Die Schölischer Straße ist eine Vorfahrtstraße. Radfahrer auf dem Gehweg haben deshalb auch VorFAHRT, Fußgänger haben aber keinen Vorrang gegenüber Fahrzeugen aus den Seitenstraßen (und auch keine VorFAHRT, weil sie nicht FAHRern sondern gehen). Für Fußgäner gilt an den Kreuzungen §25 StVO https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__25.html
Das wäre die Frage ...
Überall dort, wo die Gehwege nicht sauber durchgehen und die Fahrbahn an Pflasterwechsel o.ä. erkennbar ist, bin ich bei Dir.
Wenn sauber durchgepflastert wird, ist man schnell bei der Frage eines Fußgängers "Welche §25-Fahrbahn soll ich da queren? Wo ist die? Wo fängt sie an? Da ist doch nix!"
Da würde ich vermuten, dass ein Fußgänger bei einem Unfall Recht bekommen könnte. Ist aber eine Frage, wo ich nicht ganz sicher bin ...
Konkret bei der Schölischen scheint nach den mir bekannten Bildern incl.Mapillary sauber durchgepflastert, so dass wir zu diesen Fragen kommen mit nicht ganz gewissem Ausgang. Bissele dumm ist, dass tw. der Bordstein antäuscht und ums Eck führt statt abgesenkt durchzugehen, damit hat man § 10 vmtl. weggekegelt, s.u. ... Aber er unterbricht wohl nicht den Gehweg, weil er nach der Kurve endet?
Das Foto mit der aufgepflasterten Furt stammte von hier, Albert-Schweitzer-Straße / Horststraße: https://goo.gl/maps/NkeA6ABknBUF2dPu9
Das ist alles Tempo 30 Zone, wo rechts vor links gilt. Allerdings gab es entlang der Albert-Schweitzer-Straße überall die Furten und Aufpflasterungen, so dass der optische Eindruck entstehen konnte, dass die Albert-Schweitzer-Straße eine durchgehende Vorfahrtstraße ist. Bei Google Maps sind die ganzen Furten auch an anderen Kreuzungen noch zu sehen.
Diese Furten sind in der Tat großer Mist und schlicht gesetzeswidrig.
Wenn man eine Aufpflasterung als durchgehenden Gehweg betrachtet, auf dem Fußgänger auch vor dem Fahrbahnverkehr aus der Nebenstraße Vorrang haben, dann würde auch rechts vor links nicht mehr gelten. Der Fahrbahnverkehr würde aus der Nebenstraße schließlich über den Gehweg auf die Fahrbahn fahren, so dass dann wieder §10 gelten müsste.
Nun wird's knifflig ... Wenn "vbB, Fuzo oder Grundstück" nicht zutrifft und auch kein abgesenkter Bordstein zu überqueren ist wie in der Schölischen und bei der Horststr., dann bliebe nur "anderer Straßenteil", aber da bilden "auf die Fahrbahn" und "anderer Straßenteil" ein zusammengehörendes Paar, d.h. beide müssen m.E. zur selben Straße gehören, das wäre der Fall, wenn man bspw. irgendwo zwischendrin abseits von Kreuzungen vom Radweg auf die Fahrbahn wechselt (oder hinterhältiger vom Ende der Radspur in den Verkehr ...), für solche Fälle ist dieser §-10-Fall eigentlich gedacht ...
Bei einer Aufpflasterung ohne Bordstein wechselt man aber von einer "anderen Straße", die eine eigene Fahrbahn und ihre eigenen "anderen Straßenteile" hat in die "ganze eine Straße" rein, von der Quellstraße in die Zielstraße, von Straße A in Straße B und nicht vom anderen Straßenteil der Straße A in die Fahrbahn der Straße A oder vom anderen Straßenteil der Straße B in die Fahrbahn der Straße B, sondern von der Straße A in die Fahrbahn der Straße B. Ob man vorm Einfahren aus der Straße A in die Fahrbahn der Straße B zusätzlich auch auf einem anderen Straßenteil der Straße B unterwegs ist, wäre wieder eine andere Frage. Wäre der ganze Querstich der Schölischen rot gepflastert wie der Gehweg der Schölischen, dann wäre da aus Sicht des Fahrers in der Straße A kein Gehweg erkennbar, so dass ich keinen §-10-Fall annehmen würde. Ebenso nicht, wenn wie bei der Horststr. der Gehweg nicht durchgeht, sondern aus der Sicht des einfahrenden Autofahrers quasi nur der Belag der Fahrbahn wechselt. Im real existierenden Fall der Schölischen wechselt der Einfahrende aber relativ eindeutig von seiner alten Fahrbahn auf einen durchgehenden Gehweg und ist nicht mehr auf einer Fläche, die man als anders gestaltete Fahrbahn der Querstr. interpretieren kann, da kann man dann langsam anfangen zu diskutieren, ob der §-10-Unterfall "anderer Straßenteil" zum Zuge kommt. Ganz sicher, wenn das Auto ganz drauf passt, das würde ich bei meinem Karlsruher Bsp. annehmen (dort aber irrelevant, da eh Einfahrn in Vorfahrtstr ...), bei der Schölischen wird's knapp, so dass die Diskussion offen bleibt (und offen bleiben kann, da eh Einfahren in Vorfahrtstr.)
[...]Die bauliche Gestaltung soll regelkonformes Verhalten unterstützen und nicht neue Missverständnisse hervorrufen.
In der Tat und die meisten Aufpflasterungen verstoßen gegen diesen Grundsatz. Selbst in klaren Fällen (mit vbB und Fuzo) werden oft unnötig verhunzt wie bei Deinem Bsp. mit der Furt ...