EP. hat ja das wesentliche schon gefunden
Aus dem Widerspruch zum vorletzten Satz ist eigentlich die Lehre zu ziehen, dass man die Radverkehrsführung zum direkten Linksabbiegen rechtzeitig zu verlassen hat, so wie man sich ja eh nach § 9 rechtzeitig einzuordnen hat dafür, dann sieht man die passende Linksabbiegerampel ja bestens. Nicht rechtzeitig wäre im Sinne des gefundenen Widerspruchs erst mal an der Fahrverkehrsampel vorbeizufahren und dann erst vom Radweg in die Fahrbahn runterzustechen, das wäre Harakiri oder so und deswegen sieht der Gesetzgeber das kritisch und hat das reingeschrieben, dass einer Radverkehrsführung im Kreuzungsbereich zu folgen ist. Verlassen dieser also deutlich VOR der Kreuzung.
Vorsichtshalber nachschauen, ob die Begründung 2009 und 2013 da gleich sind. Bei irgendwas, glaub was anderem, gab's da feine Unterschiede (glaub die Schrittgeschw. bei "Gehweg, Schleichradler frei" war's?)