Unser Verkehrsrecht und die Rechtsprechung sind schon krass. Autos stehen unter besonderem Schutz:
Die Klägerin fällt auch in den Schutzzweck dieser Regelung, da mit dem Verbot der Nutzung baulich nicht abgetrennter Radwege Gefährdungen durch unsichere Fahrweise von jüngeren Kindern vermieden werden sollen. Das gilt einerseits zur Abwendung der Gefahr von dem Kind selbst, andererseits fallen aber auch neben dem Radweg verkehrende Fahrzeuge in den Schutzbereich, weil typische Folge unsicherer Fahrweise die Berührung parallel verkehrender Fahrzeuge und die hieraus resultierenden Schäden sind.
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Dass die Tochter bei Fahrt auf dem Gehweg möglicherweise geparkte Autos hätte beschädigen können, stellt nicht denselben Schaden dar. Überdies resultiert die Gefahrensituation, die hier zum Unfall geführt hat, gerade aus der fehlenden Abtrennung vom Fahrzeugverkehr und der Notwendigkeit des Ausweichens auf die Fahrbahn im Fall einer Blockierung des Radwegs durch abgestellte Pkw. Diese Gefahrensituation hätte bei einer Fahrt auf dem Gehweg nicht bestanden.
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Mit einer langsamen Annäherung an die sich aus dem abgestellten Fahrzeug und dem auf dem Radweg verkehrenden Radfahrern ergebenden Gefahrensituation kam die Klägerin aber ihren Pflichten nach. Aus den Bekundungen des Zeugen M hat sich ferner ergeben, dass die Klägerin nicht mit den rechten Rädern auf dem Radweg stand, denn der Zeuge hat bekundet, nach seiner Erinnerung habe der rechte Außenspiegel des Pkw lediglich leicht auf die Markierungslinie des Radwegs geragt. Eine Benutzung ihrer Fahrbahn weiter auf der linken Seite war der Klägerin nicht möglich, da sie dann angesichts der geringen Breite ihres Fahrstreifens in den Gegenverkehr geraten wäre.
- Schadensverursachung durch Ausweichbewegung eines 6-jährigen Kindes auf Radweg
Gilt der Mindestabstand beim Überholen etwa nur dann, wenn gerade kein Gegenverkehr kommt?