Bei Urteilen zur Schrittg. bei "Gehweg, Schleichradler frei" muss man eruieren, welche Rechtslage dazu galt zum Zeitpunkt des Verstoßes oder Unfalls, den das Gericht zu verhandeln hatte. Die Schrittg. gilt so erst seit 2013 wieder, vorher war's angepasste G. und davor schon mal Schrittg. Zu der Frage gibt's hier einen eigenen Faden, wo kürzlich erst die 2013er Änderung sauber bequellt wurde, womöglich steht da auch was zum vorherigen Wechsel.
Beiträge von Mueck
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... und Gerhart hat den Widerspruch in der Mail, wo von "eindeutig" nix mehr zu finden ist, gut rausgearbeitet:
Im einen Satz wird so aus dem Geh- ein baulicher Radweg, im anderen ist es keiner mehr ...
Also bleiben wir lieber beim direkten Interpretieren der StVO ohne Umwege über offensichtlich inkompetente Interpretatoren ... Und da steht die Schrittgeschwindigkeit eben nur bei der Kombi mit dem 239 drin ...
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Nein, oben steht, dass es "eindeutig ein Sonderweg „Gehweg“" ist. EINDEUTIG! Das kannst du doch nicht ins Gegenteil zusammenfassen.
Das "eindeutig" steht aber an der falschen Stelle im Zitat!
Ohne jegliches Schild sei es "eindeutig ein Sonderweg „Gehweg“".
Mit Schildern ist das Ergebnis aber DANN ein anderes., wie man ja klar erkennt bzgl. Geschwindigkeit.
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Der Schutzstreifen definiert aber ein Fahrbahnparkverbot und seit neuestem eigentlich auch ein Haltverbot
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Links neben dem Streifen natürlich.
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Der Verdienst des Studenten müsste man natürlich an das Risiko anpassen, wenn die Gesetzeslage mal angepasst wurde ...
Ob Herr Meyer das noch in .de betreiben wollte, ist seine Sache. Sicher fände sich aber dann ein Herr Müller, der das von sonstwo aus betreibt ...
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Und laut StVO-Novelle ist ja auch das Halten auf dem Schutzstreifen neuerdings verboten.
... gewesen, temporär, man weiß es ja gerade nicht ...
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Vom echten Fahrer gibt es i.d.R. ein Foto
... weswegen es im Beitrag ja auch heißt, dass auf eine gewisse Ähnlichkeit geachtet wird. Ein kleiner Dummer ist der Herr Meyer ja nicht ...
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Der gründet dann halt ein Tochterunternehmen auf den Cayman Inseln oder in Syrien oder wasweißichwoweitwegvomdeutschenrechtsstaat und dann bleibt immer noch das Problem, ob es ein echter Nutzer eines Fahrzeugs oder ein nur vermittelter ist, das muss im Einzelfall unter vielen Millionen auffallen ...
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Wirklich eine ...
30er Zone
... und kein einfaches 30er Limit? Dann wäre der Streifen aber illegal. § 45 (1c):
ZitatSie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.
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Aber selbst, wenn die Lücke geschlossen würde, müsste es erst mal auffallen, wenn Punkte gehandelt würden ...
Für überzeugte Radler, die eh nie Auto fahren, wäre es eine schöne Nebeneinkunftsquelle. 2 Punkte und man kann sich ein neues Rad leisten oder so ...
Nach Schließen der Lücke müssten aber die Preise kräftig steigen wegen höherem Risiko ...
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Falsche Vz-Nummer und ... ähm ...Da fällt mir noch was auf ... Weiß auf grau ...
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Der UDV sagt ja, alles unter 1,85 m taugt nix.
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Drückt Dienstag ab 9:00 mal die Daumen deswegen.
Waren wohl noch alle zu müde zum Drücken um die Uhrzeit?
Es kam wie es kommen musste nach OVG Lüneburg ...
Das Gericht schein durchaus Verständnis für meine Motivation zu haben und sah auch begründete Zweifel in der Sinnhaftigkeit solcher Streifen, aber man hat OVG L. runtergebetet und sah keine Klagebefugnis, weil ja ohne Benutzungspflicht etc. Mit den Unterschieden der Fälle in L. und H'alb konnte ich nicht durchdringen. Muss mich wohl mal langsam mit den Formalitäten etc. der nächsten Instanz auseinandersetzen ...
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Das Problem sehe ich auch eher darin, dass die Leute glauben könnten, dass man Radfahrer überall überholen darf, wo das VZ 277-1 nicht steht.
Das Problem hat man aber bei vielen Sachen im Radverkehr:
Man muss nur in Fahrradstr. auf Radler aufpassen,
beim Abbiegen muss man nur bei roter Furt aufpassen,
...(Fortsetzung folgt ...)
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Das Redundanz-Beschilderungsverbot nach § 45 Abs 3 StVO lässt doch das Aufstellen von Verkehrszeichen zu, solange zwingende Gründe vorliegen, die Sicherheit gefährdet ist.
(3)? Meinst Du nicht eher (9) Satz 1 oder ggfs. (1) S. 1?
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bei der dem Kraftfahrer wenigstens signalisiert wird, dass die Anwesenheit von Radfahrern grundsätzlich mit rechten Dingen zugeht.
Das ginge auch prima mit Piktogrammspuren und die so mittig, dass die Radler so radeln, dass Überholen unmöglich ist ...
Wo Zeichen 277.1 aufgestellt wird, wäre das Überholen von einspurigen Fahrzeugen ohnehin unzulässig
Das könnte in der Tat ein Problem werden ...
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Viel breiter als ein Fahrradlenker scheinen sie nicht zu sein.
Der "Pkw" ist mit 85,5 cm Breite angegeben, da ist ja mein Kettwiesel-Liegedreirad noch'n paar cm breiter ...
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Letzter Versuch:
In der Definition des
zur Verwendung bei linksseitigen Radwegen steht weder was zum Tempo, noch was zur Trennung, sondern es wird für alle drei Radwegarten verwendet, deswegen kann bei rechtsseitiger Verwendung nichts dazu hergeleitet werden.
Und nein, keine Trennung in Ettlingen.
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Ist oben schon beantwortet:
Dieses findet sich in § 2 (4) S. 4: "Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."
[...] Aus dem selben Grund kann man auch keine Trennung und keine Nichttrennung mitdenken, weil das im definierten Fall auch nicht mitdefiniert ist.