Frage: angenommen, der Fuß- und Radverkehr ist gering genug - ist eine geringe Unterschreitung der Mindestbreite dann vorstellbar, wenn eine kurzfristige Mitnutzung des ausreichend breiten Gehwegs in einem dort unwahrscheinlichen Begegnungsfall gefahrlos möglich ist?
Nein. Gehweg ist Gehweg und Radweg ist Radweg.
die in der VwV-StVO dazu erwähnten "kurzen Abschnitte", an denen die Soll-Vorgabe der lichte Breite nach Abwägung(!) unterschritten werden kann, beziehen sich in der Regel auf Baumscheiben oder ggfs. Haltestellenbereiche.
Hier gilt dann aber: langsam fahren, bei Gegenverkehr ggfs. warten. Eine Erlaubnis, auf den Gehweg auszuweichen, ist das aber nicht.
Denn ansonsten müsste man ja auch auf die Fahrbahn ausweichen dürfen.