Beiträge von Mueck

    Kann man gegen ein [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] überhaupt klagen? Es wird ja niemand in seinen Rechten eingeschränkt: Radfahrer nicht, weil niemand gezwungen ist, einen solchen Weg zu benutzen und Fußgänger (theoretisch) auch nicht, weil sich Radfahrer so verhalten müssen, dass sie Fußgänger in keinster Weise beeinträchtigen. Wenn überhaupt, wären ja Fußgänger eingeschränkt, weil das erfahrungsgemäß mit der Rücksichtnahme nur so mittel funktioniert. Aber dann sollen Fußgänger vermutlich jeden Radfahrer einzeln anzeigen, der ihnen zu schnell zu nahe gekommen ist. Viel Erfolg dabei...

    Dürfte in der Tat ähnlich knifflig werden, wie gegen Schmutzstreifen zu klagen (ich versuch's ja, schon vorm Lüneburger Urteil, hab's hoffentlich wirksam zerlegt ... Die Frage ist, ob ich's mir leisten könnte, in die 2. Instanz ff. zu gehen ...). Der Fall mit dem "Schlichradler frei" neben der Kraftfahrstraße könne aber zur Klage berechtigen, weil man vom Tempolimit beschwert ist und eben nicht ausweichen kann. Ansonsten ist es wohl in der Tat eher erfolgreich, als Fußgänger dagegen zu klagen, so wie man auch als parkwilliger etc. Autofahrer besser gegen Schmutzstreifen klagen kann ...

    Ein freigegebener Gehweg ist das nicht.

    Ich zitiere aus gleicher Quelle mal etwas anders:

    Zitat

    Zu Absatz 2
    I. Als Radverkehrsführung über Kreuzungen und Einmündungen hinweg dienen markierte Radwegefurten. Radverkehrsführungen können ferner das Linksabbiegen für den Radverkehr erleichtern.
    II. Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links", an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist.

    Erste Unterstreichung: Diese Definition gilt über Kreuzungen hinweg und definiert also nix abseits von Kreuzungen.

    Erste Fettung: ... und das nennt man dann Furt

    Zweite Unterstreichung: Furten im Zuge von Radverkehrsanlagen müssen sein, wenn man Vorfahrt hat. Das ist der Satz 1.

    Zweite Fettung: Hier wird von "Gehweg, Schleichradler frei" gesprochen. Auch hier muss bei Vorfahrt eine Furt angelegt werden.

    Furten sind aber in I. auf Kreuzungen als Radverkehrsführung definiert. Damit ist auch eine Furt im Zuge eines Gehwegs, Schleicher frei eine Radverkehrsführung.

    Bei getrennten Fahrbahnen ist der Nachweis in der Tat einfach ...

    ... sofern nicht bei der Rechnung rauskäme, es hätte reichen können, wenn man als Radler mit -0,1 m vom rechten Rand ...

    Schwieriger wird's bei Fahrbahnen mit Gegenverkehr oder Parkern, wo trotz dieser eng überholt wird und da könnte auch das neue Vz helfen.

    Ist es tatsächlich so, dass in diesem Falle (Foto 1) wenn das Radfahrer-frei-Schild unter dem Schild hängt, das das Abbiegen in eine bestimmte Richtung verbietet, dadurch ungültig wird, dass man es daneben statt darunter aufhängt?

    Zumindest entspricht es anders als darunter nicht der StVO:

    Zitat

    § 39 ... (3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

    Die Abweichungen von der Regel "darunter" sind explizit in der StVO definiert:

    - Radfahrer oder Straßenbahnen kreuzen ÜBER 205 bzw. 206

    - Radfahrer frei alleinstehend für linke Radwege.

    Konsequenzen bei Abweichungen von der Regel:

    Bsp. 1: Bei einem Zz "nur Pkw" rechts NEBEN einem "P" wäre das Ticket fürs Falschparken angreifbar, wenn man dort mit einem Nicht-Pkw geparkt hat ... Wenn alles mit rechten Dingen zugeht, müsste der Falschparker straffrei aus der Sache rauskommen, weil Verstoß gegen die StVO

    Bsp 2: Von oben nach unten: rot-weiße Einbahnstraßen-Spardose, Haltverbot, Zusatz "Radfahrer frei", sowas gibt's durchaus ...

    Radfahrer sind dort vom Haltverbot auf der Fahrbahn befreit. Der Radler, der so parkt, muss straffrei ausgehen.

    Jeder vernünftige Mensch weiß aber, dass es solche Haltverbote nicht geben wird und wird das "Radler frei" auf die Spardose beziehen und würde auch straffrei ausgehen ...

    Genauso hier: Radfahrer, die dort rechts abbiegen, wird man das nicht vorwerfen können, weil der gesunde Menschenverstand sagt, dass es nur so gemeint sein kann.

    Zweifel bei der Beschilderung sind im Zweifel der Behörde anzulasten, nicht dem Verkehrsteilnehmer, siehe bspw. OLG Jena

    Vermutlich weil Aldi-Hamburg beim bayerischen oder sächsischen Joghurt-Produzenten bessere Konditionen rausgehandelt hat, so dass die höheren Transportkosten mehr als abgedeckt sind.

    Aldi-Hamburg wird sowas sicher nicht alleine für sich verhandeln.

    Die Discounterketten ziehen ihre Preisvorteile daraus, dass eine Zentrale bundesweit verhandelt und somit große Massen abnimmt und entsprehcend Druck ausüben kann. Ob Aldi-Nord und -Süd getrennt verhandeln oder inzwischen auch gemeinsam für zumind. einen Teil ihrer Produkte, entzieht sich aber meiner Kenntnis ... Unterschiede im Produkt-Portfolio gibt es ja durchaus ...

    Also ich kenne auf Anhieb 2 Abbiegepfeile, wo dennoch Fußgänger und Radfahrer bzw. nur Radfahrer kreuzen dürfen. Leider auf Mapillary nicht genau dokumentiert:

    Hamburg Berliner Tor nach "halb rechts"

    Bargteheide, Linksabbieger, für den Radweg gilt die grüne Fahrbahnampel und nicht die rote Fußgängerstreuscheibe

    Das erste ist quasi ein verbogenes Geradeaus. Ich gehe mal davon aus, dass halbrechtsfahrende keine anderen geradaus- oder linsfahrenden und auch keine ganzrechtsfahrenden Verkehrsströme innerhalb dieser Kreuzung kreuzen? Dann ist das so ok. Ich gehe mal davon aus, dass der vorgezogene Aufstellstreifwn auch nur für halbrechts Radelnde gedacht ist.

    Das zweite ist einfach nur ein gefährlicher Fehler der Behörde und gehört reklamiert und somit kein Widerspruch zur These ... Da gibt es aus Unkenntnis der aktuellen StVO eben doch feindliche Ströme, die es bei Pfeilgrün aber nicht geben darf ...

    Nehmen wir mal eine ganz andere Situation: EIne Fahrbahn (mit Fußweg als Nebenfläche) und ein Radwanderweg kreuzen sich. Es gibt keine Beschilderung. Aber Radfahrer die dem Radwanderweg folgen, müssen über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn und auf der anderen Seite wieder hoch.

    Es ist doch ziemlich deutlich, dass der durchgehende Verkehr auf der Fahrbahn nach §10 Vorfahrt hat.

    In dieser ganz anderen Situation wird aber "die ganze Straße" des Radwanderweges und nicht nur einige seiner nicht vorhandenen Straßenteile über den Bordstein geführt, deswegen gilt dort dann § 10 für die "ganze" Straße. Ist nix außergeöhnliches, denn viele verkehrsberuhigte Bereiche und auch gelegentlich andere Straßen mit oder ohne andere Straßenteile führen als Ganzes über einen Bordstein und lösen so § 10 aus, man muss das gar nicht auf Radwege beschränken.

    Das ist dann aber der §-10-Fall "über einen abgesenkten Bordstein hinweg ---> auf die Fahrbahn einfahren"aber nicht "von anderen Straßenteilen ---> auf die Fahrbahn einfahren", weil Querstraße in Hauptstraße ...

    Führt der Radweg dagegen OHNE Bordstein an eine andere Straße ran, hat nach einem Urteil der Radweg Vorfahrt nach Rechts vor Links aus § 8, das Urteil haben wir "nebenan" durchdiskutiert, Bildbeispiele von mir folgen in Beitrag #54 dort auf der zweiten Seite erst.

    Die Kombi wird in der StVO erwähnt in Anhang 2 und muss nach VwV-StVO eigentlich aufgestellt werden, wenn Zweirichtungsradwege kreuzen, äh, halt, ich merke gerade, ist ja keiner, oder? Es queren zwar in zwei RIchtungen Radler, aber die von links nach rechts wären Radler auf der Vorfahrtsstr. mit Vorfahrt nach § 8, die von rechts nach links fahren ja eigentlich auf der Querstr. und haben Vorrang nach § 9 vor den Rechtsabbiegern, also bissele Kuddelmuddel, so dass evtl. die Aufstellpflicht gar nicht besteht. Trotzdem wäre es sinnvoll ...

    Ja, man kann sich eigentlich der Meinung anschließen, dass es theoretisch keiner zusätzlichen Schilder bedarf ...

    Dümmster-anzunehmender-User(DAU)-sicher ist das aber nicht und eigentlich ist es üblich, freien Rechtsabbiegern ein eigenes 205 zu spendieren, dass dann hier vor der Furt stehen sollte mit Zz oben drüber.

    Und ja, freie Rechtsabbieger sollte man besser begrünen ;)

    Nach meinem Verständnis gilt das [Zeichen 306] also nur bis zur Querung der Hauptfahrbahn,

    Zeichen 306
    j0367-1_1420.jpg
    Vorfahrtstraße
    Ge- oder Verbot
    Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
    Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.

    Also deutlich weiter als bis zur Querung der Hauptfahrbahn.

    Außerdem heißt es VorfahrtSTRAẞE, d.h. es gilt über die ganze Straßenbreite incl. aller Zubehörsteile wie Rad- und Gehwege in Länge und Breite ...

    bei der Querung des Rechtsabbiegers gilt §10.

    Zitat

    § 10 Einfahren und Anfahren

    Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

    Oder mal tabellarischer:

    Wer

    - aus einem Grundstück,

    - aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2),

    - aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2)

    ---> auf die Straße

    - oder von anderen Straßenteilen

    - oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg

    ---> auf die Fahrbahn einfahren

    - oder vom Fahrbahnrand anfahren will

    Der erste Abschnitt (auf die Straße) und der dritte (vom Fahrbahnrand) treffen hier nicht zu

    Wenn die Sache mit dem Bordstein auch innerhalb von Kreuzungen anzuwenden wäre, hätte man auf Radwegen NIEMALSNIENICHT Vorfahrt vorm Querverkehr oder Vorrang vorm Abbieger, denn fast alle führen über eine Bordsteinabsenkung über eine Fahrbahn auf die andere Seite. Dieser Widerspruch lässt sich nur dann auflösen, wenn man den § 8 über die Vorfahrt an Kreuzungen als speziellere Regelung zum Überfahren eines Bordsteins IRGENDWO im Verlaufe der Straße betrachtet, dito den § 9 bzgl. Abbiegen, damit fällt die Betrachtung des Bordsteins als nachrangige Regel in Kreuzungsbereichen weg. Gleiches gilt TEILWEISE für den anderen Straßenteil:

    "von anderen Straßenteilen ... auf die Fahrbahn einfahren"

    oder anders formuliert "anderer Straßenteil als die Fahrbahn dieser Straße", denn wenn es "einen anderen" gibt, muss es auch "den einen Straßenteil" geben, der hier als Fahrbahn bezeichnet wird, die beiden gehören also definitionsgemäß zusammen.

    Dieses Fahrmanöver mache ich nicht, wenn ich "auf dem anderen Straßenteil" Radweg bleibe. Dabei quere ich nur die Fahrbahn der Querstraße, die ist aber "eine ganz andere Straße" und nicht die Fahrbahn, zu der mein Radweg ein anderer Straßenteil wäre. Zu der Fahrbahn, die ich quere, gehören ganz andere andere Straßenteile", denn sie hat ja ihren eigenen Radweg, Gehweg, Seitenstreifen ggfs. etc.

    Dieses Fahrmanöver würde ich machen, wenn ich den Radweg auf die zum Radweg parallele Fahrbahn verlasse, weil er zugeparkt ist etc. oder einfach endet. Dann muss ich § 10 beachten. Und wenn ich diesen Wechsel vom Radweg auf die zum Radweg parallele Fahrbahn innerhalb des Kreuzungsbereichs wechsel, dann ist das m.E. der einzige Fall, wo § 10 innerhalb einer Kreuzung Anwendung finden könnte, denn dieser Fall wird nicht von § 8 oder § 9 erfasst.

    Es müsste noch ein Vorfahrt achten oder Stoppschild dazu kommen:

    [Zeichen 205]

    [Zeichen 138-10]

    [Zusatzzeichen 1000-30]

    Dafür ist im Anhang 2 der StVO fix die Kombination

    [Zeichen 205]

    vorgesehen. Neben der Straßenbahn als Zz ist es die glaub einzige Kombination, wo Zusatzzeichen in Abweichung von § 39 ÜBER dem Hauptzeichen stehen, genauer gesagt neben dem 205 kann's auch noch beim 206 (Stopp) vorkommen.
    (Denn bei umgekehrter Reihung (Zz unter, Vz) müssten nur kreuzende Radler Vorfahrt gewähren oder so ... *flöt* ;) )