Und im umgekehrten Fall, wenn der Radweg zunächst ohne B-Pflicht ist und plötzlich ein 241/240/... steht, kann man das auch ignorieren, weil es ja immer noch derselbe Sonderweg ohne B-Pflicht sein muss? Falls nein: Warum kann man stattdessen die Nichtexistenz eines Schildes ignorieren?
Man kann etwas, was nicht existiert, nicht ignorieren. Ignorieren kann man nur Dinge, die existieren.
Verkehrszeichen gelten halt ab dort, wo sie stehen. Aber das weißt Du. Du tust jetzt nur ein wenig komisch.
In Hamburg stand mal ein Radfahrer vor Gericht (wurde hier sicher auch diskutiert), der zunächst auf einem 241er fuhr, nur stand dann ein Brückenpfeiler auf'm Radwegteil des 241er rum und der Gehwegteil war ohne 240, also fuhr er schon deutlich vorher runter und auch nach der Brücke auch noch eine Ewigkeit auf der Fahrbahn weiter, bis wieder ein Blauschild kam und das zu Recht, weil ab Pfeiler kein Radwegschild mehr Gültigkeit entfaltet. In der Begründung müsste man mal genauer die Argumentationskette analysieren, aber mir ist vom Lesen damals nicht in Erinnerung, dass es meiner These entgegenstünde, im Gegenteil ...
Bestätigt es denn Deine These? Und falls ja, wie?
Es ist ja immer so, dass die meisten Gerichtsurteile der eigenen These nicht entgegenstehen.
Ansonsten würde ich mich jetzt komplett wiederholen müssen.