Beiträge von Mueck

    Zitat

    Müllautos ... illegal links abgebogen.

    Stimmt das denn?

    Zitat

    § 35 Sonderrechte

    6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, ...

    § 37 StVO:

    Zitat

    Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“.

    In der Theorie haben sie daher vollkommen Recht, denn die Halteaufforderung entgegen der Volksmeinung, die das als Gasgebesignal interpretiert, geht schon vom Gelblicht aus, nicht erst vom Rotlicht ...

    In der Praxis dagegen ... *flöt*

    Bei der Sache mit Reaktionszeit und -weg, ob's bei 1 sec reicht etc., hätten wir einen Forumsspezialisten, der das sicher noch perfekt ausrechnen kann, auch wenn es damals um eine andere Ampelfarbe ging ... *flöt* ;)

    wobei ich gerade feststelle, dass Michael Obert ja schon vor drei Jahren in den Ruhestand gegangen ist.

    So lange schon? Oops ...

    Die BNN hat uns die Tage mit der Meldung überrascht, dass der Nachfolger irgendwie verschollen sei ...

    Baubürgermeister Fluhrer: Wie geht es weiter in Karlsruhe? (bnn.de)

    Leider hinter Schranke, ist wohl krankgeschrieben, wenn ich das E-Paper richtig in Erinnerung habe ... Hmmm ...

    Dürfen Kinder im Alter bis zum vollendeten achten Lebensjahr diesen geschützten Radfahrstreifen (s. Fotos) benutzen, ebenso wie sie einen baulich von der Fahrbahn getrennten Radweg befahren dürfen?

    Wenn sie es nicht dürften: Welchen Tatbestand aus dem Tatbestandskatalog würde man von einem strafunmündigen Kind kassieren wollen? Dito fürs Nichtabsteigen an Kreuzungen oder das völlige Ignorieren dieses Absatzes?

    Kann also allenfalls relevant sein, wenn eine Begleitperson dabei ist, gibt es einen Tatbestand "Sie ließen ihre(n) Lütte(n) ..."?

    ... oder wenn's rumst, aber da gibt's ja noch diesen Senioren- und Welpenschutz, welcher § war das noch gleich? ... und die Gefährdungshaftung etc.

    Die Relevanz der Frage in der Praxis ist also wohl annähernd Null ...

    Es gibt reichlich Urteile, die das direkte Abbiegen als legal ansehen. Das sind einige OLGs dabei. Ob es höstrichterliche Entscheidungen dazu gibt, kann ich nicht sagen. Vom Verkehrtministerium gabe es eine Mitteilung, dass sie es genaus sehen.

    Es gibt aer auch einzelne Urteile in die andere Richtung.

    Bei den Urteilen muss man aufs Jahr (des Unfalls) achten.

    Es gibt das "berühmte", dass das schon vor der Änderung 2009/2013 als legal ansah, direkt links abzubiegen, aber nur wenn die Zielstr. keinen Radweg hat(!)

    Mit der Änderung 2009/2013 (M.E.n. ist das auch ein Fall, der wegen "1. Zitierfehlernovelle" paar Jahre in der Schwebe war, bis das 2013 rechtssicher wurde) ist m.E. das stets legal, was sich a) aus dem Vergleich des § 9 vorher/nachher ergibt und b) aus der Begründung der StVO-Änderung.

    Aber in der Tat verwundert mich, dass es offenbar einige gegenteilige Urteile aus der Zeit nach der Änderung(?) geben soll, muss ich bei Gelegenheit noch mal tiefer einsteigen ins Thema ...

    Einzige Einschränkung:

    Die Einordnung der Wegeklasse im 2. Fall hängt maßgeblich davon ab, an welcher Stelle ich auf diesen Weg treffe. Komme ich aus der Seitenstraße und weiß nichts von einem [Zeichen 240] 200m weiter die Straße runter: es wäre für mich ein reiner Gehweg.

    Die Furt ist zwar gepflastert und nicht gemalt, aber eig. eindeutig als solche zu erkennen, damit nach meiner obigen Liste ein Indiz für "Im Zweifel für dne Angenagten"

    Mapillary

    "Wir" müssen ihn nur suchen, wenn die SVB mit "Aber die arme Rentnerin" um's Eck kommt ...

    Aber zur Erinnerung den § 2 (4) Satz 2 bis 4:

    "... Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.

    Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.

    Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. ..."

    Nur bei linken ist die Beschilderung vorgegeben und ist erforderlich, um dort fahren zu DÜRFEN.

    Rechts darf man immer, wenn man sich dort einen Rad weg vorstellen kann ...

    Es fehlte lediglich eine einheitliche Regelung, wie solche Wege zu kennzeichnen sind.

    Durch das "können" ist es noch immer nicht einheitlich und alle anderen Möglichkeiten wären weiterhin möglich ...

    Vor der Änderung der VwV gab es meines Wissens nach keine offizielle Möglichkeit zur Kennzeichnung eines gemeinsamen Geh- und Radweges ohne Benutzungspflicht. Das wurde jetzt behoben.

    Da in der StVO(!) keine Kennzeichnung vorgeschrieben ist (noch immer nicht) und die VwV-StVO für den gemeinen Radler unverbindlich ist und wg. des "Können" desgleichen für SVB, geht es nur darum, wann man einen Radweg ohne Schild erkennen und daher drauf fahren DARF. Es geht da allenfalls um die Abgrenzung zum reinen Gehweg, wo man nicht fahren darf, es geht ja um keine Pflicht (solange man kein E-Rollgedöns fährt ... Da sähe es anders aus ...). Immer noch in Ermangelung einer genauen Definition wird man die Messlatte nicht so hoch hängen dürfen, Zweifelsfälle müssten zu Lasten der Behörden gehen. Daher gibt es durchaus mehrere Möglichkeiten, neben der Malerei, die schon vorher durchaus möglich gewesen wäre, könnten auch "Radfahrer frei"-Schilder ohne Gehwegschild oder auch ein 240 mit diesem Zusatz oder auch schwarz-weiße Blechschilder eckig im 240-Design (Ich meine, ich hätte dafür nebenan im VP schon mal Praxisbsp. gesehen) den Willen der SVB nahelegen, dass ihrerseits das Radfahren dort gewünscht sei, und selbiges sollte auch bei auf den "Geh"weg zuführenden Radfurten so sein, bei Radwegweisern eindeutig auf den Bordstein rauf oder Radstreuscheiben in den Ampeln etc., aber das wären Grenzfälle ... Will die SVB was anderes, wäre es für sie ja ein leichtes, solche Fälle in die andere Richtung klarzustellen ...

    Bei Unklarheiten belastet und daher klagebefugt wären ggfs. nur Fußgänger und E-Rollgedönsfahrer, Radfahrer nicht, die müssen sich das ohne Blauschild ja nicht antun ...

    240er leichter loswerden deswegen ... *schulterzuck* Eher nicht wegen der vielfältigen anderen, vorher schon denkbaren Alternativen ...

    Lockdown? Um Gottes Willen, das würde ja die freiwillig Ungeimpften dabei ausbremsen, eins ihrer 2 G (genesen oder gestorben) abzuholen ... Die sollen sich gefälligst beeilen!

    *d&r*

    ... mit 1 und 2, nicht 01 und 02, das ist also entweder nicht zukunftssicher oder lässt auf die Hoffnung auf eine funktionierende Selbstbeschränkung schließen ... *d&r* ;)