Ich gehe davon aus, dass man damit das Gebot der Schrittgeschwindigkeit vermeiden möchte.
Richtig, denn die Schrittgeschwindigkeit hängt alleine an der Kombi 239+"Schleichradler frei".
Auch richtig: Ist nur für linksseitig in der StVO vorgesehen.
Ebenso richtig: Die StVO sieht in § 2 (4) S. 3 "Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden."
auch "240er ohne 240", also gemeinsame Geh- und Radwege ohne B-Pflicht vor, nur definiert nicht, wie man die erkennt.
Inzwischen gibt es wohl schon paar Jahre eine Vereinbarung der Verkehrsminister, dass ein Piktogramm in Anlehnung an 240 reicht, bspw. irgendwo auf Bernd Slukas Seite zu finden.
Da das aber nicht Teil der StVO ist, darf man m.E. ohne Rechtsnachteil auch an anderen Indizien einen Radweg erkennen.
Es waren schon im Netz Schilder in 240-Design zu sehen, nur in schwarz auf weiß und eckig. Das würde ich auch als klares Indiz werten, wie auch die "Radfahrer frei" aus den Bsp. hier. (Auch eine auf den Weg zuführende Radfurt würde ich als legitimes Indiz werten oder Radwegweisung, Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde nach einem Urteil des OLG Jena. Sie könnte ja eindeutiger beschildern, wenn sie was anderes meint.)
Erkennt ein Radler hier einen nicht b-pfl. Radweg im Sinne von Satz 3 (nicht Gehweg, Schleichradler frei), darf es ihm m.E. nicht angekreidet werden. Wenn er's nicht erkennt, kann's ihm mangels Blauschild eh nicht angelastet werden.
Kurzum: Halbseiden, aber Intention trotzdem klar, für den radelnden Benutzer ziemlich egal, ob es koscher nach VwV-StVO etc. beschildert, weil m.E. nicht ankreidbar, ob er es so oder anders erkennt.
Klagebefugt wäre allenfalls ein Fußgänger, falls er meint, Freigabe mit > Schritt wäre nicht richtig ...