Es ist eine Handlungsanweisung für die 5 netten Mitarbeiter:innen, die die E-Mails aus dem Postfach fischen und in OWI24 (oder wie die Hamburg genutzte Software heisst) einpflegen.
Das kann jeweils nur einen Rahmen darstellen und nicht erschöpfend sein.
Daher ist auch lediglich anzunehmen, dass die Handlungsanweisung zwei Dinge regeln soll:
- effiziente Ahndung durch Nicht-Bearbeitung von Anzeigen mit Zeitaufwand
- Datenschutz
und vor dem Hintergrund des Datenschutzes sind Dash-Cam-Aufnahmen durchaus als rechtlich problematisch einzustufen. Die Bußgeldstelle möchte sich als lediglich ausführende Stelle aber nicht mit den Grundsatzfragen um Dash-Cams befassen und macht das aus ihrer Sicht vernünftige:
Verstöße, die damit dokumentiert werden, ignorieren.
Wenn ein/e Mitarbeiter:in
- eine Anzeige zum Überholabstand auf den Tisch bekommt: archivieren, nicht bearbeiten
- 5 Anzeigen zu Parkverstößen, die offensichtlich mit Dash-Cam gemacht wurden: archivieren, nicht bearbeiten
- 5 Anzeigen zu Parkverstößen, die nicht-offensichtlich mit Dash-Cam gemacht wurden: bearbeiten
Es ist kein Fehler der Bußgeldstelle, wenn Dash-Cam-Aufnahmen als Grundlage für eine OWi-Anzeige genutzt werden. Aber man holt sich aus deren Sicht potenziell viel mehr Arbeit auf den Tisch, wenn Halter/Fahrer/Beschuldigte Auskunft verlangen, eigene Anzeigen schreiben, Anwalt einschalten usw. Nicht gegen die Bußgeldstelle - aber diese muss jeweils Antworten und dann ihrerseits Daten liefern.