Entschuldigung für's Exhumieren dieses Threads. Ich wollte für eine einzelne Frage zum Thema keinen neuen aufmachen.
Ich bin jetzt mehrfach auf die Aussage/Meinung gestoßen, dass unbeschilderte fahrbahnbegleitende Wege außerorts generell mit dem Fahrrad befahren werden dürften.
Beispiel: Bei einem gemeinsamen Geh- und Radweg neben einer Kreisstraße wird die Benutzungspflicht aufgehoben. VZ 240 wird ersatzlos entfernt. Es wird die Meinung vertreten, dass es keiner Radfreigabe bedarf, um diesen Weg weiter zu befahren, da dies außerorts generell erlaubt sei.
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass in diesem Fall §2 greift und es keinen Unterschied macht, ob das außer- oder innerorts ist. Übersehe ich da etwas?