Beiträge von krapotke

    Zitat

    krapotke hat weiter oben behauptet, ich würde grundsätzlich nur Schilder akzeptieren, die am rechten Fahrbahnrand stünden, bzw. am rechten Radwegrand, das stimmt so nicht.


    Aber vielleicht haben Sie ja umgekehrt ein Urteil gesucht und gefunden, aus dem hervorgeht, dass ein Rotlichtverstoß des Radverkehrs auch dann vorliegt, wenn die Ampel, wie zum Beispiel hier, links vom Radweg installiert ist:


    Doch, ich finde schon. Aber wir haben erstens ein grundsätzlich abweichendes Textverständnis und zweitens hatte ich während meiner Forenabstinenz deinen Diskussionstil etwas vergessen.

    Daher würde ich es hier gerne dabei belassen.

    Nicht ganz ...

    III.

    Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden.

    Sie können also auch anders gekennzeichnet werden ...

    Sehe ich anders. Können ist hier das Gegenteil von müssen. Sie können durch Sinnbilder gekennzeichnet werden, müssen dies aber nicht und bleiben dann ungekennzeichnet. Können ist keine Erlaubnis sich kreativ etwas Eigenes einfallen zu lassen.


    Nur weil Ampeln für den Radverkehr gelb enthalten können, darf man kein blau verbauen.

    In Hannover ist die Umsetzung von "ZZ 1022-10 alleinstehend rechtsseitig" (= Thread-Titel) gelungen. In der Göttinger Chaussee wurde mit der Ausschilderung der neu angelegte Fahrradweg [Zusatzzeichen 1022-10] alleinstehend als Angebotsradweg ausgeschildert!

    Aha. Und für welchen Straßenteil soll diese Beschilderung nun gelten? Sie steht links der dunkel- und hellbrau gepflasterten Streifen und rechts der Rabatten und der Fahrbahn.

    Ullie hatte ja in einem anderen Thread beschrieben, dass Schilder und Ampeln links des Radweges nicht für diesen gelten. Also darf man an dieser Stelle nun durchs Grün pflegen, oder wie ist das zu verstehen?

    Die Auffasung, dass Ampeln für den Fahrverkehr im Einzefall nicht für den Radweg gelten (Abwesenheit einer Ampel für den Radverkehr vorrausgesetzt), weil dieser außerhalb des Schutzbereiches der Ampel liegt, ist legitim und die Argumente dafür und dagegen wurden ausgetauscht. Jede(r) möge sich seine/ihre Meinung bilden oder die Thematik für irrelevant erachten. Die fortwährende Wiederholung bringt hier mMn niemanden weiter. Wer entsprechende Gerichtsurteile zu Schadenersatz oder Bußgelder kennt, ist herzlich eingeladen, sie zu teilen.

    Das Beispiel taugt aus meiner Sicht nicht so recht:

    1. Gehen auf Radverkehrsanlagen mit besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr diese den Lichtzeichen für den Fahrverkehr vor. Die Lichtzeichen regeln auch denselben Kreuzungsbereich, sodass sie nicht nebeneinander gültig sein können. Hier ist also eindeutig nur die Radfahrerampel zu beachten.

    2. Die Ampel für den Fahrverkehr regelt den Verkehrsfluss nach rechts. Für Verkehrsteilnehmer die, wie von dir beschrieben, nach links abbiegen wollen, würde sie also auch dann nicht gelten, wenn die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten wären.

    Die eigentlichen Fragen wären hier aus meiner Sicht:

    Dürfen Radfahrende bei rotem Lichtzeichen für den Radverkehr trotzdem nach rechts hin abbiegen?

    Dürfen Radfahrende, die nach links fahren wollen, bei rotem Lichtzeichen für den Radverkehr über den kreuzenden Radweg hinweg bis unmittelbar vor die Fahrbahn heranfahren?

    Und, lieber Herr Linnemann: Soldaten, die im Auslandseinsatz waren, scheinen die Ersten zu sein, die auf eine Gefährder-Liste kommen müssten. Der Typ, der sich im Tesla vor dem Trumphotel in die Luft gejagt hat, war sogar zeitweilig in Deutschland stationiert, den hätte man also abschieben sollen, oder?

    NICHT.WITZ.IG!!!

    ÜWas machen wir mit denen, die beide Kriterien erfüllen? Fällt dir noch ein drittes Merkmal ein? Vielleicht habe ich dann auch mal einen Hattrick.

    Vielleicht habe ich mich verändert, vielleicht das Forum. Meine Freude hier mitzulesen und zu schreiben, hat jedenfalls deutlich nachgelassen. Stattdessen stehe ich nach der Lektüre öfter mit einem Kloß im Hals dar. Ein bisschen so, wie nach dem Konsum von toXic ex. Twitter. Schade irgendwie.

    Jedes Mitglied macht mit. Die Zeit der Unschuldsvermutung ist vorrüber.

    Was gibt es denn jetzt für eine ADFC- Mitgliedschaft so an Konsequenzen?

    Der Beschuldigte heißt im OWi Verfahren Betroffener.

    Nach Punkt 3 erlässt die Ordnungsbehörde ggf. einen Bußgeldbescheid. Jetzt erst kann der / die Betroffene Einspruch einlegen. Gibt die Behörde dem Einspruch nicht statt, gibt sie den Vorgang an die Staatsanwalschaft zur weiteren Verfolgung ab.

    Damit wir die Staatsanwaltschaft neue Herrin des Verfahrens.

    Zitat

    In den meisten Fällen respektiert der Falschparker die Anzeige.

    Weiß man nicht. Anekdotische Berichte von Personen, die Falschparker fotografieren und dabei von der betreffenden Person agressiv konfrontiert werden, lassen mich eher das Gegenteil vermuten. Letztendlich ist es auch egal, ob jemand der gegen ihn erstatten Anzeige Respekt entgegen bringt. Wichtig ist wie er sich zu dem Tatvorwurf einlässt, wenn ein OWi Verfahren eingeleitet wird. Respekt ist dort keine Kategorie sondern Tat zugeben, abstreiten oder schweigen.