An der Stelle hat der Fußgängerverkehr ja in jedem Fall Vorrang, weil Fahrzeugverkehr, der aus der Seitenstraße mit der Aufpflasterung kommt, verpflichtet ist, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.
"Wer aus einem Grundstück, ... oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;"
Da ist aber weder ein Grundstück, noch ein abgesenkter Bordstein. *)
Der Bordstein geht um's Eck und läuft nicht parallel zur Straße durch.
Der Autofahrer fährt nur über eine Aufpflasterung, nicht über einen Bordstein.
Der Fußgänger läuft aber über ein Bordstein, also kann das zwischen den Bordsteinen auch kein Gehweg sein ... Er muss also bzgl. Verkehr aus der Seitenstr. § 25 beachten!
*) ... und ist auch kein anderer Straßenteil im Verhältnis zur Fahrbahn der Straße des Querstraßenautofahrers, für den wechselt nur der Fahrbahnbelag ...
Die Furt kann nur ein anderer Straßenteil im Verhältnis zur Fahrbahn des Längsstraßenautofahrers sein, wäre also nur relevant für Radler, die dort vom anderen Radweg auf die Fahrbahn wechseln wollten