Beiträge von Mueck

    Vermutlich werden Leute mitformuliert und entschieden haben, die sich sagten: Wenn es eines Tages darauf hinausläuft, dass die Vorschrift so ausgelegt wird, dass Schrittgeschwindigkeit grundsätzlich immer gilt auch auf Fußwegen an Landstraßen, die mehrere hundert Meter weit einsehbar sind und auf denen weit und breit kein Fußgänger in Sicht ist, dann ist das auch kein Problem, denn in so einem Fall wird niemand auf die Idee kommen, dort ein Blitzergerät aufzubauen um Tempoverstöße auf so einem Fußweg mit Radverkehrsfreigabe zu ahnden.;)

    Richtig, da wird niemand blitzen.

    Aber der Richter, der einen Unfall dort zu beurteilen hat, wird sich's einfach machen können und auf das dauerhafte Limit hinweisen und dem Radler den schwarzen Peter in Nullkommanix zuschieben, während er bei einer für diesen Weg womöglich korrekten Beschilderung doch tatsächlich etwas nachdenken müsste, welche Geschwindigkeit in dem zu verhandelnden Fall richtig gewesen wäre ... Ich schrub ja, dass es für ausreichend breite Wege andere Möglichkeiten gäbe, man muss das "Gehweg, Schleichradler frei" für solche Wege nicht zwanghaft verteidigen ...

    Denn der "Haken an der Sache" an dem wir uns hier gerade wundscheuern ist doch diese Aussage zu Verkehrsschild Fußweg in der Anlage 2 zu §41 StVO:

    "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren."

    Da taucht jetzt vor meinem geistigen Auge kein Fahrradfahrer auf, der in der Fußgängerzone Fußgänger vor seiner Lenkstange hertreibt und hetzt.

    Möglicherweise ist selbst bei den Fußgängern der Wunsch nach einem Aufheben der Radverkehrsfreigabe nicht allzu ausgeprägt. Und deshalb passiert dann auch ganz einfach nichts.

    Zum ersteren: Was sich vor Deinem geistigen Auge auftut, ist relativ nebensächlich. Definiert wurde es nun mal absichtlich für allen Fahrverkehr incl. Fahrräder. Egal, ob schmale Wegelchen nur für Radler oder breitere Wege/Zonen auch für Paketboten freigegeben werden: In beiden Fällen ist stets langsames Fahren angesagt.

    Für breitere Wege mit Radfreigabe hätte man ja Möglichkeiten ohne permanente Schrittgeschwindigkeit, wid auch zunehmend genutzt, ich glaube, ich erwähnte Ettlingen schon, wo eine längere Strecke mit zumeist ausreichender breite die Evolution [Zeichen 240] --> [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10] --> [Zusatzzeichen 1022-10] hinter sich hat, während das Anschlussstück mit weniger Autoverkehr und schmaleren Weg beim zweiteren verharrt.


    In Hannover habe ich beobachtet, dass dieses Schild [Zusatzzeichen 1022-10] zum Ausschildern von Radwegen benutzt wird, wenn auf dem Hochbord neben dem Radweg noch ein Fußweg erkennbar ist. In der Regel wird das Schild benutzt, wenn vorher dort ein benutzungspflichtiger Radweg war.

    Das Schild [Zusatzzeichen 1022-10] gilt nur für den ehemaligen Hochbordradwegteil des Bürgersteiges.

    Bei deinem Foto sieht es so aus, als würde das Schild [Zusatzzeichen 1022-10] für den ganzen Weg gelten, an dem es steht. Ein Fußwegschild [Zeichen 239] ist jedenfalls nicht zu sehen. Und es ist auch kein geteilter oder abgetrennter Wegteil zu sehen. Muss man grundsätzlich immer davon ausgehen, dass man bei dem Schild [Zusatzzeichen 1022-10] das Fußweg-Schild mitdenken muss?

    Und gilt die Regelung maximal Schrittgeschwindigkeit fahren auch auf dem von dir fotografierten Weg? Bzw. auf dem ehemaligen Hochbordradweg, der mit [Zusatzzeichen 1022-10]beschildert ist, auf meinem Foto?

    Wenn kein [Zeichen 239] steht, kann man es auch nicht mitdenken und auch nicht die Schrittgeschwindigkeit, denn das ist nur zusammen mit dem [Zeichen 239] für das [Zusatzzeichen 1022-10] definiert. Für das [Zusatzzeichen 1022-10] alleine ist es dagegen nicht definiert. Dieses findet sich in § 2 (4) S. 4: "Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."

    Und das ist, wenn ich die VwV-StVO richtig in Erinnerung habe, eigentlich nur dafür gedacht, wenn die "rechte" Richtung ein benutzungspflichtiger Radweg ist, da kann dann schon definitionsgemäß keine Schrittgeschwindigkeit gelten, allenfalls beim 240 fallweises angepasstes Fahren. Aus dem selben Grund kann man auch keine Trennung und keine Nichttrennung mitdenken, weil das im definierten Fall auch nicht mitdefiniert ist.

    Die Verwendung in Fahrtrichtung rechts war für das alleinige [Zusatzzeichen 1022-10] zwar nie geplant, ist aber vom Sinngehalt her aber kein wirkliches Problem.

    Eindeutig ja, aber nicht teil der STVO. Relevant für Verkehrsteilnehmer ist die STVO und nicht der Bussgeldkatalog (und auch nicht die Verwaltungsvorschriften zur STVO).

    Im BKat findet sich ja auch ein Verstoß gegen die "Benutzungspflicht" des Schutzstreifens. Zum Behufe der Abwimmelung einer berechtigten Klage hat ja das OVG Lüneburg festgestellt, dass eine solche nicht existiert ...

    Aber auch die korrekte Anwendung des Rechtsfahrgebots findet meist außerhalb desselben statt ...

    Jetzt komme ich als Linguist und Nichtjurist und

    ... hast mich erwischt ...

    Ok, ist irgendwie die falsche Art der Verknüpfung ...:whistling:

    Vielleicht besser 'n oder ... Oder auch beide Handlungsanweisungen tauschen ... Oder so ... Auf jeden Fall müsste das "Wenn nötig" irgendwie besser mit "Schritt" verbandelt werden ...

    Auf die eindeutige Klarstellung habe ich ja schon hingewiesen.

    Aber auch die StVO ist relativ eindeutig, wenn man es erkennen will:

    Zitat

    Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

    Der zweite Satzteil "Er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren" kann ein eigenständiger Satz sein. Wäre es anders gedacht und hätte das "Wenn nötig" auch für diesen gelten sollen, wäre er nicht mit Semikolon noch mal extra abgetrennt worden, sondern stattdessen mit dem ersten Teil verbunden worden:

    "Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten und darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren."

    So steht es aber nicht dort ...

    Drückt Dienstag ab 9:00 mal die Daumen deswegen. Irgendwo in den Untiefen dort steht auch was zur Rinne. Die Markierung selbst zählt nur zur Hälfte dazu (!! im Gegensatz zum Radstreifen), findet man irgendwo in den Untiefen der ERA. Rinne kann wohl nur im guten Zustand dazugezählt werden, weiß bloß gerade nicht auswendig warum und wo das steht.

    In meinem Widerspruch gegen das Bußgeld widme ich der Sache einen Abschnitt:

    Und zur Markierung aus einem anderen meiner Schreiben:

    Zuzüglich aus der Begründung der StVO-Novelle die Details im Beitrag: *Radfahrer frei* auf Gehwegen - welche Tempovorgaben gelten? Das sollte klar genug sein, dass es 2013 WIEDER zur dauerhaften Schrittgeschwindigkeit geändert wurde.

    Und, da scheine zumindest einige wenige hier in dem Forum einig zu sein, auch bei einem gemeinsamen Geh-/Radweg (Schild 240) wird man als Radfahrer, soweit dieser nicht sehr großzügig gestaltet ist, aus Rücksichtnahme auf die Fußgänger bei Anwesenheit ebensolcher nur langsam fahren können und dürfen.

    Deswegen sollte man, wie Sie richtig bemerkt haben, Fahr- und Fußverkehr soweit wie möglich trennen.

    Beim 240 immerhin nicht dauerhaft Schritt ...

    Eine ausreichende Trennung wünschen sich auch nahezu alle Behinderten- und Seniorenverbände, Schwerhörige & Co., weil man Radler nicht hört, Sehgeschädigte & Co., weil man den weißen Strich oder das dunkelgraue Radweg- statt hellgraue Gehwegpflaster nicht findet, Rollis wegen Platz, ...

    Das habe ich schon vor > 15 Jahren erfahren, als ich als "Verkehrskundiger" für einen Behindertenverband bei "Barrierefreie Stadt KA" mit dabei war und war vor paar Tagen beim aktuellen Bypad-Verfahren nicht anders, das hierzustadt wohl erstmals neben Rad- auch Fußverkehr umfasst.

    Az. 5 S 1/92, VGH Baden-Württemberg 5. Senat, 18.8.1992:

    (Bebauungsplan) "Geht man von diesem Verständnis der verwendeten Planzeichen als verbindlicher Festsetzung aus, so ist die Antragsgegnerin rechtlich gehindert, die 3,5 m breite Fläche zur Hälfte ohne weiteres dem Radfahrverkehr zu überlassen. Ins­besondere ist es straßenrechtlich nicht zulässig, durch Aufstellung des Zeichens 237 zu § 41 Abs. 2 StVO auf Teilflächen eines Gehwegs einen Radfahrverkehr zu eröff­nen. Denn das Straßenverkehrsrecht deckt Maßnahmen nur innerhalb des Rahmens, den die wegerechtliche Widmung dem Verkehr zieht. Das Straßenverkehrsrecht knüpft an die Widmung an und hat ihren Bestand und Umfang, gegebenen­falls beschränkt auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke usw. hinzunehmen. Diese Rechtslage wird üblicherweise als "Vorbehalt des Straßenrechts" gegenüber dem Straßenverkehrsrecht bezeichnet; demzufolge darf die Straßenverkehrsbehörde keine Nutzung auf Dauer zulassen, die über den wegerechtlichen Widmungsrahmen hinausgeht."

    Ist das da, klingt auf flüchtigem Blick nach Gehweg an Straße, aber musste noch mal genauer lesen

    Drückt Dienstag ab 9:00 mal die Daumen deswegen. Irgendwo in den Untiefen dort steht auch was zur Rinne. Die Markierung selbst zählt nur zur Hälfte dazu (!! im Gegensatz zum Radstreifen), findet man irgendwo in den Untiefen der ERA. Rinne kann wohl nur im guten Zustand dazugezählt werden, weiß bloß gerade nicht auswendig warum und wo das steht.

    Gehbahnen, die zuvor in keiner Richtung durch ein Blauschild oder andere deutliche Instrumente (auch) zum Radweg erklärt worden sind, sind aber niemals Radweg.

    Obacht!

    Eine Straßenfläche kann auch aus einem Bebauungsplan- oder Planfeststellungsverfahren etc. heraus eine rechtliche Widmung als Geh- und Radweg haben. Solange dies nicht geändert ist, muss man eigentlich sogar irgendeine Freigabe beschildern, weil straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nicht dauerhaft der straßenrechtlichen Widmung widersprechen, dazu gibt's Urteile, so rum (Radverkehr darf nicht ausgeschlossen werden) als auch anders rum (Radverkehr darf nicht zugelassen werden) ...

    Laut der zwei Polizist*innen dürfen Fußgänger*innen und Nicht-Fahrradfahrende die Veloroute 10 nicht nutzen, da diese eine Fahrradstraße sei.

    Die Gesetzeslektüre erleichtert auch Polizisten die Rechtsfindung:

    Zeichen 244.1
    j0367-1_0800.jpg
    Beginn einer Fahrradstraße
    Ge- oder Verbot
    1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.
    2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
    3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
    4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

    1. Fußgänger sind kein anderer Fahrzeugverkehr , sie müssten schon explizit mit [Zeichen 259] ausgeschlossen werden

    4. Damit ist u.a. § 25 gemeint, der den Fußgängern bei Abwesenheit von Gehwegen den Fahrbahnrand zuweist, und § 24 zu Inlinern & Co., die auch Fußgänger sind. Die dürfen auch schneller als 30, denn 2. gilt ja nur für Fahrverkehr ... *flöt* ;)

    Es ist anatomisch nicht möglich, Radwege auf beiden Straßenseiten gleichzeitig zu benutzen, also würde man bei gleichzeitiger blauer Beschilderung auf beiden Straßenseiten immer gegen eine der beiden Gebote verstoßen. Daher ist das nicht zulässig.

    § 2 ist mit Plural in "Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist." noch widerspruchsfrei, hauptsache "irgendeiner, nur nicht die Fahrbahn" ...

    Vz 2xx ist mit "Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht)." nicht ganz widerspruchsfrei ... Obwohl da auch nicht "diesen" steht ...

    1. Was sind jetzt [Zeichen 240] sowie [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10]? Müsste man das als "für den Rad- und Fußverkehr vorgesehene Verkehrsflächen" bezeichnen? Gibt es diese Bezeichnung irgendwo im Regelwerk? Wenn ja - was folgt daraus? Wenn nein - was folgt daraus?

    2. Anders gefragt: ist auf einer "für den X-Verkehr vorgesehenen Fläche" jeder andere Verkehr per definitionem verboten oder ist er bei Aufstellung von Zusatzschildern erlaubt (Fahrradstraße!!!) oder ist er immer erlaubt (radelnde Kinder bis zum 10. Geburtstag auf [Zeichen 239])?

    1. Ersteres ist für Rad+Fuß vorgesehen, letzteres nur für Fuß, Rad ist nur tolerierter Gast

    Bei Weglassen von [Zeichen 240] und Anbringen von [Zusatzzeichen 1022-10] o.ä. oder passenden Piktogrammen ändert sich daran nix, nur die B-Pfl. entfällt

    2. Ja, abgesehen von Mofas außerorts als Default, alle anderen Ausnahmen müssten beschildert werden (bspw. Mofas innerorts, Landwirte außerorts, sieht man auch ab und zu, oder Anlieger am Weg etc.), Kids+Begleitung sind eine zusätzl. gesetzl. Regelung

    Im städtischen Raum sehe ich da jetzt kein großes Problem, denn deutlich schneller fahren kannst du bei starker Benutzung durch Fußgänger auch auf einem gemeinsamen Fuß und Radweg nicht im vergleich zu einem für den Radverkehr freigegebenen Fußweg.

    Und im ländlichen Raum ist ein für den Radverkehr freigegebener Fußweg kein Grund stur nur max. Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Wenn du schon aus weiter Entfernung keinen Fußgänger siehst, dann kannst du dort auch schneller fahren als Schrittgeschwindigkeit.

    Der größte Vorteil jedoch ist, dass du auch ganz legal die Fahrbahn benutzen kannst.

    Diesen Vorteil gibt es aber auch bei den Lösungen für den "anderen gemeinsamen Geh- und Radweg", siehe anderer Faden, der funktioniert genau so, wie Du es da beschreibst, ohne den nominellen Nachteil dauerhafter Schrittgeschw.

    Anstatt [Zeichen 240] ist es zum Beispiel möglich [Zeichen 239] plus [Zusatzzeichen 1022-10] aufzuhängen.

    Dauerhafte Schrittgeschwindigkeit auch ohne Fußgänger (siehe anderer heute aufgewärmter alter und anderer Faden) ist aber irgendwie keine tolle Radverkehrsförderung, meine ich ... (Bzw. Haftungsrisiken, wenn man normale Geschwindigkeiten fährt)