Beiträge von Mueck

    Bei den oben gezeigten Beispielen sollte man es meiner Meinung nach nicht einmal erlauben, auf den Gehwegen Fahrrad zu fahren. Weder als gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht, noch als [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10].

    Mich hat kürzlich eine Bekannte (Beamtin) angesprochen, dass ihr aufgefallen sei, dass in der XY-Straße ein Radfahrer vor ihr auf der Straße (sic.) gefahren ist, obwohl doch dort ein Radweg vorhanden ist und hat gefragt, was es damit auf sich hat. Ich kenne die XY-Straße nicht, weiß aber, dass in der Stadt (Bremerhaven) recht konsequent blaue Schilder entfernt wurden. Ob dort der ehemalige "Radweg" jetzt ein Gehweg ist und man nun auf der Fahrbahn fahren muss, oder ob dort ein Angebotsradweg ohne Benutzungspflicht oder ein freigegebener Gehweg vorhanden ist, machte für sie einen großen Unterschied. Sobald eine legale Möglichkeit vorhanden war, dort nicht auf der Fahrbahn zu fahren, war es für sie selbstverständlich, den Radweg oder freigegebenen Gehweg zu benutzen. Genauso selbstverständlich war es aber für sie auch, auf der Fahrbahn zu fahren, wenn es nicht anders erlaubt ist, auch wenn ihr die Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung vermutlich weiterhin nicht klar ist und ihr Bauchgefühl ihr sagte, dass ein "Radweg" doch immer die sicherere Variante ist.

    Ach, meine alte Heimat.

    Solange meine Mutter lebte, war ich da noch öfters, zuletzt bei der Wohnungsauflösung Anfang 2016, danach aber noch mal 5 Tage zu einem Klassentreffen, wo ich das Rad mit dabei hatte.

    Ob man alle freiwillig entfernte oder nicht vielmehr 1997 kein Geld hatte, überall neue Schilder aufzustellen ... Tja ... Ich tippe eher auf letzteres, da eine Weile vornehmlich 240er standen, aber dort, wo man auf 241 hätte wechseln müssen aus baulichen Gründen (Trennung gepflastert, typisch für BHV ist rot-weiß-rot), da stand dann nix mehr ... Schon vor 1997 nicht ...

    So weit ich weiß nicht zuletzt wegen des ADFC sind aber nun fast alle übrig gebliebenen Pflichtschilder weg, außer in den Häfen und am Elbinger Platz, Stand 2018. Ob ich womöglich paar Habitate aussterbender Blauschilder (also abseits von nicht straßenbegleitenden Radwegen) übersah, möchte ich nicht beschwören.

    2018 gab es in der Straße "Am Luneort" im Fischereihafen noch einen einseitigen Zweirichtungsradweg mit Pflicht, obwohl abschnittsweise selbst als Einrichtungsradweg grenzwertig, und glaub noch paar im Anschluss im Bohmsiel und Lunedeich.

    Im Überseehafengebiet (stadtbremische Zuständigkeiten!) ist der grottenschlechteste auf der Columbusinsel inzwischen (2018) komplett aufgehoben, wie auch die Fortführung über die (neu gebaute!) Kaiserschleuse, während es jemseits der vor paar Monaten zusammengebrochenen Ex-Nordschleusendrehbrücke noch Pflichtradwege sind, zum Zolltor Rotersand immerhin nicht mehr als zu schmaler Zweirichtungsradweg, sondern als zwei Einrichtungsradwege ... Das war 2018 neu, über das Ende am Zolltor hüllt man aber besser den Mantel des Schweigens (ich hoffe, kein weißes Laken ...)

    Die Denkweise ist dort aber wie bei Deiner Bekannten erlebt. Beim Klassentreffen zuvor habe ich mal mit einem Klassenkameraden über die dortige Rechtslage geplaudert. Er war a weng überrascht und auch der Meinung Deiner Bekannten. Ach, fast vergessen: Er arbeitet bei der Bremerhavener Polizei ...

    Ich meine, "Gehweg, Schleichradler frei" als Pflichtradwege gäbe es in BHV nicht sooo oft. Spontan fiele mir nur die Elbestr. ein, wo es das auf der Westseite gibt in der Zweirichtungsversion, auf der Seite gibt es aber auch div, Läden als Ziele und mit Ulmenstr. und Geestheller Damm ist die Seite Teil einer zusammenhängenden beliebten Radachse, da spart man sich dann den Seitenwechsel ...

    In der Bismarckstr hat man den Ex-240er östlich des Knotens Schillerstr. RIchtung Hbf jedenfalls nicht zu einem solchen gemacht. Ich glaube den Knoten selbst hatte ich mal erwähnt in Zusammenhang mit "niederl. Kreuzungsdesign", die sieht dem ähnlich, und ich erzählte glaub auch vom Unfall eines Nachbarn meiner Mutter genau dort ...

    Wie ich das raushören konnte, ist es bei uns im LK durchaus Absicht und die StVB hat mich eben mit der Nase darauf gestoßen, dass die 205er da hin müssen.

    Die ERA empfiehlt das für größere Knoten agO, nennt aber auch Bedingungen. Diese wiederum sind bei der aktuellen ERA halbwegs konform zur VwV-StVO, die ja auch Bedingungen nennt, ab wann eine Klarstellung nötig sein kann (ohne eine Richtung vorzugeben, man könnte also auch den Vorrang verdeutlichen statt zu negieren).

    Hat man beide Bedingungen nicht erfüllt, kann man sich nicht auf ERA/VwV berufen und die 205 gehören weg, da nicht StVO-konform, denn die StVO steht noch immer über VwV/ERA, die beide kein eigenes Recht setzen können.

    Deswegen werden ja außerorts die Geh/Radwege nicht Fahrbahn-begleitend gestaltet, sondern an Kreuzungen besonders abseits geführt. Und dann entsprechend beschildert, nämlich mit einem kleinen [Zeichen 205] für die Radfahrer.

    Der "Trick" beim "konform" nach VwV-StVO und ERA weit weg verlegtem Geh-/Radweg ist ja eben genau das, dass er nicht mehr fahrbahnbegleitend ist, sondern eigenständig. Erst so kann man ihn als Kreuzung behandeln und ihm die Vorfahrt nehmen. Dann wir daraus auch für Fußgänger ein wartepflichtiges Queren einer Fahrbahn nach § 25 statt Vorrang nach § 9.

    Setzt man das Ganze nicht konform um, weil der Weg noch zu nahe an der Straße ist (nicht Fahrbahn, s. VwV), dann scheitert der Trick aber und Fußgänger laufen parallel zur Straße mit Vorrang nach § 9, gleiches gilt eigentlich auch für Radler ggü. rechtsabbiegenden Autos von hinten, denn die sind ja nicht auf der Querstraße ... Wenn auf der Dreiecksinselfahrbahn nur solche kommen können, kann man sich das 205 auch gleich ganz sparen ... *flöt*

    Ist es nicht eine Frage der Zeit, bis ein findiger Anwalt dieses Argument auf KfZs überträgt, die Radfahrer "fast im gesamten Stadtgebiet" nicht mehr überholen können?

    Ansonsten weicht man eben auf die Gegenfahrbahn aus.

    Erstens das.

    Zweitens gibt's da ja noch den § 5 (6) S. 2, der als erstes einzufordern wäre, bevor der nun gesetzlich festgelegte Abstand relativiert wird ...

    Zum § 5 kenne ich nur ein Urteil Lkw mit 60 vs. Pkw mit 100. Gibt's da überhaupt schon Urteile Auto vs. Rad?

    Jedenfalls scheint es abseits von Kfz-tauglichen Wegen keinen einheitlichen Standard zu geben. Die Beschilderung ist quasi auf dem Niveau von + [Zeichen 220-20] .

    Standard schon, die ERA, aus der wäre nämlich, wenn's so wäre, die Brückengeländermindesthöhe ...
    Die korrekte Besichilderung wäre [Zeichen 239] aber das wäre ja zu peinlich für eine Radroute ... ;)

    In der Praxis gibt es zum Glück kein Problem, da es sich ja um eine rein touristische Radroute handelt. Den Kreis der Anwohner habe ich vor etwa fünf Jahren verlassen, und es gibt im Tal wenigstens noch eine (1) Alternative in Form einer parallelen, wie die Brücke auch frisch renovierten, Straße mit Tempo 30.


    Ob wirklich auch kein Alltagsradler diese im Ganzen wirklich idyllische Route nutzt, wage ich sehr zu bezweifeln ... Der schnelle Alltagsradler mag die Landesstraße bevorzugen ...

    ... vorausgesetzt es steht dort kein Stau im Weg rum, was dort nicht selten sein dürfte, gerade auch im Moment, wenn Berghausen zu ist, wodurch auch für schnelle Radler die idyllische Route höchstattraktiv würde ...

    ... aber der langsame und schüchterne Alltagsradler ...

    Es geht wohl nur um die Engstelle im Knick, nicht um die Brücke selbst.

    Ich würde sehr stark vermuten, dass es um das wahrscheinlich nicht 1,30 m hohe Brückengeländer geht: Absteigen = Haftungsausschluss, wenn ein Radler drüberfliegt ... Aber alleinstehende "Absteigen" sind ja zum Glück rechtlich irrelevant, siehe irgendwo bei Sluka ...

    Messt mal das Geländer aus, aus der ERA 2010:

    Zitat

    Überführungen, die vom Fuß- und Radverkehr gemeinsam genutzt werden, sind mindestens 4,00 m breit. Wegen des hochliegenden Schwerpunktes von Radfahrern und Radfahrerinnen sollte die Geländerhöhe überall dort, wo diese dicht am Geländer entlang fahren, 1,30 m betragen. Bei Gefälle oder in Verbindung mit Richtungsänderungen beim Fahren kann ein höheres Geländer nötig werden.

    Wenn's keine 1,3 hat, werden die Umschilderungen nur Haftungsgründe haben ...