Beiträge von Mueck

    Drückt Dienstag ab 9:00 mal die Daumen deswegen. Irgendwo in den Untiefen dort steht auch was zur Rinne. Die Markierung selbst zählt nur zur Hälfte dazu (!! im Gegensatz zum Radstreifen), findet man irgendwo in den Untiefen der ERA. Rinne kann wohl nur im guten Zustand dazugezählt werden, weiß bloß gerade nicht auswendig warum und wo das steht.

    In meinem Widerspruch gegen das Bußgeld widme ich der Sache einen Abschnitt:

    Und zur Markierung aus einem anderen meiner Schreiben:

    Zuzüglich aus der Begründung der StVO-Novelle die Details im Beitrag: *Radfahrer frei* auf Gehwegen - welche Tempovorgaben gelten? Das sollte klar genug sein, dass es 2013 WIEDER zur dauerhaften Schrittgeschwindigkeit geändert wurde.

    Und, da scheine zumindest einige wenige hier in dem Forum einig zu sein, auch bei einem gemeinsamen Geh-/Radweg (Schild 240) wird man als Radfahrer, soweit dieser nicht sehr großzügig gestaltet ist, aus Rücksichtnahme auf die Fußgänger bei Anwesenheit ebensolcher nur langsam fahren können und dürfen.

    Deswegen sollte man, wie Sie richtig bemerkt haben, Fahr- und Fußverkehr soweit wie möglich trennen.

    Beim 240 immerhin nicht dauerhaft Schritt ...

    Eine ausreichende Trennung wünschen sich auch nahezu alle Behinderten- und Seniorenverbände, Schwerhörige & Co., weil man Radler nicht hört, Sehgeschädigte & Co., weil man den weißen Strich oder das dunkelgraue Radweg- statt hellgraue Gehwegpflaster nicht findet, Rollis wegen Platz, ...

    Das habe ich schon vor > 15 Jahren erfahren, als ich als "Verkehrskundiger" für einen Behindertenverband bei "Barrierefreie Stadt KA" mit dabei war und war vor paar Tagen beim aktuellen Bypad-Verfahren nicht anders, das hierzustadt wohl erstmals neben Rad- auch Fußverkehr umfasst.

    Az. 5 S 1/92, VGH Baden-Württemberg 5. Senat, 18.8.1992:

    (Bebauungsplan) "Geht man von diesem Verständnis der verwendeten Planzeichen als verbindlicher Festsetzung aus, so ist die Antragsgegnerin rechtlich gehindert, die 3,5 m breite Fläche zur Hälfte ohne weiteres dem Radfahrverkehr zu überlassen. Ins­besondere ist es straßenrechtlich nicht zulässig, durch Aufstellung des Zeichens 237 zu § 41 Abs. 2 StVO auf Teilflächen eines Gehwegs einen Radfahrverkehr zu eröff­nen. Denn das Straßenverkehrsrecht deckt Maßnahmen nur innerhalb des Rahmens, den die wegerechtliche Widmung dem Verkehr zieht. Das Straßenverkehrsrecht knüpft an die Widmung an und hat ihren Bestand und Umfang, gegebenen­falls beschränkt auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke usw. hinzunehmen. Diese Rechtslage wird üblicherweise als "Vorbehalt des Straßenrechts" gegenüber dem Straßenverkehrsrecht bezeichnet; demzufolge darf die Straßenverkehrsbehörde keine Nutzung auf Dauer zulassen, die über den wegerechtlichen Widmungsrahmen hinausgeht."

    Ist das da, klingt auf flüchtigem Blick nach Gehweg an Straße, aber musste noch mal genauer lesen

    Drückt Dienstag ab 9:00 mal die Daumen deswegen. Irgendwo in den Untiefen dort steht auch was zur Rinne. Die Markierung selbst zählt nur zur Hälfte dazu (!! im Gegensatz zum Radstreifen), findet man irgendwo in den Untiefen der ERA. Rinne kann wohl nur im guten Zustand dazugezählt werden, weiß bloß gerade nicht auswendig warum und wo das steht.

    Gehbahnen, die zuvor in keiner Richtung durch ein Blauschild oder andere deutliche Instrumente (auch) zum Radweg erklärt worden sind, sind aber niemals Radweg.

    Obacht!

    Eine Straßenfläche kann auch aus einem Bebauungsplan- oder Planfeststellungsverfahren etc. heraus eine rechtliche Widmung als Geh- und Radweg haben. Solange dies nicht geändert ist, muss man eigentlich sogar irgendeine Freigabe beschildern, weil straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nicht dauerhaft der straßenrechtlichen Widmung widersprechen, dazu gibt's Urteile, so rum (Radverkehr darf nicht ausgeschlossen werden) als auch anders rum (Radverkehr darf nicht zugelassen werden) ...

    Laut der zwei Polizist*innen dürfen Fußgänger*innen und Nicht-Fahrradfahrende die Veloroute 10 nicht nutzen, da diese eine Fahrradstraße sei.

    Die Gesetzeslektüre erleichtert auch Polizisten die Rechtsfindung:

    Zeichen 244.1
    j0367-1_0800.jpg
    Beginn einer Fahrradstraße
    Ge- oder Verbot
    1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.
    2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
    3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
    4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

    1. Fußgänger sind kein anderer Fahrzeugverkehr , sie müssten schon explizit mit [Zeichen 259] ausgeschlossen werden

    4. Damit ist u.a. § 25 gemeint, der den Fußgängern bei Abwesenheit von Gehwegen den Fahrbahnrand zuweist, und § 24 zu Inlinern & Co., die auch Fußgänger sind. Die dürfen auch schneller als 30, denn 2. gilt ja nur für Fahrverkehr ... *flöt* ;)

    Es ist anatomisch nicht möglich, Radwege auf beiden Straßenseiten gleichzeitig zu benutzen, also würde man bei gleichzeitiger blauer Beschilderung auf beiden Straßenseiten immer gegen eine der beiden Gebote verstoßen. Daher ist das nicht zulässig.

    § 2 ist mit Plural in "Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist." noch widerspruchsfrei, hauptsache "irgendeiner, nur nicht die Fahrbahn" ...

    Vz 2xx ist mit "Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht)." nicht ganz widerspruchsfrei ... Obwohl da auch nicht "diesen" steht ...

    1. Was sind jetzt [Zeichen 240] sowie [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10]? Müsste man das als "für den Rad- und Fußverkehr vorgesehene Verkehrsflächen" bezeichnen? Gibt es diese Bezeichnung irgendwo im Regelwerk? Wenn ja - was folgt daraus? Wenn nein - was folgt daraus?

    2. Anders gefragt: ist auf einer "für den X-Verkehr vorgesehenen Fläche" jeder andere Verkehr per definitionem verboten oder ist er bei Aufstellung von Zusatzschildern erlaubt (Fahrradstraße!!!) oder ist er immer erlaubt (radelnde Kinder bis zum 10. Geburtstag auf [Zeichen 239])?

    1. Ersteres ist für Rad+Fuß vorgesehen, letzteres nur für Fuß, Rad ist nur tolerierter Gast

    Bei Weglassen von [Zeichen 240] und Anbringen von [Zusatzzeichen 1022-10] o.ä. oder passenden Piktogrammen ändert sich daran nix, nur die B-Pfl. entfällt

    2. Ja, abgesehen von Mofas außerorts als Default, alle anderen Ausnahmen müssten beschildert werden (bspw. Mofas innerorts, Landwirte außerorts, sieht man auch ab und zu, oder Anlieger am Weg etc.), Kids+Begleitung sind eine zusätzl. gesetzl. Regelung

    Im städtischen Raum sehe ich da jetzt kein großes Problem, denn deutlich schneller fahren kannst du bei starker Benutzung durch Fußgänger auch auf einem gemeinsamen Fuß und Radweg nicht im vergleich zu einem für den Radverkehr freigegebenen Fußweg.

    Und im ländlichen Raum ist ein für den Radverkehr freigegebener Fußweg kein Grund stur nur max. Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Wenn du schon aus weiter Entfernung keinen Fußgänger siehst, dann kannst du dort auch schneller fahren als Schrittgeschwindigkeit.

    Der größte Vorteil jedoch ist, dass du auch ganz legal die Fahrbahn benutzen kannst.

    Diesen Vorteil gibt es aber auch bei den Lösungen für den "anderen gemeinsamen Geh- und Radweg", siehe anderer Faden, der funktioniert genau so, wie Du es da beschreibst, ohne den nominellen Nachteil dauerhafter Schrittgeschw.

    Anstatt [Zeichen 240] ist es zum Beispiel möglich [Zeichen 239] plus [Zusatzzeichen 1022-10] aufzuhängen.

    Dauerhafte Schrittgeschwindigkeit auch ohne Fußgänger (siehe anderer heute aufgewärmter alter und anderer Faden) ist aber irgendwie keine tolle Radverkehrsförderung, meine ich ... (Bzw. Haftungsrisiken, wenn man normale Geschwindigkeiten fährt)

    Ich denke, man möchte so einfach die Kosten für ein [Zeichen 239] sparen...

    Dummerweise hängtg die Schrittgeschwindigkeit in der StVO in Anlage 2 am [Zeichen 239] und nicht am ansonsten undefinierten [Zusatzzeichen 1022-10]

    Es muss sich also um einen "anderen (gemeinsamen Geh- und) Radweg" nach § 2 Abs. 4 Satz 3 handeln:

    "Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden."

    ... sodass ich eher annehmen würde, dass die Regeln des 240 gelten müssten:

    "Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen."

    ... genauso wie wenn man den "weißen Inhalt" des 240 auf den Boden aufmalen würde, wie es die Verkehrsminister für den "anderen (gemeinsamen Geh- und) Radweg" empfehlen, oder wenn man dergleichen schwarz auf weiß statt weiß auf blau in ein Blech-Rechteck statt auf ein Blechkreis malen täte, wie man es in Foren auch schon als Praxis-Bsp. gesehen hat ...

    Da der "240er ohne 240" im Gesetz steht, muss es ihn ja auch irgendwie geben können ...

    Ich haben das so in Erinnerung, dass einspurige Fahrzeuge von zweispurigen Fahrzeugen überholt werden dürfen, ...

    ... wenn ein Überholverbotsschild in der Landschaft rumsteht ohne durchgezogene Linie:

    Zitat

    Ge- oder Verbot

    Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“ angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet. Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet.

    Einspurige Fahrräder fallen gleich doppelt nicht drunter: als Einspurer und als Nicht-Kfz.

    Mofas und Mopeds etc. ohne Beiwagen darf man aber auch überholen und mehrspurige Fahrräder, jeweils nur aus einem der Gründe ...


    Die durchgezogene Linie ist eigentlich tabu, wie schon erwähnt, wie auch Sperrflächen und Linksabbiegerspuren.

    Allerdings sind durchgezogene Linien auf das Überholen von Kfz untereinander dimensioniert, Überholen von Radfahrern wäre an einigen Stellen, wo die Übersicht für das längere Überholen von Kfz nicht reicht, aber für das flotte Überholen von Radlern, trotz Linie aber ungefährlich, von daher sehe ich das weniger eng an solchen Stellen. Wenn die Übersicht eigentlich auch nicht für das Überholen von Radlern reicht, ist das natürlich anders ..

    Ich bin deshalb außerdem auch der felsenfesten Überzeugung, dass insbesondere die Schuldfrage im Zivilprozess nach einem Crash zwischen Fußgänger und Radfahrer auf einer derart KFZ-beschränkten Strecke in keinster Weise von der konkreten Art der Beschilderung abhängen wird.

    Auf 260er Strecken, wo Zusätze hängen (Anlüger frei etc.>), ganz sicher nicht. ohne Zusätze kann man's, wenn's mit rechten Dingen zugeht, nicht aus 240 herleiten, da muss man schon § 1 an den Haaren herbeiziehen ...

    Das mit dem nicht-benutzen-dürfen ergibt sich bei Radbahnen aber bereits aus dem Umstand, dass sämtliche Nicht-Fahrrad-Fahrzeuge wg. § 2 Abs. 1 StVO ohnehin die Fahrbahn benutzen müssen bzw. der Fußverkehr wegen § 25 Abs.1 StVO die Gehbahn beschreiten muss. Insoweit bedarf es dieser Erläuterung gar nicht bzw. man darf aus dem Vorhandensein dieser Erläuterung keineswegs ableiten, dass das völlige Fehlen bzw. eine vom äußeren Anschein abweichende Beschilderung Radbahnen für Autos oder Fußgänger öffnen würde.

    Da übersiehst Du eben, dass das Vz auch bei eigenständigen Wegen stehen kann: Dort wäre kein Schild = alle Verkehrsteilnehmer (Es sei denn, der Weg fiele als erkennbarer Waldweg unter die Einschränkungen eines Landeswaldgesetzes oder als Feldweg unter die eines naturschutzgesetzes oder als Grünanlagenweg unter eine kommunale Satzung ...)

    Ich halte auch die Verwendung von Blauschildern zur Sperrung von unbefestigten/schmalen Wegen für einen der zahllosen Formfehler. Wer selbständige, nur aus der Fahrbahn bestehende Verkehrswege für KFZ sperren möchte, muss sich IMO dazu einer der zahlreichen Varianten der Verkehrsverbote Z.250 ff. bedienen. Wie wenig sich solche Straßen tatsächlich mittels Blauschilder sperren lassen, erkennst du ohne Umstände einfach daran, dass es praktisch keinen solchen Weg gibt, auf dem das vom Blauschild ausgesprochene Nebenher-Verkehrsverbot nicht durch weitere Durchfahrt-Sperren (Pfosten, Findlinge, Drängelgitter, Schranken, Pflanzkübel, ...) physisch unterstützt werden muss.

    Ein Vz 260 ist aber nun mal was ganz anderes als ein Vz 240.

    Das betrifft nicht nur die Verkehrsarten (nur 240 sperrt bspw. auch Reiter und Kutschen etc., innerorts auch Mofas), sondern auch das Verhalten der Verkehrsarten (Fußgänger am Rand nach § 25 beim 260, bevorrechtigt auf ganzer Breite dagegen beim 240).

    Da ich kürzlich erst Urteile Straßenrecht (Widmung) versus Straßenverkehrsrecht (Vz) rausgesucht habe: Ein Bebauungsplan kann einen Verbindungsweg explizit als G+R ausweisen, dann ist einzig 240 das dazu passende Schild, oder nur als G, dann 237, und ohne Widmungsänderung kann man die Nutzung nicht erweitern/beschränken ...

    Bei meinem Grünanlagenlink sehe ich keine Zusatzhindernisse und mir sind auch keine unsichtbaren in Erinnerung ...

    Davon abgesehen sind beim 260 diese Probleme nicht anders ...

    Mit welchem Verkehrszeichen deklariert man eine Gehbahn als Fahrbahn? Mit welchem Schild "übersteuert" man eine Fahrbahn als Radbahn? (Merke: ich verwende bewusst den Begriff "...bahn" für das straßenbauliche Objekt. Im Gegensatz dazu steht der "...weg" als Begriff für das fiktive verkehrsrechtliche Subjekt. Ein großer Teil der Missverständnisse über die Beschilderungen resultiert daraus, dass sprachlich nicht zwischen diesen beiden unterschiedlichen Konstrukten differenziert wird).

    Neenee, spätestens seitdem die blauen Fahrrad-Gebotsschilder in der StVO den Sinn "kennzeichnet Benutzungspflicht für eine a priori existente Fläche" erhalten haben, hat sich das mit dem Klarstellen und (Um-)Deklarieren erledigt.

    Was die Sache mit dem "steht nur, wo Klarstellung nötig ist" bei Z.239 anbetrifft: meiner Beobachtung nach ist das einzige, was damit in der Praxis jemals klargestellt wird, ein nachdrücklicher Hinweis an die Autofahrer im Sinne von: "Liebe Leute, hier ist das Gehwegparken nicht nur verboten, hier wird das Verbot sogar kontrolliert!" Echte Missverständnisse darüber, ob der Bürgersteig nun eine Gehbahn oder vielleicht doch bloß ein Parkplatz ist, dürften dagegen in keinem Fall aufkommen.

    Du übersiehst den Punkt 2. "Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen." bei den div. 2xx (bei 239 und 242.1 Punkt 1), der den Dualismus

    - nur x-Verkehr bei allen so beschilderten Wegen, darunter auch eigenständige Wege, die nur aus einer "Fahrbahn" bestehen

    - und außerdem B-Pfl. für den x-Verkehr bei straßenbegleitenden Wegen (bei 239 aus § 25)

    definiert.

    § 39 (2): "Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht." und da "auf" dem Weg dumrumstehend zugleich auch "über" ist ...

    Außerorts wird hier im Umland auch gerne 260 mit Zusatz "Lw frei" genommen. O.ä.

    Gelegentlich auch innerorts ...


    237 werden hier gelegentlich dazu verwendet, baulich nicht mit Bordstein angelegte "Seitenstreifen" zu Gehwegen umzudefinieren wie hier (von der westl. Sonnenstr. gibt's da leide rkein Bild, da auch) oder eben als "Ende Radweg"-Ersatz oder für eigenständige Wege, die nicht zugleich fürs Radeln sein sollen, gerne in Grünanlagen

    Ersteres wären ohne Schild in der Tat Parkstreifen, aber "hier wirklich nicht parken"-Verwendungen auf richtigen Bordsteingehwegen fielen mir hierzustadt keine ein.