Das Problem ist nur, dass erkennbar sein muss, dass es sich eben auch um eine für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsfläche handelt.
Eigentlich ist es kein Problem, wenn man sich die Konsequenzen von Irrtümern vergegenwärtigt:
- Jemand, der radelnd nicht benutzungspflichtes Zeugs ignoriert, braucht sich um die Erkennbarkeit eh keinen Kopf machen ...
- Jemand, der radelnd lieber Fahrbahnen ignoriert, warum auch immer, muss nur hinreichende Indizien finden, dass es sich um einen nichtb-pfl. Radweg handeln könnte: Schilder irgendwelcher Art, Piktgramme oder m.E. auch auf solche Wege zuführende Furten und bei 241er ohne 241 auch eine Trennung irgendeiner Art. All diese Indizien sind nicht vom Himmel gefallen, sondern durch Arbeiten irgendeines Amtes entstanden. Sollte ein Amt meinen, der Radler täte sich irren, dann hat dieses Amt oder ein befreundetes Amt die Indizien zu beseitigen, denn diese führten offenbar in die Irre, Fehler des Amtes. Für zivilrechtliche Problemfälle kann man ein halbwegs passendes Urteil des OLG Jena zur Hand nehmen ...
- Jemand, der füßelnd diesem Weg nutzt, hat das Problem der Nichterkennbarkeit schon immer in Gegenrichtung eines Einrichtungs-241er, ist also nix Neues für Füßler. Aber auch in Wegrichtung hat das keine großen Konsequenzen, da ja die Regel bleibt, dass Radler auf Füßler zu achten haben und die Geschwindigkeit ggfs. anzupassen haben. Der Füßler kann weiterhin nahezu frei umher irren auf dem Konstrukt ... Für die Nichtschrittgeschwindigkeit bei Abwesenheit von Fußgängern: Siehe zweiter Spiegelstrich ...
- Als Autler hat's auch keine Konsequenzen, ob dieser erkennt, ob es ein 241er ohne 241 ist oder nur ein 239er ohne 239, da der Radler so oder so auf die Fahrbahn darf. Seine Pflichten aus § 9 bestehen auch weiterhin unabhängig von dieser Frage. Etc.
Also ist es eine sehr theoretische Frage, ob man 241-lose 241er mehr oder weniger gut erkennen kann. Irrtümer haben keine relevanten Konsequenzen ...
Konsequenzen haben nur irrige Annahmen über 241-lose 241er, wenn absolut keine Indizien vorhanden sind, dass es ein solcher sein kann, also das Fehlen von jeglichen Schildern und Markierungen. Das ist dann unerlaubtes Gehwegradeln. Aber da nix zu erkennen da ist, fallen diese auch nicht unter den hier diskutierten § 2 (4).