Drückt Dienstag ab 9:00 mal die Daumen deswegen. Irgendwo in den Untiefen dort steht auch was zur Rinne. Die Markierung selbst zählt nur zur Hälfte dazu (!! im Gegensatz zum Radstreifen), findet man irgendwo in den Untiefen der ERA. Rinne kann wohl nur im guten Zustand dazugezählt werden, weiß bloß gerade nicht auswendig warum und wo das steht.
In meinem Widerspruch gegen das Bußgeld widme ich der Sache einen Abschnitt:
ZitatAlles anzeigenVoraussetzung für diese konkreten Zahlen ist, dass man die Gosse dabei mitzählt
und ab Bordsteinkante misst. Eigentlich ist die Fahrbahn derjenige Teil, der zum Befahren
durch Fahrzeuge vorgesehen ist. Die Fahrbahn ist hier asphaltiert, der Asphalt endet
schon vor der Gosse. Und diese ist mit Steinen ausgeführt, die farblich exakt den Bordsteinen
entsprechen, schon rein optisch gehört die Gosse daher eher nicht zur Fahrbahn.
Je nach Lichteinfall passt die Gosse dagegen farblich gut bis sehr gut zum Pflaster des
Gehwegs, siehe Bild auf der ersten Seite, so dass die Gosse optisch eher zu diesem gehört,
quasi als Abstandsfläche oder Sicherheitsraum zwischen Fußgänger und Fahrzeug.
StVO und VwV-StVO lassen die Frage der Zugehörigkeit der Gosse zur Fahrbahn offen,
die VwV-StVO verweist im Abschnitt zu Radverkehrsanlagen aber auf die ERA
2010. Und erst diese enthält bei Radfahrstreifen („Wenn eine Rinne nicht gut befahrbar
ist (z. B. bei einer Kante zwischen Rinne und Fahrbahnoberfläche) sollen Radfahrstreifen
entsprechend breiter angelegt werden.“) und Schutzstreifen („Diese Maße sollten
vergrößert werden, wenn die nutzbare Breite des Schutzstreifens eingeschränkt ist (z. B.
durch nicht gut befahrbare Rinnen o. Ä.)“) Angaben dazu. Nach diesen Angaben der
ERA wäre unklar, ob eine Gosse immer zur Breite dazu gezählt werden darf.
Bei der Kurpromenade, die erst kurz zuvor totalsaniert wurde, mag man von einem guten
Sollzustand ausgehen (auch wenn mir jetzt nicht in Erinnerung ist, ob der konkret
ausgeführte Istzustand überall diesem Ideal entspricht).
Allerdings hieße das auch, dass sich die Beurteilung, ob die Gosse dazuzählt, im Laufe
der Jahre (Alterung des Asphalts, Senkungen desselben oder der Gosse, unsachgemäße
Sanierungen etc., wobei jeweils Kanten entstehen können) oder im Straßenverlauf (Abschnitte
mit und ohne Mängel) ändern kann und dann vor allem von Abschnitt zu Abschnitt
unscharf würde, was dem Bestimmtheitsgrundsatz widerspräche.
Während die Befahrbarkeit der Gosse für den Autoverkehr (mehrspurig, breite Reifen,
große träge Masse) durch kleinere Kanten kaum leidet, können Kanten für Radfahrer
(einspurig, schmale Reifen, leicht) auch schon bei kleinen Kantenmaßen gefährlich werden
(das Rad wird durch Kanten an den physikalisch notwendigen Seitenbewegungen
nach den Kreiselgesetzen gehindert), deswegen sollten sich Radfahrer stets von Kanten
längs der Fahrtrichtung fernhalten und damit auch zur Gosse einen ausreichenden Abstand
halten. Die Gossenbreite der Kurpromenade variiert, sie ist an der gemessenen
Stelle 30 cm breit, in anderen Bereichen vermutlich 15 oder 20 cm, je nach Betrachtungsweise
wäre dann der Schutzstreifen entweder 1,20 m breit (ab Bordstein) oder
(ggfs. erst in paar Jahren) nur (noch) 90 cm breit (ab breiter Gosse).
Und zur Markierung aus einem anderen meiner Schreiben:
ZitatAlles anzeigenWiderspruch und Klage enthalten ja auch Messwerte für die Breite des Schutzstreifens
in Bad Herrenalb an zwei Stellen. Während die VwV-StVO Sollwerte für Radfahrstreifen
vorgibt („einschließlich Breite des Zeichens 295 möglichst 1,85 m“), schweigt sich,
wie schon festgestellt, die VwV-StVO ja zu Schutzstreifen in der aktuellen Fassung aus.
Den Sollwert habe ich daher der ERA 2010 entnommen, eigentlich 1,50 m, mindestens
aber 1,25 m. Was ich bisher übersehen, weil in einer Grafik „versteckt“, durch einen
Hinweis heute nun aber gefunden habe, ist der Unterschied bei der Messweise. In Bild
10 auf S. 23 steht zum Radfahrstreifen: „Breitstrichmarkierung (0,25 m, innerhalb des
Radfahrstreifens)“ was zur VwV-StVO passt, während beim Schutzstreifen auf S. 22 in
Bild 9 steht: „Schmalstrichmarkierung (0,12 m breit, 1,00 m Länge, 1,00 m Lücke, Lage
mittig zwischen den Verkehrsflächen)“. Eigentlich auch logisch, weil die Linie bei
Schutzstreifen überfahren werden darf, bei Radfahrstreifen dagegen nicht, somit ist sie
beim Schutzstreifen ohne Schutzfunktion hälftig der Restfahrbahn zuzurechnen. Dadurch
müssen die zwei von mir mit 1,20 m bzw. 1,15 m incl. Gosse und Markierung
vermessenen Schutzstreifen in Bad Herrenalb um 6 cm nach unten korrigiert werden auf
1,14 m bzw. 1,09 m, 12 cm breite Markierungen, wie vorgesehen, annnehmend. Die
Differenz zum Mindestmaß der ERA 2010 wird somit noch größer: 11 cm bzw. 16 cm
oder 9 % bzw. 13 %. 16 cm wären ¼ der Breite eines durchschnittlichen Fahrrads.