Hm. Landespolizeigesetz Thüringen:
§2, Abs1
Die Polizei hat die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) sowie Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr).
§3, Abs1
Die Polizei wird außer in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörden bedeutsam erscheint
ich gehe davon aus, dass die Polizei mich unter Verweis auf §3 an die Bußgeldstelle verweist. Die Polizei ist schuld an der Sache.
Die Polizei rufe ich gerne Sonntags oder abends, wenn unstreitig ist, dass die Bußgeldstelle und der Außendienst nicht mehr arbeitet.
hm.