Das mit dem nicht-benutzen-dürfen ergibt sich bei Radbahnen aber bereits aus dem Umstand, dass sämtliche Nicht-Fahrrad-Fahrzeuge wg. § 2 Abs. 1 StVO ohnehin die Fahrbahn benutzen müssen bzw. der Fußverkehr wegen § 25 Abs.1 StVO die Gehbahn beschreiten muss. Insoweit bedarf es dieser Erläuterung gar nicht bzw. man darf aus dem Vorhandensein dieser Erläuterung keineswegs ableiten, dass das völlige Fehlen bzw. eine vom äußeren Anschein abweichende Beschilderung Radbahnen für Autos oder Fußgänger öffnen würde.
Da übersiehst Du eben, dass das Vz auch bei eigenständigen Wegen stehen kann: Dort wäre kein Schild = alle Verkehrsteilnehmer (Es sei denn, der Weg fiele als erkennbarer Waldweg unter die Einschränkungen eines Landeswaldgesetzes oder als Feldweg unter die eines naturschutzgesetzes oder als Grünanlagenweg unter eine kommunale Satzung ...)
Ich halte auch die Verwendung von Blauschildern zur Sperrung von unbefestigten/schmalen Wegen für einen der zahllosen Formfehler. Wer selbständige, nur aus der Fahrbahn bestehende Verkehrswege für KFZ sperren möchte, muss sich IMO dazu einer der zahlreichen Varianten der Verkehrsverbote Z.250 ff. bedienen. Wie wenig sich solche Straßen tatsächlich mittels Blauschilder sperren lassen, erkennst du ohne Umstände einfach daran, dass es praktisch keinen solchen Weg gibt, auf dem das vom Blauschild ausgesprochene Nebenher-Verkehrsverbot nicht durch weitere Durchfahrt-Sperren (Pfosten, Findlinge, Drängelgitter, Schranken, Pflanzkübel, ...) physisch unterstützt werden muss.
Ein Vz 260 ist aber nun mal was ganz anderes als ein Vz 240.
Das betrifft nicht nur die Verkehrsarten (nur 240 sperrt bspw. auch Reiter und Kutschen etc., innerorts auch Mofas), sondern auch das Verhalten der Verkehrsarten (Fußgänger am Rand nach § 25 beim 260, bevorrechtigt auf ganzer Breite dagegen beim 240).
Da ich kürzlich erst Urteile Straßenrecht (Widmung) versus Straßenverkehrsrecht (Vz) rausgesucht habe: Ein Bebauungsplan kann einen Verbindungsweg explizit als G+R ausweisen, dann ist einzig 240 das dazu passende Schild, oder nur als G, dann 237, und ohne Widmungsänderung kann man die Nutzung nicht erweitern/beschränken ...
Bei meinem Grünanlagenlink sehe ich keine Zusatzhindernisse und mir sind auch keine unsichtbaren in Erinnerung ...
Davon abgesehen sind beim 260 diese Probleme nicht anders ...