das ist deine Meinung, bestimmt auch die vieler anderer, das ist auch meine Meinung - aber es ist gerade nicht die Meinung derjenigen, die aktuell über die Freigabe/Einsichtnahme der Dokumente entscheiden ![]()
Und ganz grundsätzlich sind die Personen erst einmal berechtigt, Urheberrechte geltend zu machen. Weil es ihr Werk ist bzw. sie an der Schnittstelle zur Freigabe stehen.
Aber ja, im Widerspruch werde ich auf den Punkt eingehen, dass die Voraussetzungen nach UrhG fehlen, keine Betriebsgeheimnisse offen gelegt werden, die Unterlagen vorhanden sind, die Unterlagen bearbeitet wurden, die Unterlagen teil des Verwaltungsaktes sind und damit dem ThürTG unterliegen. In Gänze.
Mögliche Nebenabreden zwischen AN-Baustelle und AN-Verkehrssicherer oder aber StVB und AN-Verkehrssicherer dürften unzulässig sein, weil somit der Sinn und Zweck des ThürTG in Gänze unterlaufen werden könnte.