narf... das übliche:
es wird zu reflektierender Kleidung geraten, zum Helmtragen, Licht und "defensiver Fahrweise"
narf... das übliche:
es wird zu reflektierender Kleidung geraten, zum Helmtragen, Licht und "defensiver Fahrweise"
An der Stelle gebe ich zu bedenken, dass ich schon einmal eine Radwegebenutzungspflicht wegbekommen habe, die mitten im Stadtzentrum Münchens liegt, seit 20 Jahren ausweislich gerichtlicher Feststellung nichtig(!) war und die trotzdem weder durch die Behörde überprüft wurde noch von jemand anderen ins Visier genommen wurde. Wenn die hanseatischen Kollegen dort ähnlich träge sind, ist anzunehmen, dass das nie thematisiert wurde.
Vorsicht. du gehörst einer absoluten Minderheit an, wenn du aus eigener Betroffenheit gegen eine RWBP klagst. Das ist nicht vergleichbar mit den tausenden KFZ-Lenkern, die in HH seit etlichen Jahren bebußt wurden.
Auch wenn man von der "Anonymität der Großstadt" spricht: Abzettelei und "klassische Fehler" der Ordnungsbehörden sprechen sich sehr, sehr schnell herum. Sei es digital (facebook&co) oder analog (Arbeit etc).
Radfahrstreifen höchst offiziell mit VZ237 <-> Seitenstreifen. In Hamburg gibt's erste Variante sehr selten, dafür etliche "Seitenstreifen mit Piktogramm" (Was sie dann zu Sonderwegen macht).
Es soll dann also - bei aller Trägheit der Ordnungsbehörden in Hamburg bzgl. Abzettelei - so sein, dass alle Verfahren gegen "Seitenstreifen"-Parker eingestellt werden, wenn man nur erwähnt, dass es ja kein Radfahrstreifen sei, weil VZ.237 fehlt?
Bei 1,8Mio EW + zigtausend Einpendlern, gekoppelt mit akuter Parkplatznot? ich erachte das für unwahrscheinlich. Weshalb ich bei aller hin- und herschieberei von §§ der StVO an die Aussage "Breitstrich + Piktogramm ohne VZ.237 = Seitenstreifen mit Parkerlaubnis" nicht so recht glauben mag.
die Gefahrenlage ist das Zuspätkommen einzelner Busse?
Dabei handelt es sich entweder um eine Busspur für den Linienbusverkehr mit Radverkehrsfreigabe oder umgekehrt um einen Fahrradstreifen, der für den Busverkehr freigegeben ist.
Entsprechend der Beschilderung ist das kein "oder", sondern eindeutig ein Sonderfahrstreifen für den Radverkehr, auf dem Linienbusse fahren dürfen.
Kraftfahrer*innen könne kein Vorwurf gemacht werden, wenn die alle 40 Meter angebrachten Piktogramme bereits zugeparkt seien.
Sehe ich nicht so. Wenn du bei 20cm Neuschnee vor einem abgesenkten Bordstein parkst, wird dir - durchaus zu recht - der Vorwurf gemacht werden, verbotswidrig geparkt zu haben. Auch in anderen Fällen wird dem ruhenden Verkehr eine Pflicht auferlegt, die Beschilderung vor / hinter der Stelle zu prüfen. Dass ausnahmslos _alle_ Piktogramme "überparkt" sind, halte ich für nicht zutreffend.
Er hat ja sehr deutlich gesagt, dass er drauf pfeift, ob da kein Schild ist. Deutlicher gehts ja nicht?
Ich hab am Wochenende längere Zeit über den Satz nachgedacht. Und ich muss dir recht geben: in der wörtlichen Auslegung wäre das Willkür. "Es ist mir egal, ob da ein Schild vergessen wurde oder nicht" - ich untersage Ihnen die Weiterfahrt. In jedem Fall. Auch dann, wenn die StVB das Vebot des Radverkehrs hier beenden wollte, es aber keine VZ-Kombi gibt, die den Wunsch deutlich macht.
Aber ich möchte(!) einfach nicht so weit gehen, das zu unterstellen. Lieber nehme ich an, dass der Polizeibeamte sich in der Wahl seiner Worte vergriffen hat und einfach meinte: "Mag ja sein, dass da kein VZ steht. Dann ist aber klar, dass vergessen wurde es aufzustellen!"
Von daher: der wörtlichen Auslegung nach hast du recht: riecht nach Willkür. Nur annehmen möchte ich es immer noch nicht
Gerade bei Mapillary gefunden: eine Critical Mass? Mapillary
Ja, die CM in Jena ist (wie auch in Karlsruhe) eine "angemeldete Demo" und man ist ganz oft mächtig stolz darauf, dass man auf der Stadtrodaer Straße fahren darf mit der Demo...
Gnädigerweise. Und manchmal bekommt die CM auch nur eine der beiden Fahrspuren zugestanden, während auf der linken dann "der Verkehr" weiterfahren darf, was dann bei einer der letzen Touren zu bitterbösen Beschwerden geführt hat
und ob oder
: fang jetzt nicht an, auch noch an der BEschilderung herumzumäkeln.
Unter Willkür verstehe ich eine absolut anlasslose, völlig aus der Luft gegriffene Maßnahme, die mal so richtig diametral den Gesetzen und Normen entgegensteht.
Für die Stadtrodaer Straße würde ich behaupten, dass von 1000 Einwohnern ungefähr 999 Einwohner Geld drauf wetten würden, dass man dort nirgendwo, nicht auf einem Meter mit dem Rad fahren darf. Weil die Gestaltung (2 Fahrstreifen, bauliche Trennung, teilweise niveaufreie Kreuzungen mit Abfahrten/Auffahrten wie bei einer Autobahn) das überhaupt nicht nahelegt. Und in der Tat zu 60% auch ein beschildertes Verbot des Radfahrens dort erkennbar ist.
Daher gestehe dem Polizeibeamten den Fehlschluss zu: "ich bin an 6x Radverkehr verboten vorbeigekommen, das gilt hier auch und überhaupt: Schnellstraße". Mich aus diesem Fehlschluss heraus anzuhalten und zu sagen: "hey, hier ist Radfahren verboten" ist vertretbar. Das ist keine Willkür. Auch danach die Weisungen sind in meinen Augen keine Willkür. Er ist lediglich mehrfach gedanklich falsch abgebogen und kam dann auch nicht mehr aus der Spirale der Irrigkeit heraus.
Verbot des Radverkehrs -> also muss es gefährlich sein -> also muss der Radfahrer um nahezu jeden Preis von der Fahrbahn weg -> wohinwohinwohin denn nur -> über die Gleise -> ach, vielleicht doch im Straßenbegleitgrün
Wenn es kein ausgeschildertes Fahrbahnverbot gibt, dürfen Polizisten es nur anweisen, wenn Gefahr im Verzug ist (§ 44 StVO). Damit kann nicht der übliche Verkehr gemeint sein, sondern nur Umstände, auf die die zuständige Behörde gar nicht reagieren kann.
das ist eines meiner Kernargumente der Dienstaufsichtsbeschwerde.
Aber nein, bloße "Willkür" im Sinne von "so, dem Radfahrer zeig ichs mal!" unterstelle ich nicht. Weil das mein Bild der Polizei auch im blauen Thüringen nicht hergibt. Es ist eine Fehlannahme gewesen (Verbot Radverkehr), auf die eine Fehleinschätzung folgt ("gefährlich"), an dessen Ende der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt wurde:
es sind 350m bis zur nächsten Ausfahrt: was machen wir mit dem Radfahrer?
...
ZitatBeim Linksabbiegen [...] kam es aus ungeklärter Ursache zum Zusammenstoß mit dem auf dem gleichen Fahrstreifen abbiegenden Radfahrer.
Ja, es hat da 2 Fahrstreifen für links abbiegenden Verkehr. Aber "auf dem gleichen Fahrstreifen" fuhr der Radfahrer?
dann dürfte einer von beiden Beteiligten wohl bei rot gefahren sein
grüner Pfeil für Linksabbiegerverkehr aus Neuhöfer Damm. dementsprechend muss die Querung, auf der der Radfahrer fuhr, entsprechend signalisiert sein.
Linksabbieger-Grünpfeil = Querung-rot.
/edit:
ich hatte die Möglichkeit unterschlagen, dass der Linksabbieger bei grün gefahren ist, wegen stockenden Verkehrs aber mitten auf der Einmündung und noch vor Rad-Fuß-Querung zum Stehen kam. Kurz nach dem Stillstand hat dann die Ampel für den Radfahrer auf grün umgeschaltet, er ist losgefahren. Der Rückstau hat sich zeitgleich aufgelöst/verschoben, so dass der LKW-Fahrer ebenfalls vorgefahren ist und dabei den Radfahrer überfahren hat.
/edit2:
bei der Mopo ist das Unfallopfer in der Bildunterschrift ein Fußgänger, im Text ein Radfahrer.
sollte(!) es ein Bußgeld geben, werde ich natürlich gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen.
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Weisung behalte ich mir vor, je nachdem, wie im Weiteren die Kommunikation/Reaktion der Dienststelle auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde läuft. Damit ich diese Klage aber überhaupt erheben kann, muss ich die Weisung ja erstmal schriftlich bestätigt bekommen haben. Darum der Antrag dahingehend.
Dass die Polizei auf meinen Antrag hin auch die verkehrsrechtliche Situation (also den Ist-Zustand) prüfen will, um eine Begründung der Weisung nachzuliefern: das können sie gerne machen, im besten Fall wird sich dort dann ergeben, dass besser kein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. (Besser im Sinne von: es wäre klar, dass nur Arbeit macht, aber keinen Erfolg verspricht)
§25(4), auch und gerade im Zusammenhang mit Anordnung zu einer "abknickenden Vorfahrt": Gitter erforderlich, damit bloß kein Fußgänger seinen Vorrang nach §9 wahrnimmt
wobei die Suche nicht wirklich gut funktioniert
angerufen wurde wohl, weil es der effizienteste Weg ist.
Alternativen wie Brief oder Mail schreiben, dauert eben länger.
Ist das Radeln in dem Bereich denn jetzt erlaubt oder verboten?
Dort, wo ich fuhr, darf man mit dem Rad fahren und auch zu Fuß am rechten Fahrbahnrand gehen. Man darf auch mit Pferd oder Pferdekutsche dort unterwegs sein. Oder e-Scooter oder Handwagen.
Der Beamte am Samstag ist gegenteiliger Meinung (zumindest was das Rad+Fuß betrifft).
Aus der Innenstadt kommend stellt sich das für den Beamten in der Wanne wie folgt dar:
Windschutzscheibe 1
Windschutzscheibe 2
Windschutzscheibe 3 -> an dieser Stelle bin ich von rechts kommend auf die Straße aufgefahren
Und aus meiner Perspektive bzw. Anfahrt
Helmperspektive 1
Helmperspektive 2
Helmperspektive 3 --> hier bin ich letztendlich auf die Straße aufgefahren
Und am Ende der Auffahrt gilt dann für alle Verkehrsteilnehmenden: zHg50. Auf der 2-streifigen Stadtrodaer darf bis dahin mit zHg70 gefahren werden
alle Auffahrten/Einmündungen, die hinter der Stelle kommen, an der ich auffuhr, haben auch kein Z.254.
hier nicht
da nicht
dort nicht
auch ist "auffällig", dass in dem Abschnitt ohne Z.254 eine zHg50 gilt. In den Bereichen mit Z.254 gilt zHg60/70 (einschränkend Lärmschutz nachts). Vermutlich wurden dort auch nur die Z.274-60 / Z.274-70 vergessen
stimmt. der fragliche Überweg ist mit extra Signal gelb-rot ausgestattet.
Aber nur auf der östl. Seite, nicht auf der westlichen Seite. hm. seltsames konstrukt.
Ich vermute, dass immer nur nachgebessert wurde, jedoch keine bauliche Situation incl. lichtsignalregelung in einem Aufwasch betrachtet wurden.
Tja. Das weiß ich nicht.
Stand jetzt wurde mir eine Bearbeitung meines Antrages zugesagt. Da gehe ich davon aus, dass vor Ort auch noch geprüft werden wird, ob ein VZ.254 an der vorherigen Zufahrt steht.
Die Stellungnahme des Beamten kann sich objektiv nur auf meinen "Antreffort" und den "Anhalteort" beziehen, nicht aber auf die Frage, wo ich aufgefahren bin. Denn den Ort des Auffahrens kann der Polizeibeamte vor Ort nicht gesehen haben (zeitlicher Ablauf aus: freie Bahn hinten beim Auffahren, Ampel der Querung hatte rot).
Und nach meiner Logik ist es für die schriftliche Ausfertigung der Weisung jedoch unerheblich, wo ich tatsächlich aufgefahren bin. Maßgeblich ist lediglich, dass im Abschnitt, für den die Weisung ausgesprochen wurde, kein Verbot besteht. Das Verbot kann aber nur bestehen, wenn "vorher" an der letzten legalen Zuwegung ein VZ.254 hängt.
Somit gehe ich erstmal davon aus, dass die Weisung sehr wohl schriftlich bestätigt werden wird; anderenfalls würde ich mit obiger "Herleitung" nachhaken.
Ich wüsste nicht, was gegen simple Vollscheiben sprechen würde.
die Fußgängerquerung hier
Mit vollscheibe würde ich beim Abbiegen erstmal anhalten, um den Fußverkehr rüberzulassen. Der aber bei der Signalisierung "rot" hat, was ich aber bei "Vollscheibe" für mich nicht annehmen muss/darf.