Ich gehe zumindest mal davon aus, dass du beschlossen, hast den Advocatus Diaboli zu spielen und nicht wirklich Verkehrsgestaltern die Möglichkeit nehmen willst, einen Fußweg so zu gestalten, dass die Fußgänger, die entlang einer Straße gehen, gegenüber Fahrzeugverkehr aus einmündenden Nebenstraßen vorrangberechtigt sind.
Ich spiele hier gar nix, ich will nur die StVO korrekt anwenden. Und ich nehme niemanden die Möglichkeiten, das gewünschte zu bauen, nur richtig müssen sie es verdammt noch mal machen.
Dazu gehört aber auch, die StVO und ihre Feinheiten zu verstehen und nicht ständig die Fälle durcheinanderzuwerfen, obwohl schon paar mal erklärt ...
Und ich gehe auch davon aus, dass du im Falle eines Unfalls an einer der vielen zum Teil mit Foto dargestellten Beispiele für Fußwege, auf denen die Fußgänger vorrangberechtigt sind, gegenüber einmündenden Fahrzeugverkehr aus Seitenstraßen, nicht derjenige sein würdest, der sich das anschaut und über einen durch ein Fahrzeug angefahrenen Fußgänger sagen würde: "Selber Schuld, der hätte doch wissen müssen, dass die Behörden keine Ahnung von Verkehrsregeln haben und der Fahrzeuglenker Vorfahrt hat." (Obwohl alles danach aussieht, dass der Fußverkehr Vorrang hat.)
Das mache dann nicht ich, sondern -- schlimmer -- der Richter und der gegnerische Anwalt, ggfs. mit der dicken Versicherung in der Hinterhand ...
Was im übrigen sehr viele Fußgänger nicht auf dem Plan haben an ganz normalen Kreuzungen ohne Aufpflasterungen und Gedöns: Wenn die Fußgänger parallel zu einer Vorfahrtstr. laufen, denken gefühlt > 2/3, dass sie VorFAHRT haben, obwohl sie gar nicht fahren, sondern nach § 25 warten müssten, und sie werden dabei gefühlt von > 2/3 der Autofahrer unterstützt, die brav auf die Fußgänger warten, da ist manchmal echt schwierig, den Auofahrern ihren Vorrang zu gewähren, wenn man zu Fuß unterwegs ist, weil sie beharrlich warten ... Manchmal gehe ich dann auch einfach rüber ...
Zur StVO passt das dann aber nicht ...
Vor paar Jahren hatte mal ... ähm... glaub der Verkehrsausschuss des BundesRATes war's, will's jetzt aber nicht beschwören, die StVO der offensichtlichen Praxis anzupassen UND MEHR, ging aber nicht durch ... Evtl. wird man bei Fuß eV oder im VP fündig, im letzteren wurde das jedenfalls diskutiert ....
Ich habe derweil mal bei FUSS eV nachgeblättert:
"Gehwegüberfahrten „geben den Fußgängern die Möglichkeit, sich durchgängig auf einem Niveau zu bewegen und erzeugen eine bauliche Situation, in der die Fahrzeuge einen Weg kreuzen“ (EFA, 3.3.6.1, Bild 12) und nicht die zu Fuß Gehenden eine Fahrbahn. Gemäß eines abgesenkten Hochbordes an einer Grundstückszu- oder ausfahrt ergibt sich für den Fußverkehr Vorrang gegenüber allen Fahrzeugen (EFA, 3.3.6; StVO, §10). Bei der Gestaltung von Gehwegüberfahrten ist eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges anzustreben. Gehwegüberfahrten sollten in Längsrichtung möglichst nicht durch Absenkungen, Borde und Materialwechsel unterbrochen werden (EFA 3.1.2.6)."
Letzteres ignorierst Du bisher ...
https://www.geh-recht.de/42-fussverkehr…ehwegueberfahrt
Leider habe ich nicht die EFA-Zitate im Internet finden können, auf die sich im Zitat berufen wird.
Wenig relevant, die EFA (und auch die ERA) setzen kein eigenes Recht, dass der VwV-StVO oder gar der StVO widersprechen darf. Die VwV-StVO darf nur Sachen regeln, die mit der StVO selbst konform gehen und ERA/EFA/... dürfen auch nur Sachen empfehlen, die sich in dem Rahmen bewegen, die VwV-StVO und vor allem StVO selbst definieren.
Wenn die Lösungen der ERA oder EFA der StVO entsprechen, dann kann man ihnen folgen. Wenn nicht, kann man sie zwar auch bauen und hoffen, dass alles gut geht, aber wenn's schief läuft, hat man dann einen Rechtstreit an der Backe ...
Aber auch so wird deutlich, dass der auch schon von dir angeführte §10 StVO ausschlaggebend dafür ist, dass an einer Gehwegsüberfahrt der Fußverkehr Vorrang hat vor dem Fahrzeugverkehr einer einmündenden Straße, die als Gehwegsüberfahrt in die Fahrbahn mündet an der der Fußweg entlangführt.
Nein, das ist nur dann so, wenn es StVO-konform umgesetzt wurde.
Deine Schlussfolgerung steht im übrigen auch nicht so in den Zitat, dass Du von Fuß eV übernommen hast:
"Gemäß eines abgesenkten Hochbordes an einer Grundstückszu- oder ausfahrt ergibt sich für den Fußverkehr Vorrang gegenüber allen Fahrzeugen (EFA, 3.3.6; StVO, §10)." steht da
Du überträgst das unzulässigerweise auch auf Querstraßen:
"dass an einer Gehwegsüberfahrt der Fußverkehr Vorrang hat vor dem Fahrzeugverkehr einer einmündenden Straße"
Das steht bei Fuß eV aber gerade nicht und schon gar nicht in der StVO!
"Gemäß eines abgesenkten Hochbordes an einer Grundstückszu- oder ausfahrt ergibt sich für den Fußverkehr Vorrang gegenüber allen Fahrzeugen." heißt es in dem Text. Das macht auch deshalb Sinn, weil andernfalls der Fußgänger in einer bösen Falle säße: Geht der Fußgänger auf einem Gehweg, der im Bereich einer Straßenmündung niveaugleich weitergeführt wird, dann ist es für den Fußgänger schwer zu erkennen, ob es sich dabei um eine Grundstücksausfahrt handelt, oder um eine einmündende Seitenstraße.
Tja, wenn die StVO nicht korrekt umgesetzt wird und es kracht, hat der Fußgänger nicht nur medizinisch, sondern leider auch rechtlich die Arschkarte gezogen. Deswegen ist es ja auch so wichtig, dass die Feinheiten der aktuellen StVO verstanden werden, damit da draußen kein Scheiß zusammengebaut wird ... Der Fußgänger kann im Zweifel nur hoffen, dass es der RIchter auch nicht besser weiß. Davon gibt's genug ... Jura ist halt ein großes Themengebiet ...
Da der Fußweg jedoch niveaugleich weitergeführt wird, muss er sich darauf verlassen können, dass er in beiden Fällen Vorrang vor dem querenden Fahrzeugverkehr hat.
Dann muss man's halt richtig machen ... In Deinem Bsp. ist das nicht der Fall.
Ganz egal, ob es sich dabei um eine Gehwegüberfahrt handelt, über die eine untergeordnete Nebenstraße in eine übergeordnete Straße mündet. Oder ob es sich dabei um eine Grundstücksausfahrt handelt.
Das ist eben NICHT egal!
Im §10 der StVO, den du ja selbst auch schon angeführt hast steht:
"Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist."
Nicht nur einfach kopieren, sondern auch verstehen! Das tust Du leider bisher nicht ...
Die möglichen Gehwegüberfahrten sind also:
1. Grundstücksausfahrt/Einfahrt
2. Fußgängerzonenausfahrt/Einfahrt
3. Verkehrsberuhigter Bereich Ausfahrt/Einfahrt
Das ist in der Tat die erste Gruppe. Bei allen dreien geht es darum, in die STRAẞE als Ganzes einzufahren (§ 10: "auf die Straße"), da gehört alles dazu, neben der Fahrbahn auch der Geh- und Radweg oder der Grün- odr Parkstreifen etc. Was da NICHT vorkommt bei dieser Gruppe: bauliche Details, die sind völlig unerheblich, es zählt alleine der Status als vbB, Fuzo oder Grundstück. Bauliche Gestaltung nahezu irrelevant und gültig schon ab äußerer Gehwegkante bis zur gegenüberliegenden Gehwrgkante auf der anderen Straßenseite
4. andere Straßenteile Ausfahrt/Einfahrt
Und da fängt's nun an, wo Du offenbar nicht mit dem Verständnis des § 10 hinterherkommst.
Das ist nämlich die nächste Gruppe, wo es zum einen darum geht, nur in die Fahrbahn einzufahren (§ 10: "auf die Fahrbahn"), zum anderen trennst Du nicht mehr die beiden hierzu gehörenden Fälle und benennst sie noch nicht mal korrekt. Es sind aber zwei sehr unterschiedliche Fälle:
"von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn" ist ein Fall, wo es auf das Verhältnis Fahrbahn <-> anderer Straßenteil ankommt. Dazu müssen dieses Etwas und die Fahrbahn aber auch zusammengehören. Es geht nicht, den "anderen Straßenteil der Straße A" mit der "Fahrbahn der Straße B" ins Verhältnis zu setzen, denn die Fahrbahn der Straße B hat ihre eigenen "anderen Straßenteile", die nix mit dem Gehweg der Straße A zu tun haben.
In Deinem Bsp. ist dieser Fall nicht zutreffend, denn da würdest Du genau das tun: Den Gehweg der Straße A mit der Fahrbahn der Straße B ins Verhältnis setzen, das ist in § 10 aber nicht gemeint. Bleibt nur:
"über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn" ist ein Fall, wo es ALLEINE auf ein bauliches Detail ankommt, nämlich den abgesenkten Bordstein (nicht etwa hohen oder dauerniedrigen, das ist auch so ein Problemchen, was viele Behörden nicht korrekt beachten, auch um's Eck laufende Bordsteine gehören nicht dazu oder Entwässerungsrinnen oder Pflasterstreifen) und wo es überhaupt NICHT auf den Status dessen ankommt, was da über den Bordstein einmündet. Oft sind es zugleich vbBs, Fuzos oder Grundstücke, dann gelten beide Regeln: Obacht sowohl beim EInfahren in die Straße, als auch in die Fahrbahn. Oft genug gibt es auch vbBs, Fuzos und Grundstücke, die NICHT über einen Bordstein einmünden, das ist egal, weil schon ihr Status was auslöst. Aber oft genug sind es auch "richtige" Straßen, die über einen Bordstein einmünden. Das Problem dabei ist, dass die §-10-Regeln erst am Bordstein greifen, wenn man wirklich in die Fahrbahn einfährt, und m.E. nicht schon vorher, wenn er den Gehweg quert, darüber sagt § 10 wegen "auf die Fahrbahn" nix aus, wenn der Status als vbB, Fuzo oder Grundstück fehlt.
Wie sollte denn auch ein Fußgänger erkennen können, ob sich da vor ihm auf dem Gehweg eine Gehwegüberfahrtsstelle befindet, auf der Fahrzeuge aus einem verkehrsberuhigten Bereich drüber fahren, oder Fahrzeuge aus einer untergeordneten Nebenstraße. Es ist deshalb richtig, dass der Fußgänger in all diesen Fällen Vorrang genießt.
Wäre zwar schön, wenn es so wäre, aber nach der aktuell gültigen StVO ist es eben nicht so!
Und es ist nicht "schnurzpiepegal", wie solche Stellen gestaltet werden, sondern es ist außerordentlich wünschenswert, dass sie zum Vorteil des Fußverkehrs gestaltet werden. Denn der Fußverkehr ist im Sinne einer Verkehrswende zu fördern!
Das überhaupt rein gar nix damit zu tun, die Verkehrswende zu fördern oder nicht, so lange die StVO so ist, wie sie derzeit ist.
Wenn die Querstraße NICHT den Status vbb/Fuzo/Grundstück hat, muss man, wenn man dem Fußgänger Vorrang gewähren will vorm Verkehr aus der Querstraße, es eben RICHTIG machen.
Da kommt es eben auf die genaue Umsetzung an, die egal ist, wenn die Querstraße einen dieser Stati hat, wenn nicht, ist es aber nun mal relevant.
Die allereinfachste Möglichkeit wäre, über die Querstraße paar Striche zu ziehen, die das Vz 293 "Fußgängerüberweg" ergeben, bei Zufahrten von Vorfahrtstr. ist das Blechschild entbehrlich. Dann herrscht Klarheit und es sorgt für erhöhte Aufmerksamkeit.
Wenn Zebras nicht gehen, muss man halt eine EINDEUTIGE Gestaltung hinkriegen.
Dazu gehört zuallererst eine fehlerfreie und somit zweifelsfreie Durchgängigkeit des Gehweges.
Hier ist das Pflaster, das über die querende Fahrbahn geht, eine unterbrechungsfreie direkte Fortsetzung des Pflasters der Gehwege der Querstraße und auch von der Art, nur nicht vom Winkel, auch völlig identisch mit dem der Hauptstr., dieser Unterschied passiert aber erst etwas abseits der Kreuzung


Vor paar Jahren war's noch eindeutiger, da war der hochgepflasterte Bereich als vbB beschildert, das war dann rechtlich völlig einwandfrei und würde auch bei Mängeln bei der Gestaltung helfen Wurde leider bei der Umwandlung der restlichen Straße zur Fahrradstr. aufgehoben. Ob die Lösung jetzt rechtlich korrekt ist, dafür möchte ich meine Hand lieber nicht ins Feuer legen, habe da noch paar winzige, vmtl. aber zu übervorsichtige Zweifel ...
... jedenfalls galt das bis die Straßenmaler daherkamen und das Gelbe hinpinselten.
DIe Umleitung für die Radler wollte man auch am Boden extra verdeutlichen, geworden ist es aber evtl. eine Unterbrechung des durchlaufenden Gehwegs durch eine deutlich markierte "Fahrbahn" ... Dumm gelaufen ...
Gestalterisch schöner aussehende Pflasterungen wie in Deinem Bsp. mögen zwar gefäälig fürs Auge sein, sind aber rechtlich eine Falle für Fußgänger, wenn's blöd läuft und man an einen Rechtsanwalt der Gegenseite gerät, der sich bissele ins Theme reinvertieft hat und die feinen Unterschiede der StVo rauskitzelt und zum Nachteil des Fußgängers verwendet.