Beiträge von Mueck

    Hier noch ein Beispiel aus der Gartenallee in Hannover:
    Ein Fußgänger der auf diesem Gehweg entlang geht, erkennt:

    "Aha, der Belag wechselt, da ist vielleicht eine Ausfahrt oder vielleicht eine Gehwegüberfahrt, oder, oder ... "

    Aber er muss sich keinen Kopf darüber machen, wer da Vorrang hat, denn der Fußgänger hat Vorrang.

    Wenn er dann weitergeht und um die Ecke guckt, dann sieht er, dass hier ein verkehrsberuhigter Bereich auf die Fahrbahn mündet:

    Und da wirfst Du eben wieder die verschiedenen Fälle des § 10 durcheinander.

    WEIL es ein vbB ist, ist die Gestaltung schnurzpiepegal, weil das Vorrecht des Fußgängers dort durch den vbB entsteht.

    Wenn es eine richtige Straße wäre, wie im anderen Bsp., dann ist die Gestaltung RELEVANT, aber eben nur die korrekte! Und diese dort wäre ohne vbB-Schild nicht mehr so eindeutig ...


    Ich gehe zumindest mal davon aus, dass du beschlossen, hast den Advocatus Diaboli zu spielen und nicht wirklich Verkehrsgestaltern die Möglichkeit nehmen willst, einen Fußweg so zu gestalten, dass die Fußgänger, die entlang einer Straße gehen, gegenüber Fahrzeugverkehr aus einmündenden Nebenstraßen vorrangberechtigt sind.

    Ich spiele hier gar nix, ich will nur die StVO korrekt anwenden. Und ich nehme niemanden die Möglichkeiten, das gewünschte zu bauen, nur richtig müssen sie es verdammt noch mal machen.
    Dazu gehört aber auch, die StVO und ihre Feinheiten zu verstehen und nicht ständig die Fälle durcheinanderzuwerfen, obwohl schon paar mal erklärt ...

    Und ich gehe auch davon aus, dass du im Falle eines Unfalls an einer der vielen zum Teil mit Foto dargestellten Beispiele für Fußwege, auf denen die Fußgänger vorrangberechtigt sind, gegenüber einmündenden Fahrzeugverkehr aus Seitenstraßen, nicht derjenige sein würdest, der sich das anschaut und über einen durch ein Fahrzeug angefahrenen Fußgänger sagen würde: "Selber Schuld, der hätte doch wissen müssen, dass die Behörden keine Ahnung von Verkehrsregeln haben und der Fahrzeuglenker Vorfahrt hat." (Obwohl alles danach aussieht, dass der Fußverkehr Vorrang hat.)

    Das mache dann nicht ich, sondern -- schlimmer -- der Richter und der gegnerische Anwalt, ggfs. mit der dicken Versicherung in der Hinterhand ...
    Was im übrigen sehr viele Fußgänger nicht auf dem Plan haben an ganz normalen Kreuzungen ohne Aufpflasterungen und Gedöns: Wenn die Fußgänger parallel zu einer Vorfahrtstr. laufen, denken gefühlt > 2/3, dass sie VorFAHRT haben, obwohl sie gar nicht fahren, sondern nach § 25 warten müssten, und sie werden dabei gefühlt von > 2/3 der Autofahrer unterstützt, die brav auf die Fußgänger warten, da ist manchmal echt schwierig, den Auofahrern ihren Vorrang zu gewähren, wenn man zu Fuß unterwegs ist, weil sie beharrlich warten ... Manchmal gehe ich dann auch einfach rüber ...
    Zur StVO passt das dann aber nicht ...
    Vor paar Jahren hatte mal ... ähm... glaub der Verkehrsausschuss des BundesRATes war's, will's jetzt aber nicht beschwören, die StVO der offensichtlichen Praxis anzupassen UND MEHR, ging aber nicht durch ... Evtl. wird man bei Fuß eV oder im VP fündig, im letzteren wurde das jedenfalls diskutiert ....

    Ich habe derweil mal bei FUSS eV nachgeblättert:

    "Gehwegüberfahrten „geben den Fußgängern die Möglichkeit, sich durchgängig auf einem Niveau zu bewegen und erzeugen eine bauliche Situation, in der die Fahrzeuge einen Weg kreuzen“ (EFA, 3.3.6.1, Bild 12) und nicht die zu Fuß Gehenden eine Fahrbahn. Gemäß eines abgesenkten Hochbordes an einer Grundstückszu- oder ausfahrt ergibt sich für den Fußverkehr Vorrang gegenüber allen Fahrzeugen (EFA, 3.3.6; StVO, §10). Bei der Gestaltung von Gehwegüberfahrten ist eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges anzustreben. Gehwegüberfahrten sollten in Längsrichtung möglichst nicht durch Absenkungen, Borde und Materialwechsel unterbrochen werden (EFA 3.1.2.6)."

    Letzteres ignorierst Du bisher ...

    https://www.geh-recht.de/42-fussverkehr…ehwegueberfahrt

    Leider habe ich nicht die EFA-Zitate im Internet finden können, auf die sich im Zitat berufen wird.

    Wenig relevant, die EFA (und auch die ERA) setzen kein eigenes Recht, dass der VwV-StVO oder gar der StVO widersprechen darf. Die VwV-StVO darf nur Sachen regeln, die mit der StVO selbst konform gehen und ERA/EFA/... dürfen auch nur Sachen empfehlen, die sich in dem Rahmen bewegen, die VwV-StVO und vor allem StVO selbst definieren. Wenn die Lösungen der ERA oder EFA der StVO entsprechen, dann kann man ihnen folgen. Wenn nicht, kann man sie zwar auch bauen und hoffen, dass alles gut geht, aber wenn's schief läuft, hat man dann einen Rechtstreit an der Backe ...

    Aber auch so wird deutlich, dass der auch schon von dir angeführte §10 StVO ausschlaggebend dafür ist, dass an einer Gehwegsüberfahrt der Fußverkehr Vorrang hat vor dem Fahrzeugverkehr einer einmündenden Straße, die als Gehwegsüberfahrt in die Fahrbahn mündet an der der Fußweg entlangführt.

    Nein, das ist nur dann so, wenn es StVO-konform umgesetzt wurde.
    Deine Schlussfolgerung steht im übrigen auch nicht so in den Zitat, dass Du von Fuß eV übernommen hast:
    "Gemäß eines abgesenkten Hochbordes an einer Grundstückszu- oder ausfahrt ergibt sich für den Fußverkehr Vorrang gegenüber allen Fahrzeugen (EFA, 3.3.6; StVO, §10)." steht da
    Du überträgst das unzulässigerweise auch auf Querstraßen:
    "dass an einer Gehwegsüberfahrt der Fußverkehr Vorrang hat vor dem Fahrzeugverkehr einer einmündenden Straße"
    Das steht bei Fuß eV aber gerade nicht und schon gar nicht in der StVO!

    "Gemäß eines abgesenkten Hochbordes an einer Grundstückszu- oder ausfahrt ergibt sich für den Fußverkehr Vorrang gegenüber allen Fahrzeugen." heißt es in dem Text. Das macht auch deshalb Sinn, weil andernfalls der Fußgänger in einer bösen Falle säße: Geht der Fußgänger auf einem Gehweg, der im Bereich einer Straßenmündung niveaugleich weitergeführt wird, dann ist es für den Fußgänger schwer zu erkennen, ob es sich dabei um eine Grundstücksausfahrt handelt, oder um eine einmündende Seitenstraße.

    Tja, wenn die StVO nicht korrekt umgesetzt wird und es kracht, hat der Fußgänger nicht nur medizinisch, sondern leider auch rechtlich die Arschkarte gezogen. Deswegen ist es ja auch so wichtig, dass die Feinheiten der aktuellen StVO verstanden werden, damit da draußen kein Scheiß zusammengebaut wird ... Der Fußgänger kann im Zweifel nur hoffen, dass es der RIchter auch nicht besser weiß. Davon gibt's genug ... Jura ist halt ein großes Themengebiet ...

    Da der Fußweg jedoch niveaugleich weitergeführt wird, muss er sich darauf verlassen können, dass er in beiden Fällen Vorrang vor dem querenden Fahrzeugverkehr hat.

    Dann muss man's halt richtig machen ... In Deinem Bsp. ist das nicht der Fall.

    Ganz egal, ob es sich dabei um eine Gehwegüberfahrt handelt, über die eine untergeordnete Nebenstraße in eine übergeordnete Straße mündet. Oder ob es sich dabei um eine Grundstücksausfahrt handelt.

    Das ist eben NICHT egal!

    Im §10 der StVO, den du ja selbst auch schon angeführt hast steht:

    "Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist."

    Nicht nur einfach kopieren, sondern auch verstehen! Das tust Du leider bisher nicht ...

    Die möglichen Gehwegüberfahrten sind also:

    1. Grundstücksausfahrt/Einfahrt

    2. Fußgängerzonenausfahrt/Einfahrt

    3. Verkehrsberuhigter Bereich Ausfahrt/Einfahrt

    Das ist in der Tat die erste Gruppe. Bei allen dreien geht es darum, in die STRAẞE als Ganzes einzufahren (§ 10: "auf die Straße"), da gehört alles dazu, neben der Fahrbahn auch der Geh- und Radweg oder der Grün- odr Parkstreifen etc. Was da NICHT vorkommt bei dieser Gruppe: bauliche Details, die sind völlig unerheblich, es zählt alleine der Status als vbB, Fuzo oder Grundstück. Bauliche Gestaltung nahezu irrelevant und gültig schon ab äußerer Gehwegkante bis zur gegenüberliegenden Gehwrgkante auf der anderen Straßenseite

    4. andere Straßenteile Ausfahrt/Einfahrt

    Und da fängt's nun an, wo Du offenbar nicht mit dem Verständnis des § 10 hinterherkommst.
    Das ist nämlich die nächste Gruppe, wo es zum einen darum geht, nur in die Fahrbahn einzufahren (§ 10: "auf die Fahrbahn"), zum anderen trennst Du nicht mehr die beiden hierzu gehörenden Fälle und benennst sie noch nicht mal korrekt. Es sind aber zwei sehr unterschiedliche Fälle:
    "von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn" ist ein Fall, wo es auf das Verhältnis Fahrbahn <-> anderer Straßenteil ankommt. Dazu müssen dieses Etwas und die Fahrbahn aber auch zusammengehören. Es geht nicht, den "anderen Straßenteil der Straße A" mit der "Fahrbahn der Straße B" ins Verhältnis zu setzen, denn die Fahrbahn der Straße B hat ihre eigenen "anderen Straßenteile", die nix mit dem Gehweg der Straße A zu tun haben. In Deinem Bsp. ist dieser Fall nicht zutreffend, denn da würdest Du genau das tun: Den Gehweg der Straße A mit der Fahrbahn der Straße B ins Verhältnis setzen, das ist in § 10 aber nicht gemeint. Bleibt nur:
    "über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn" ist ein Fall, wo es ALLEINE auf ein bauliches Detail ankommt, nämlich den abgesenkten Bordstein (nicht etwa hohen oder dauerniedrigen, das ist auch so ein Problemchen, was viele Behörden nicht korrekt beachten, auch um's Eck laufende Bordsteine gehören nicht dazu oder Entwässerungsrinnen oder Pflasterstreifen) und wo es überhaupt NICHT auf den Status dessen ankommt, was da über den Bordstein einmündet. Oft sind es zugleich vbBs, Fuzos oder Grundstücke, dann gelten beide Regeln: Obacht sowohl beim EInfahren in die Straße, als auch in die Fahrbahn. Oft genug gibt es auch vbBs, Fuzos und Grundstücke, die NICHT über einen Bordstein einmünden, das ist egal, weil schon ihr Status was auslöst. Aber oft genug sind es auch "richtige" Straßen, die über einen Bordstein einmünden. Das Problem dabei ist, dass die §-10-Regeln erst am Bordstein greifen, wenn man wirklich in die Fahrbahn einfährt, und m.E. nicht schon vorher, wenn er den Gehweg quert, darüber sagt § 10 wegen "auf die Fahrbahn" nix aus, wenn der Status als vbB, Fuzo oder Grundstück fehlt.

    Wie sollte denn auch ein Fußgänger erkennen können, ob sich da vor ihm auf dem Gehweg eine Gehwegüberfahrtsstelle befindet, auf der Fahrzeuge aus einem verkehrsberuhigten Bereich drüber fahren, oder Fahrzeuge aus einer untergeordneten Nebenstraße. Es ist deshalb richtig, dass der Fußgänger in all diesen Fällen Vorrang genießt.

    Wäre zwar schön, wenn es so wäre, aber nach der aktuell gültigen StVO ist es eben nicht so!

    Und es ist nicht "schnurzpiepegal", wie solche Stellen gestaltet werden, sondern es ist außerordentlich wünschenswert, dass sie zum Vorteil des Fußverkehrs gestaltet werden. Denn der Fußverkehr ist im Sinne einer Verkehrswende zu fördern!

    Das überhaupt rein gar nix damit zu tun, die Verkehrswende zu fördern oder nicht, so lange die StVO so ist, wie sie derzeit ist.

    Wenn die Querstraße NICHT den Status vbb/Fuzo/Grundstück hat, muss man, wenn man dem Fußgänger Vorrang gewähren will vorm Verkehr aus der Querstraße, es eben RICHTIG machen.

    Da kommt es eben auf die genaue Umsetzung an, die egal ist, wenn die Querstraße einen dieser Stati hat, wenn nicht, ist es aber nun mal relevant.

    Die allereinfachste Möglichkeit wäre, über die Querstraße paar Striche zu ziehen, die das Vz 293 "Fußgängerüberweg" ergeben, bei Zufahrten von Vorfahrtstr. ist das Blechschild entbehrlich. Dann herrscht Klarheit und es sorgt für erhöhte Aufmerksamkeit.

    Wenn Zebras nicht gehen, muss man halt eine EINDEUTIGE Gestaltung hinkriegen.

    Dazu gehört zuallererst eine fehlerfreie und somit zweifelsfreie Durchgängigkeit des Gehweges.

    Hier ist das Pflaster, das über die querende Fahrbahn geht, eine unterbrechungsfreie direkte Fortsetzung des Pflasters der Gehwege der Querstraße und auch von der Art, nur nicht vom Winkel, auch völlig identisch mit dem der Hauptstr., dieser Unterschied passiert aber erst etwas abseits der Kreuzung

    Vor paar Jahren war's noch eindeutiger, da war der hochgepflasterte Bereich als vbB beschildert, das war dann rechtlich völlig einwandfrei und würde auch bei Mängeln bei der Gestaltung helfen Wurde leider bei der Umwandlung der restlichen Straße zur Fahrradstr. aufgehoben. Ob die Lösung jetzt rechtlich korrekt ist, dafür möchte ich meine Hand lieber nicht ins Feuer legen, habe da noch paar winzige, vmtl. aber zu übervorsichtige Zweifel ...

    ... jedenfalls galt das bis die Straßenmaler daherkamen und das Gelbe hinpinselten.

    DIe Umleitung für die Radler wollte man auch am Boden extra verdeutlichen, geworden ist es aber evtl. eine Unterbrechung des durchlaufenden Gehwegs durch eine deutlich markierte "Fahrbahn" ... Dumm gelaufen ...

    Gestalterisch schöner aussehende Pflasterungen wie in Deinem Bsp. mögen zwar gefäälig fürs Auge sein, sind aber rechtlich eine Falle für Fußgänger, wenn's blöd läuft und man an einen Rechtsanwalt der Gegenseite gerät, der sich bissele ins Theme reinvertieft hat und die feinen Unterschiede der StVo rauskitzelt und zum Nachteil des Fußgängers verwendet.

    Ich bin ein wenig entsetzt, wie du da Sachen einfach so in den Raum schmeißt. Es ist meines Erachtens nicht "völlig schnurzpiepegal", wie eine Ausfahrt gestaltet ist.

    ...

    Dann ist doch auch klar, dass hier der Fußverkehr Vorrang hat und der Fahrer eines Fahrzeuges wartepflichtig ist, denn für den Fußgänger ist doch sehr gut erkennbar, dass das Fahrzeug (roter Pfeil) aus einer Ausfahrt kommt.

    Solange es eine Ausfahrt ist, gilt § 10 und damit ist nun mal die Gestaltung "völlig schnurzpiepegal"

    Und Deine Straßenkreuzung ist trotzdem eben keine Ausfahrt im Sinne des § 10.


    Die Straße wird also von dem Gehweg unterbrochen. Das hat zur Folge, dass die Fußgänger Vorrang haben."

    Du hast da was wichtiges weggelassen:

    "Das mache man mit den rund drei Zentimer hohen Bordsteinen deutlich, über den die Autofahrer nun holpern müssen, ergänzt der Leiter der Abteilung Straßen und Verkehr beim Tiefbauamt."

    Einen Bordstein im Sinne des § 10 vermag ich in Deinem Bsp. nicht zu erkennen und selbst wenn: Er täte nach § 10 das Einfahren in die Fahrbahn regeln, nicht jedoch das Einfahren in die Straße, so dass fraglich bleibt, ob die Stuttgarter das richtig sehen, wäre ja nicht das erste mal, dass Behörden Blödsinn erzählen ...

    Nur um sicher zu gehen, dass wir vom selben Fall sprechen:

    Wenn du annimmst, dass hier eindeutig der Fall vorliegt, dass ein Gehweg von einer Fahrbahn unterbrochen wird, dann wäre das bei ganz vielen Grundstücks- Ein und Ausfahrten so. Ist es aber nicht.

    Ausfahrten werden extra erwähnt im § 10 als einer Anwendung desselben, da ist es völlig schnurzpiepegal, wie die Ausfahrt gestaltet ist, es bleibt eine solche, selbst wenn sie wie eine "richtige" Kreuzung gestaltet wäre.

    Extra erwähnt werden auch Ausfahrt aus einem verkehrsberuhigten Bereich und einer Fußgängerzone beim Einfahren in eine Straße (wie beim Grundstück), da ist die Oberfläche auch egal.

    Dann gibt's noch paar Fälle des Einfahrens in eine Fahrbahn wie der abgesenkte Bordstein. Da der Gehweg auf der anderen Seite des Bordsteins wäre, wäre das dort aber noch kein Einfahren in eine Fahrbahn, da fängt es schon an mit den nun relevant werdenden Unterschieden in der Gestaltung, wie erst recht bei ohne Bordstein und ohne anderer Straßenteil ...

    Sprich:

    - Bei Grundstück, vbB, Fuzo: Gestaltung wurscht

    - Bei Kreuzung (und da kommt von rechts eine "richtige" Straße"): Gestaltung relevant.

    Ja, als Radler und Fußgänger sollte man sich besser nur mit einer Habilitation in Verkehrsrecht vor die Tür trauen ...

    ich würde da eher fragen, warum KFZ auf dem Gehweg rumfahren dürfen...

    Nach § 2 ist auf der Fahrbahn zu fahren, der § 2 regelt aber nur den fahrenden Längsverkehr ...

    Nach § 12 ist auf der Fahrbahn zu parken, der § 12 regelt aber nur den ruhenden Verkehr ...

    Für fahrenden Querverkehr ist § 10 zuständig, § 2 ist da nicht anwendbar, sonst käme ja fast niemand von seinem Grundstück runter ...

    Das ging ja schnell.

    Zitat

    Toll, dass der A7-Tunnel jetzt auch fürs Rad frei gegeben werden soll! Bitte 2 der 20 Spuren als #ProtectedBikeLanes einrichten

    Im Zuge einer Straßensanierung der einzigen richtigen Straße im Tal neben dem Wattkopftunnel wurde im selbigen mal übergangsweise die Kraftfahrstr. aufgehoben, dass ließ ich mir latürnich nicht 2x sagen und radelte durch ...

    Zum mal erlebt haben ja ganz ok, aber für regelmäßig durchradeln zu laut und zu schlechte Luft ...

    Vorfahrt ist nur an Kreuzungen von Straßen definiert, aber nicht wenn ein Radweg kreuzt. Wenn ein unabhängig geführter Radweg auf eine Fahrbahn trifft, gilt meines Erachtens §10. Oder könnte man rechts vor links auch anwenden, wenn ein unabhängig geführter Radweg ohne über eine Bordsteinabsenkung zu führen eine Straße / Fahrbahn kreuzt? Wenn das so ist, schließt sich gleich die zweite Frage an, ab wann ein Bordstein nicht mehr abgesenkt ist. Ich glaube, dass man solche Situationen in jedem Fall mit [Zeichen 301] und [Zeichen 205] eindeutig regeln sollte.

    Eigenständige Radwege, keine Ahnung, ob der hier als solcher durchgeht, vmtl. ja, sind vollwertige Verkehrswege, somit gülte RvL. Dazu gibt es "nebenan" im VP eine längere Diskussion, auf S. 2 gibt's dazu Bilder dieser Stelle in St. Leon-Rot. Radweg, nicht straßenbegleitend, keine §-10-Fälle (nicht über Bordstein, kein "anderer Straßenteil" der "Auto"straße, sondern "andere Straße", kein Grundstück) o.ä. (Feld-/Waldwege), daher dort RvL.

    Wenn das ein Parkweg ist, könnte man noch diskutieren, ob es evtl. "nur" eine Grundstücksausfahrt des Parkes ist ...

    Bordstein sehe ich da keinen, also hülfe vmtl. einfach eine Umschilderung. um Radlern Vorfahrt zu geben. Für Fußgänger bräuchte es ein Zebra.

    in gleicher Pflasterung über die Einmündung geführt.

    Nö.

    Sofern es die Unschärfe zulässt: Das Pflastermuster ist deutlich anders

    - als die Fahrbahn im Vordergrund

    - aber auch als der Gehweg links

    Gehweg rechts und Fahrbahn im Hintergund sind zu unscharf.

    Durchgepflastert wäre anders ...

    Radfurt ist dort verboten wegen Rechts vorLinks

    Falls Fußgängervorrang gewünscht war, soll man 'n Zebra hinmalen ..

    Ich habe das Blauschild zur Diskussion gestellt.

    "ohne Z.240 besteht keine Möglichkeit, den Radverkehr in Gegenrichtung zu erlauben"

    Ich bin der Meinung, dass das sehr wohl geht. Das will man nochmal prüfen.

    2. Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung die Benutzungspflicht auch für den Radverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei" (1022-10) angeordnet werden.

    Voraussetzung ist laut VwV-StVO nur "baulich angelegte Radwege".

    Was das ist, da haben zwar manche Radfahrer in Foren stark eingeschränkte Ansichten (nur Bordstein zum Gehweg, kein Strich oder andersfarbiges Pflaster), aber Verwaltungen sehen das wohl nur als Unterschied zu Radspuren = baulich zur Fahrbahn abgegrenzt, und das ist da. Blauschilder kommen erst in der 2. Hälfte des Satzes und bezieht sich daher nur auf linksseitig. Benutzungsrecht linksseitig ginge demnach auch bei nur Benutzungsrecht rechtsseitig.

    Wer würde heute noch mit einem Zeppelin aufsteigen wollen, der mit Wasserstoffgas gefüllt ist? :/

    Das wäre ja fast wie AKWs zu bauen, ohne zu wissen wohin mit ... ähm ...

    Also finden sich sicherlich Freiwillige, die dem Versprecher vertrauen, das Zeugs über ihnen wäre sicher!

    Ich gehe davon aus, dass man damit das Gebot der Schrittgeschwindigkeit vermeiden möchte.

    Richtig, denn die Schrittgeschwindigkeit hängt alleine an der Kombi 239+"Schleichradler frei".

    Auch richtig: Ist nur für linksseitig in der StVO vorgesehen.

    Ebenso richtig: Die StVO sieht in § 2 (4) S. 3 "Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden."

    auch "240er ohne 240", also gemeinsame Geh- und Radwege ohne B-Pflicht vor, nur definiert nicht, wie man die erkennt.

    Inzwischen gibt es wohl schon paar Jahre eine Vereinbarung der Verkehrsminister, dass ein Piktogramm in Anlehnung an 240 reicht, bspw. irgendwo auf Bernd Slukas Seite zu finden.

    Da das aber nicht Teil der StVO ist, darf man m.E. ohne Rechtsnachteil auch an anderen Indizien einen Radweg erkennen.

    Es waren schon im Netz Schilder in 240-Design zu sehen, nur in schwarz auf weiß und eckig. Das würde ich auch als klares Indiz werten, wie auch die "Radfahrer frei" aus den Bsp. hier. (Auch eine auf den Weg zuführende Radfurt würde ich als legitimes Indiz werten oder Radwegweisung, Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde nach einem Urteil des OLG Jena. Sie könnte ja eindeutiger beschildern, wenn sie was anderes meint.)

    Erkennt ein Radler hier einen nicht b-pfl. Radweg im Sinne von Satz 3 (nicht Gehweg, Schleichradler frei), darf es ihm m.E. nicht angekreidet werden. Wenn er's nicht erkennt, kann's ihm mangels Blauschild eh nicht angelastet werden.

    Kurzum: Halbseiden, aber Intention trotzdem klar, für den radelnden Benutzer ziemlich egal, ob es koscher nach VwV-StVO etc. beschildert, weil m.E. nicht ankreidbar, ob er es so oder anders erkennt.

    Klagebefugt wäre allenfalls ein Fußgänger, falls er meint, Freigabe mit > Schritt wäre nicht richtig ...

    Angesichts der Riesengröße einerseits und geringen Verbrauchs andererseits:

    Könnte man "aufs Dach" nicht Solarzellen schrauben und mit E-Propeller fliegen? Dann entfiele das Ablassen des Heliums wegen Treibstoffverbrauchsausgleichs ...

    Oder H2-Antrieb/Brennstoffzelle und "Abwasser" auffangen ... (Mit Luftsauerstoff würde das doch sogar schwerer?!)

    Wir müssen doch noch die Transsib über oder unter der Beringstr. nach Feuerland verlängern plus "paar Anschlüsse" in/nach Afrika, dann hätten wir vmtl. 95% der Reisebewegungen per Bahn abgedeckt. Ok, Kapstadt--Feuerland dauert etwas, ist aber nicht unmöglich ... Richtung Australien bräuchte man zwischendrin paar "kurze" Fährverbindungen, um auf 99% zu kommen, das Problem mit der Südsee löst sich ja teilweise von selbst auf dank unser aller Mithilfe ...

    Fun-fact: Auf diesem Weg hat mir neulich ein an einer Kreuzung von links kommender Autofahrer die Vorfahrt genommen. Es war der einzige Mensch, dem ich innerhalb einer halben Stunde dort begegnet bin. Falls Nachfragen kommen: Die Sicht war nicht gerade durch die beiden Bäume am Horizont verdeckt.

    Wären die 2 Bäume vorher gestanden, wär's evtl. nicht passiert ...

    Wenn Du ihm immer im gleichen Winkel erschienen sein solltest, weil die Geschwindigkeiten dazu passend waren, nahm er womöglich gar keine Bewegung wahr. In einer Straßenbauvorlesung (für dumme Vermesser) in den 80ern wurde mal eine übersichtliche baumlose Kreuzung besprochen, wo es ständig Unfälle gab, die weg waren, sobald man Bäume anpflanzte und somit eine Relativbewegung zwischen Baum und Verkehrsteilnehmer auf der Netzhaut erschien ...

    Merke: Monokulturen in ausgeräumten Landschaften haben nicht nur für die Natur Nachteile ...