Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links", an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist. |
Dem Aussehen und der VwV-StVO nach muss es wohl eine vorfahrtsberechtigte Radfurt sein ...
- "zwingt" Radfahrer in den Dooringbereich
So ist's recht! Schützt die Autofahrer vor lästig weit links radelnden Radelnden, daher ja auch der Name Schutzstreifen ...