Beiträge von Mueck

    Um bspw. aus Niedersimten kommend in Richtung Stadtmitte fahren zu können, ohne zwangsläufig über das Dreieck Volksgartenstraße fahren zu müssen.

    Da wäre das Dreieck östlich Schiller gemeint? Eben dafür wäre Simter Str. (und paar m Bitscher, aber ohne Simter geht's nicht!!1) ja kürzer ...

    Warum muss man aus der Schillerstr. links abbiegen? Ich täte dann eher über die Simter Str. fahren und mich dort über das fehlende Linksabbiegen beschweren. Für Autos wäre es dort blöd, aber für Radler könnte man dank der Insel mit Sperrfläche sogar eine Querungshilfe einrichten ...

    Nervig, dieses ständige Gefuchtel mit der Demokratie-Keule. Ich weiß nicht, was diese Leute unter Demokratie verstehen, aber sicher nicht das, was es eigentlich bedeutet.

    Ich verortet mich ja auch zumeist auf der mehr oder weniger linken Seite des politischen Spektrums und mag vieles, was man dort hochhält, bspw. die Toleranz. Dumm nur, wenn man mal auf einen meinen Vereine zu sprechen kommt, der gerne in eine pauschale rechtsverdächtige Ecke gestellt wird von diesen, dann ist es komischerweise recht schnell vorbei mit der Toleranz ... Dabei haben deren Altvorderen die Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung mitentwickelt, ganz nebenbei erwähnt ... Und die gilt es durchaus zu verteidigen, wollen doch einige diese gerne abschaffen oder zumindest stark einschränken. Deswegen steht die Gruppe rund um Reuß gerade vor Gericht und eindeutiges Zusammenrotten zur Abschaffung derselben ist wohl auch der Kern des Compactverbots (nur damit hat es Bestand), nicht dass da die freie Meinungsäußerung schreclicher Meinungen unterbunden werden soll, wie es darin suggeriert wird:

    Nein sagt Constantin Wißmann: "Die Meinungs- und Pressefreiheit gehört zu den Grundrechten, und sie gilt auch für schreckliche Meinungen. Erlaubt ist alles, was nicht verboten ist. Und was verboten ist, ist gesetzlich geregelt, dazu gehört Verleumdung, Beleidigung und Volksverhetzung. Selbst wenn einzelne Beiträge aus Compact darunter fallen sollten, dürfte es juristisch kaum möglich sein, gleich die ganze Zeitschrift zu verbieten.

    Da müsste, wenn es um Verbotenes ginge, wirklich der einzelne Autor verklagt werden, ggfs. auch der Herausgeber als Mittäter, nicht jedoch die Zeitschrift insgesamt.

    Alle anderen kommen ohn 254er aus?

    Anderswo käme kein wahnsinniger Radler auf die Idee ...

    Anwesende ausgeschlossen ... ;)

    ... und Ortsunkundige aus Richtung Nordost eventüll ...

    Ob man drauf setzt, dass hier alle links auf den Acker entfleuchen?

    Street View of Brehna · Google Maps
    06796 Sandersdorf-Brehna
    www.google.com

    Das ist der x-weg, der an der anfänglichen Kreuzung rauskommt und laut Google unbeschildert ist ...

    4 Punkte? Oder 3 auf gelbem Grund? *d&r* ;)

    Die VwV-StVO ist da sehr eindeutig und nicht misszuverstehen:

    Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) und an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“, an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) oder an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 kommen inhaltlich auch zur Anwendung, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist.

    Ein Hundeverbotsschild mit fragwürdigem Zusatzzeichen hatte ich in Jena auch gefunden:

    Das Hundeverbot ist diagonal durchgestrichen, so sehen in der StVo einige Endzeichen aus, also ab dort wieder Hunde, aber die, die mit Auto den Hund antransportieren müssen, sollen trotzdem die Zufahrt freilassen ...

    Die Teileinziehungen wurden schon im April und November 2022 verfügt. [...]

    Wie das rechtlich aussieht, weiß ich ehrlich gesagt nicht. Laut Aussage des StVB-Leiters hatte der LBM die Teileinziehung vorab nicht beim Landkreis angekündigt und diese auch nicht mit ihm abgestimmt, sondern einfach verfügt. Inwieweit Behörden selbst Möglichkeiten haben, gegen so etwas gerichtlich vorzugehen, weiß ich nicht.

    Gebietskörperschaften können durchaus gegeneinander Klagen. Gegen die Planfststellung 2. Autorheinbrücke bei KA hat neben dem BUND auch die Stadt KA gegen das Regierungspräsidium geklagt (ob KA auch auf Pfälzer Seite, weiß ich gerade nicht ...) Wie das rechtlich aussieht, steht ja als Rechtsbehelfsbelehrung drunter ... Falls der Kreis in der Sache zwingend anzuhören ist, mag es noch mehr Möglichkeiten geben, das mag sein, aber höchstwahrscheinlich muss auch das zeitnah vorgebracht werden, vielleicht ist es deswegen noch nicht umgesetzt, weil es Widerstände von Bürgern oder Behörden gab ...

    Es ging dabei überwiegend um das B-10-Thema. Hierbei bekräftigte er sein Vorhaben, im Falle einer Aufforderung durch den LBM den bereits letztes Jahr teileingezogenen Abschnitt erst einmal nicht in eine Kraftfahrstraße umzuwandeln; u. a., weil der LBM in seiner Teileinziehung gar keine alternativen Straßen benannt hat.

    Um welchen Abschnitt ging's da noch mal? Der einzige im Kreis SÜW, der noch keine Kraftfahrstraße ist und noch ohne Radelverbot laut OSM, scheint zwischen Kreisgrenze (bei Wilgartswiesen) und B48 zu sein?

    Hätte man/er nicht zuerst gegen die Teilentwidmung vorgehen müssen, weil eine SVB eig. die Widmung umzusetzen hat? Soll der "Rest" Richtung Westen auch Kraftfahrstraße werden? Wenn ja, wie kommt man als Radfahrer vom Bahnhof Hinterweidenthal-Ost nach irgendwohin, wenn man aus dem letzten Zug ausgestiegen ist? (Da halten nur ganz wenige und nicht täglich ...) Oder wenn man aus dem Horbachtal rauskommt? Beides mal probiert zu 9-€-Ticket-Zeiten mit vielen grüßenden Autofahrern ... ;)

    Oh doch, tut sie.

    Wo?

    Aber Du scheinst davon auszugehen, dass der Sonderweg hinter jeder Einmündung neu beginnt.

    Nein, aber die Benutzungspficht beginnt hinter jeder Einmündug neu.

    Für mich ist das noch immer derselbe Sonderweg, der bereits freigegeben wurde.

    Und im umgekehrten Fall, wenn der Radweg zunächst ohne B-Pflicht ist und plötzlich ein 241/240/... steht, kann man das auch ignorieren, weil es ja immer noch derselbe Sonderweg ohne B-Pflicht sein muss? Falls nein: Warum kann man stattdessen die Nichtexistenz eines Schildes ignorieren?

    In Hamburg stand mal ein Radfahrer vor Gericht (wurde hier sicher auch diskutiert), der zunächst auf einem 241er fuhr, nur stand dann ein Brückenpfeiler auf'm Radwegteil des 241er rum und der Gehwegteil war ohne 240, also fuhr er schon deutlich vorher runter und auch nach der Brücke auch noch eine Ewigkeit auf der Fahrbahn weiter, bis wieder ein Blauschild kam und das zu Recht, weil ab Pfeiler kein Radwegschild mehr Gültigkeit entfaltet. In der Begründung müsste man mal genauer die Argumentationskette analysieren, aber mir ist vom Lesen damals nicht in Erinnerung, dass es meiner These entgegenstünde, im Gegenteil ...

    Dein übriges Geschreibsel von "Schleichradlern" verstehe ich einfach nicht mehr. Ich kann nicht erkennen, was das mit dieser Diskussion zu tun hat.

    Es hat viel mit der Reichweite von Schildern zu tun. Wenn es die eigene Theorie untergräbt, überliest man das natürlich besser ...

    Ich rate mal, was gleich kommt:

    "Wääääh, aber es geht doch gar nicht darum, dass der Sonderweg endet, sondern nur die Benutzungspflicht."

    Ja, die endet so auch!

    In dem Falle natürlich auch. Ohne Sonderweg erst recht keine B-Pflicht.

    Mit der Frage, wie sonst die B-Pflicht endet, wenn der Sonderweg weiterläuft, worauf Du ja stets Wert legst, hat dieser Passus jedenfalls nix zu tun, schließlich steht da explizit "Ende eines Sonderweges" und nicht Ende der B-Pflicht, für B-Pflicht-Themen wird ja explizit auf zu § 2 verwiesen 2 Zeilen drüber ... Dort findet sich

    Zitat

    Die Benutzungspflicht baulich angelegter Radwege wird durch Zeichen 237 angeordnet. Benutzungspflichtige baulich angelegte gemeinsame Geh- und Radwege werden durch Zeichen 240 angeordnet. Die Benutzungspflicht von für den Radverkehr bestimmten Teilen von getrennten Rad- und Gehwegen wird durch Zeichen 241 angeordnet.

    Zitat

    ... und nur so. Weiter unten:
    Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241.

    Sonderweg ohne Vz nach der Kreuzung = "Radwege ohne Benutzungspflicht"

    Aber eigentlich lesen wir in der flashcen VO. Für den Endkunden muss das schon direkt in der StVO stehen und da finde ich § 2 (4) S. 2-4 recht klar:

    Zitat

    Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.

    Und ohne Schild rechts keine Pflicht, nur Recht, links noch nicht mal das.

    Interessant finde ich ja in "ungefähr 30-prozentigen höheren Gefahrenlage" die Zahlenangabe, die war mir bisher neu ...

    Jetzt sagt mir bitte, dass das nur ein Albtraum ist.

    Niemand von uns hier weiß, von was Du nachts träumst, aber Deinem Sprachgebrauch hier nach müssen das ganz, ganz schreckliche Alþträume sein ... *d&r* scnr

    Aber auch wenns rechtlich nicht verbindlich wurde

    ?

    Von den 14 Todesfällen mit KFZ war genau nullmal Handy im Spiel

    Mit welcher Sicherheit kann und wird denn festgestellt werden, dass ein Fahrer die Aufmerksamkeit in dem Moment NICHT dem Handy widmete? Freiwillig wird das ja sicher keiner zugeben und bis die Polizei kommt, ist es sicherlich sicher verpackt ...