Beiträge von Schwachzocker

    Und im umgekehrten Fall, wenn der Radweg zunächst ohne B-Pflicht ist und plötzlich ein 241/240/... steht, kann man das auch ignorieren, weil es ja immer noch derselbe Sonderweg ohne B-Pflicht sein muss? Falls nein: Warum kann man stattdessen die Nichtexistenz eines Schildes ignorieren?

    Man kann etwas, was nicht existiert, nicht ignorieren. Ignorieren kann man nur Dinge, die existieren.

    Verkehrszeichen gelten halt ab dort, wo sie stehen. Aber das weißt Du. Du tust jetzt nur ein wenig komisch.


    In Hamburg stand mal ein Radfahrer vor Gericht (wurde hier sicher auch diskutiert), der zunächst auf einem 241er fuhr, nur stand dann ein Brückenpfeiler auf'm Radwegteil des 241er rum und der Gehwegteil war ohne 240, also fuhr er schon deutlich vorher runter und auch nach der Brücke auch noch eine Ewigkeit auf der Fahrbahn weiter, bis wieder ein Blauschild kam und das zu Recht, weil ab Pfeiler kein Radwegschild mehr Gültigkeit entfaltet. In der Begründung müsste man mal genauer die Argumentationskette analysieren, aber mir ist vom Lesen damals nicht in Erinnerung, dass es meiner These entgegenstünde, im Gegenteil ...

    Bestätigt es denn Deine These? Und falls ja, wie?

    Es ist ja immer so, dass die meisten Gerichtsurteile der eigenen These nicht entgegenstehen.


    Ansonsten würde ich mich jetzt komplett wiederholen müssen.

    Bei Radwegen und anderen streckenbezogenen Dingen wie Vz 250 definiert die StVO kein Ende...

    Oh doch, tut sie. Da es sich um ein streckenbezogenes "Ding" handelt, endet es im Zweifel da, wo die Strecke zu Ende ist.

    Falsch, das stand NIE in der StVO.

    Das hat hier auch NIE irgendjemand behauptet.

    ...für den gilt die StVO selbst und die gibt das Radeln NUR MIT Schildern frei, sonst nicht Keine Wiederholung, keine Freigabe!

    Klar ist das so. Aber Du scheinst davon auszugehen, dass der Sonderweg hinter jeder Einmündung neu beginnt. Ich verstehe nicht, wie man darauf kommt. Für mich ist das noch immer derselbe Sonderweg, der bereits freigegeben wurde.

    Der Sonderweg kann gerne weiter laufen.

    Nein, Sonderwege können nicht laufen. Sie sind einfach nur da.:P

    Ansonsten hätte ich gerne mal gewusst, wie man den Übergang von einem benutzungspflichtigen 241er Radweg zu einem nicht benutzungspflichtigen Radweg nach § 2 (4) S. 3 beschildern sollte.

    ...mit Vz 241 + Zz "Ende"

    So, jetzt weißt Du es. Das hatte ich übrigens oben auch schon geschrieben.

    Dein übriges Geschreibsel von "Schleichradlern" verstehe ich einfach nicht mehr. Ich kann nicht erkennen, was das mit dieser Diskussion zu tun hat.

    Wenn es nach einer Kreuzung nicht wiederholt wird, darf der linke "Radweg" also nur von Radfahrern benutzt werden, die vorher schon darauf gefahren sind, aber nicht von denen, die dort gerade eingebogen sind?

    Nein, wie kommst Du darauf? Er darf natürlich von allen benutzt werden. Wenn man nichts davon weiß, ist es eben persönliches Pech.

    Und wenn man verpflichtet war, links zu fahren und davon nichts wusste, dann hat man eben Glück gehabt.

    Ich kenne viele gesetzliche Regelungen nicht. Das ist eben mein Pech.

    Die Frage müsste also anders gestellt werden: Wo steht, dass die Freigabe über eine Kreuzung hinweg besteht?

    Das muss nirgendwo stehen, weil das Schild für einen Weg gilt, und Wege gehen typischerweise nun einmal über Kreuzungen und Einmündungen hinaus.

    Und wenn ja: Wie weit besteht die Freigabe?

    Das habe ich oben alles erklärt. Und wenn Du das überlesen hast, wird es Dir ohnehin nichts nützen, denn dann wirst Du Schilder erst recht nicht sehen.

    Ne - Sichtbarkeitgrundsatz und ständige Rechtsprechung: "ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer muss die Situation mit einem beiläufigen Blick erfassen und interpretieren können".

    Das kann er ja auch. Er kann das Schild, welches die linksseitige Freigabe gestattet oder anordnet, sehen und erfassen. Und wenn sich an dieser Anordnung nichts ändert, brauch er nicht einmal etwas erfassen. Er fährt einfach weiter.


    § 2 Abs, 4 S. 3 StVO:
    "Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."

    Und? Wo steht nun, dass es hinter jeder Einmündung zu wiederholen ist?

    Tipp: Früher stand das mal genau da, heute aber nicht mehr. Warum wohl nicht?

    Bei linksseitigen Wegen ist das aber definitiv immer deutlich zu beschildern, denn sonst dürfte man da nicht radfahren.

    ...steht wo?

    Wenn der Radweg als benutzungspflichtig ausgeschildert ist, dann gilt das eben für diesen Radweg und natürlich für den gesamten Radweg. Für was soll es denn sonst gelten?

    In der StVO steht nirgendwo, wo das endet. Daher endet eine solche Regelung unter einer der folgenden Bedingungen:

    - Der Sonderweg als solcher endet.

    - Die Strecke endet.

    - Das Vz 237 mit Zz "Ende" ist aufgestellt.

    - Es gibt ein neues Vz, dass etwas anderes regelt, z.B. Gehweg + Radverkehr frei.

    Warum linksseitige Radwege in dieser Hinsicht deutlicher ausgeschildert werden sollten als rechtsseitige, leuchtet mir auch nicht ein.

    Denke schon, da man ja an der Kreuzung in die Straße einbiegen kann und dann von einer Benutzungspflicht nichts wüsste....

    Tja, diejenigen, von denen wir sprachen, wissen es aber. Und wer es weiß, muss es eben beachten.

    Ansonsten gilt ein Vz 237, 240 und 241 für einen Sonderweg. Und solange dieser Sonderweg nicht zu Ende ist, gilt es eben. Der Umstand, dass es immer Leute geben kann, die aus den unterschiedlichsten Gründen nichts davon wissen, ändert nichts an der generellen Gültigkeit.

    Bei Geschwindigkeitsbegrenzungen ist das auch so. Das handelt es sich um Streckenbeschränkungen, die - man ahnt es bereits - für eine Strecke gelten und nicht nur bis zur nächsten Einmündung.

    MSDWGI. Ansonsten ist bei der nächsten Einmündung Schluss.

    Dass Radwegebenutzungspflichten automatisch an der nächsten Kreuzung/Einmündung enden, wenn das Vz nicht wiederholt wird, sehe ich überhaupt nicht so.


    Spätestens das Blauschild nach der Kreuzung im Hintergrund rechts verbietet das Weiterfahren links

    Wieso das? Links war doch auch eine Benutzungspflicht angeordnet.

    Zuerst wollte ich mich darüber echauffieren, dass einer der für mich blödesten, untermaßigen Radwege baustellenbedingt jetzt auch noch in beide Richtungen benutzt werden soll, dann entdeckte ich das Schild 20 Meter weiter.

    Man wird hier also ernsthaft direkt vor dem ersten Schild über eine Ampelkreuzung nach links geschickt, nur um dann 20 Meter weiter über die Querungshilfe wieder nach rechts wechseln zu sollen 8|.

    Was sagt uns denn das Schild 20 Meter weiter? Dass es verboten ist, weiterhin den linken Seitenraum zu nutzen? Ich glaube nicht.

    Interessant ist ja, dass zB mehrspurige Fahrräder die Fahrbahn benützen müssen. Trotzdem ist in Österreich die Welt noch nicht untergegangen.

    Man kann auch sonst nach Belieben irgendetwas in die StVO hineinschreiben, ohne dass die Welt untergeht. Man kann auch die allgemeine Radwegbenutzungspflicht wieder einführen und dann gleichmäßig Glasscherben auf die Radwege verstreuen. Dann wird die Welt auch nicht untergehen.

    Also, ich habe die ganze Geschichte ja ein wenig anders in Erinnerung, auch wenn ich mich 1997 noch nicht sehr intensiv mit der Sache beschäftigt hatte.

    Intention der Novelle von 1997 war schon, das Regel-/Ausnahmeverhältnis hinsichtlich Radwegebenutzungspflichten umzukehren. ...

    Deine Erinnerung in allen Ehren, und ich erinnere mich auch, dass in diesem Zusammenhang viel erzählt wird, und auch viel dummes Zeug.

    Die Intention des Verordnungsgebers findet man aber in der von mir verlinkten Drucksache und nicht in seinen Erinnerungen.

    • Sippenhaftung.

    Genau! Bei dem Nazivergleich waren wir ja schon.;) Wir haben das bereits durch. Es muss nun nicht immer wiederholt werden.

    • Kann ein Radfahrer Pkw kaum effektiv aufhalten.

    Richtig! Die Radfahrer, die das versucht haben, liegen jetzt unter der Erde. Umso besser ist mein obiger Vorschlag.

    Der Radfahrer hat gefälligst dieselben Rechte (und Pflichten), wie der Autofahrer.

    Schau mal: Und genau in diese Rechte schlage ich vor, einzugreifen, damit alles insgesamt besser läuft. Das geht!

    Entscheidet sich der Autofahrer ja für das überflüssig große und träge Gefährt. Dann braucht er sich aber eben auch nicht zu beschweren, wenn er doch mal nicht sofort durchpaßt....

    Ich habe oben versucht, Dir klar zu machen, dass viele sich nicht dafür entschieden haben, und dass die Größe oft auch nicht überflüssig ist. Vergeblich!

    Wie war das? Sippenhaft?

    Und soeben noch Lüge Nummer 6 angefügt. 451 Beiträge lassen annehmen, daß du hier genügend über die Folgen von Radwegen aufgeklärt bist.

    Das möchte ich meinen. Dass außerörtliche Radwege völlig unproblematisch sind, wusste ich aber schon vorher. Hier im Forum lernt man das garantiert nicht.

    Ich fahre jeden Tag 46km zur Arbeit, nicht zum Spaß sondern um 8-10h zu schuften. Die Strecke lege ich meist mit dem Fahrrad zurück. Das ist das beste Verkehrsmittel, auch wenn mir ÖPNV und MIV ebenfalls zur Verfügung stehen. Den Verkehr der Zukunft stelle ich mir so vor, dass ich nicht mehr ausgebremst, gefährdet und behindert werde, weil andere Verkehrsteilnehmer denken dass ihr Verkehrsmittel besser oder wichtiger als meines sei.

    Dann schlage ich vor, Du benutzt die Radwege zumindest außerorts, und Deine Vorstellung wird Realität.

    Muskelantrieb ist allerdings ebensowenig ein sachliches Kriterium für eine nicht-Einschränkung der Handlungsfreiheit von Autofahrern wie geblümte Unterhosen bei den anderen Fahrzeugführern...

    Nur eben, dass man für "Nicht-Einschränkungen" auch keine sachlichen Kriterien benötigt.

    Dich denke, Ihr wollt es nicht verstehen.


    Wie stellt ihr Euch den Verkehr in der Zukunft denn vor? Da gibt es Leute, die machen das nicht zum Spaß, sondern die müssen Lkw-Ladungen irgendwo abliefern, andere haben einen Fahrplan, den sie einhalten sollen, und wieder andere fahren ganz normal jeden Tag 100 km zur Arbeit. Für Wellness im Straßenverkehr haben die keine Zeit.

    Was ist daran "sachlich", mich inner- oder auch außerorts mit 30 bis 35 km/h auf einen beschissenen "Radweg" zu zwingen, 25 km/h zockelnde Mofa- und Rollerfahrer hingegen nicht?

    Zu den Mofafahrern habe ich doch gar nichts geschrieben. Mag sein, dass man sich dafür auch etwas einfallen muss.

    Inwiefern hat auch im Hinblick auf Artikel 2 und 3 GG das Bedürfnis des motorisierten Verkehrs "zügig" zu fahren, irgendeine sachliche Rechtfertigung?

    Tja, die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 GG gilt nun einmal auch für Autofahrer. Es braucht da keinen sachlichen Grund, um dieses Recht wahrzunehmen. Freilich sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. Und bisher ist Deine persönliche Abneigung gegen Schmutz auf Radwegen etwas dürftig gegen das Bedürfnis der Autofahrer zügig an ihr Ziel zu gelangen. Andernfalls ergibt das Autofahren nämlich keinen wesentlichen Sinn. Das hättest Du vielleicht gern so.