Wenn ich das richtig sehe, ist das noch kein beklagenswerter Widerspruchsbescheid, sondern Jena fragt, ob man trotz der "genialen" Ablehnung weiterhin widersprechen mag und sich somit von der Behörde eins höher einen dann klageberechtigenden Widerspruchsbescheid kostenpflichtig einhandeln möchte ..
Beiträge von Mueck
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Nicht nur die, auch bei der FGSV liest sich eher nix positives:
ZitatEs fehlen valide Erkenntnisse zur Sicherheitswirkung, zumal diese Variante der Radverkehrsführung an innerörtlichen Kreuzungen in den Niederlanden bislang eher selten umgesetzt wurde. Es sind auch keine Evaluationen dazu aus den Niederlanden bekannt.
u.v.m.
FGSV-Papier gefunden in einer städt. Stellungnahme zu einem Antrag (zu einer Straße), doch mal (dort) eine solche Kreuzung zu testen. Ich hatte noch auf den UDV hingewiesen. Trotz allem hat man sich womöglich doch breitschlagen lassen ...?!? Man wird sehen ...
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Alles muss man hier selber machen!!1!elf

Ich weiß, ich bin bin schlecht...
Selbsterkenntnis ist der erste Schritt zur Besserung!

Stammt von der "Konkurrenz" und ist von 2013 oder älter ...
Das hier ohne Verbotsschild drüber scheint aktueller, das war die Info, die ich suchte ...
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Netzfunde haben URLs!?

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irgendwo
Fehmarnsund, den wir kürzlich schon hierzuforum hatten, oder woanderster? Wenn F.: von wann?
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Das Gefühl wirst Du aber nie ganz da raus kriegen, spätestens bei der Frage, ob es ein Privatweg ist mit eigenen Regeln des Eigentümers oder ein privater Weg, aber öffentlich genutzt und daher in Gültigkeitsbereich der StVO.
Blätter gerade mal in Kettlers 3. Auflage, auf S. 35 unten rechts bis Absatzende auf der Folgeseite KÖNNTE es um eigenständige Wege gehen.
Sein "OLG Karlsruhe, DAR 2000, 307" könnte "OLG Karlsruhe, 24.02.2000 - 9 U 78/99" sein: hier/da, da geht es um eine Kreuzung aus wohl 240er und nicht beschildertem Weg mit Kriterien zu letzterem, ist aber wohl kein Wohnweg wie bei Dir.
ZitatEntscheidungsgründe:
Das Landgericht hat zutreffend eine Vorfahrtsverletzung der Klägerin bejaht. Bei dem von der Beklagten befahrenen Weg handelt es sich nicht um einen Gehweg sondern um einen Weg, der auch von Radfahrern benutzt werden darf. Gehwege sind öffentliche Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sowie durch Trennung von der Fahrbahn aufgrund ihrer Gestaltung (Pflasterung, Plattenbelag, Bordstein oder andere Trennlinie) äußerlich als solche erkennbar sind (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 25 StVO Rdnr. 12). Ein solcher Weg als Teil einer Fahrbahn steht hier nicht in Rede. Vielmehr handelt es sich bei dem von der Beklagten benutzten Weg um eine Verkehrsfläche, die mangels besonderer Regelung gleichermaßen von Fußgängern und Radfahrern benutzt werden darf. Da somit beide Wege dem Fahrverkehr gewidmet sind, handelt es sich um eine Kreuzung i.S.v. § 8 Abs. 1 StVO, für die das Vorfahrtsgebot rechts vor links gilt (vgl. Jagusch, a.a.O., § 8 StVO Rdnr. 31). Das Landgericht hat somit zu Recht eine Vorfahrtsverletzung der Klägerin angenommen.
Evtl. kann man auch bei eigenständigen Wegen zum Schluss kommen, dass der Gehweg nur für Fußgänger gedacht ist, bspw. wenn er nur über einen hohen Bordstein oder andere Stufen oder nur durch zu enge Umlaufsperren erreichbar ist, was aber bei zunehmender Barrierefreiheit seltener werden dürfte, gelobt sei der gemeine Rolli als Kämpfer für den freien Radverkehr!

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So generell sicher falsch.
Abseits von Straßen gibt es
- Feld- und Waldwege -> 16 Forst- und 16 Naturschutzgesetze für die Ausgestaltung des Betretungsrechtes der freien Natur konsultieren, Wasserwirtschaftswege gibt's ggfs. auch noch ...
- Parkwege u.ä. -> rund 10.000 kommunale Satzungen zu ihren Grünanlagen konsultieren
- Private Wege wie hier -> Willen des Eigentümers konsultieren
- sonstige öff. Wege -> frei für alle ohne Schild
Bei privaten Wegen, wo kein Wille des Eigentümers erkennbar ist, ggfs. in Form von Einfriedungen, kann es sein, dass bei allgemeinem Gebrauch durch die Öffentlichkeit wieder die StVO zur Anwendung kommt und somit der letzte Spiegelstrich zur Geltung kommt ...
Also ein klares "Kommt drauf an"

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Der Balken auf Ullies Foto geht aber von oben links nach unten rechts.
M.E. irrelevant für meine Argumentationskette

Echt? Gilt das nur im Wald oder auch auf Wegen, die neben Fahrbahnen verlaufen?

Interessante Frage ...
Aber meistens macht ein Blauschild einen Nichtwaldweg aus dem Weg ... Und ohne lässt man ihn dann eh links/rechts liegen ...
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Der rote Schrägbalken passt auch nicht zur Systematik der anderen Verbotszeichen
Doch, doch, das passt m.E. seht gut zur Systematik der Verkehrszeichen:
![Zeichen 244a [Zeichen 244a]](https://radverkehrsforum.de/images/smilies/zeichen-244a.png)
Diagonalbalken beenden offensichtlich etwas!
Also ab hier wieder aufsteigen aufs vorne über kipp... ähm ... also nach dem Reparieren der offenbar zu stark eingestellten Bremse wieder aufsteigen auf das wieder fahrbereite Fahrrad!
Keine Ahnung, wie die Wald-Gesetze in BW aussehen,
Radfahrverbot auf Wegen unter 2 m Breite.
Der Weg auf dem Bild hat Autofahrspuren, also mehr als 2 m Breite ...
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7.) Es gibt Urteile, bei denen alles über halbem Abstand (also 75cm) straffrei bleibt.
Von vor oder nach der StVO-Änderung?
Vorher war's wegen der ungenauen Angabe nicht unbedingt eine klare Owi und fast alle Urteile, die Mindestmaße definierten, wurden nach Unfällen gesprochen, wo also die 1.50 o.ä. bei weitem unterschritten wurden.
"Unfalllose" Abstands-Owis, die vor Gericht landen, kann es also fast nur aus jüngster Vergangenheit geben, falls das überhaupt schon mal vor Gericht ging nach der StVO-Änderung- Es muss ja a) nicht schon vorher eingestellt worden sein und b) der Autofahrer muss klagen wollen ...
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... wobei der Radweg so aussieht, als wäre er deutlich älter als 20 Jahre und somit zu historischen Zeiten entstanden, als die Fähre noch existierte und leichte Spitzen auf diese Straße brachte ... Aber daran erinnern sich nur die Älteren unter uns ...

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Da krigt auch noch der Herr Duden 'ne Kriese ...

Ansonsten kann es eigentlich nur eine Antwort geben in x Wochen ...
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Ich täte da § 39 (2) stets zu meinen Gunsten interpretieren:
"Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht."
Meist stehen die Schilder zusammen mit der Absperrung "mitten auf" dem Bordsteinweg und das ist für mich gleichzeitig "über", kann also nur dem Bordsteinweg meinen. Das wäre das 2. Bild
Hier stehen im 1. Bild die Schilder gaaaaanz rechts, also kann auch nur der Bordsteinweg gemeint sein, nicht die Fahrbahn, sonst stünden sie an deren rechten Rand = linker Rand des Bw.
Für Radler tritt dann der Standard des § 2 in Kraft = Fahrbahn, für Fußgänger nach § 25 der gegenüberliegene Gehweg, sofern vorhanden ...
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Und ich frage mich, warum eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 32km/h dem SPIEGEL eine Meldung wert ist.
Vmtl. eine Replik auf den Radler, den sie kürzlich bei > 50 igO nicht belangen konnten ....
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*grübel* Wenn ich jetzt noch wüsste, wer damals der Gemeinde Langen bei BHV auf die Füße trat, damit die mal ihre katastrophalen Radwege entschildern ...
Hat aber auch nur in Langen+Debstedt geholfen, die anderen BHV-Umlandgemeinden flöteten weiter fröhlich vor sich hin ...
Ist aber schon einige Jahre her, irgendwas > 5, und ich war selbst nicht involviert, bin ja längst weg, sondern das war in der Presse zu lesen.
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Ah, hat's die Malerei auch in die VwV geschafft inzwischen, hatte ich übersehen bisher ...
Aber da steht "können", schließt anderes also nicht aus, und ist eben nur VwV, nicht für Endanwender verbindliche StVO, da bleibt es undefiniert und im Zweifel für den Angenagten oder so, da sind wir uns wohl bzgl. Indizien für Radelrechte ziemlich einig, auch wenn wir beide sie wohl ungern selbst nutzen

Ja, als Radler kann man wohl nicht gegen optionale Rad wegs klagen (wie auch bei Schmutzstreifen, wo ich es ja auch erfolglos versucht habe ...), man hat ja die Wahl, da müsste man schon Fußgänger sein oder Gehwegparkenwoller oder Schmutzstreifenparkenwoller o.ä., irgendwer halt dem Rechte weggenommen werden und/oder keine Alternativen hat.
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Die Gemeinden & Landkreise werden aber auch kein Geld für etwas ausgeben, wo 5-20% der Radler dann lustig weiter auf der Fahrbahn fahren.
Gibt doch eine Studie des UDV m.E.n., nachdem sich die Nichtnutzungsquote kaum unterscheidet, ob mit ode rohne Blauschild ...
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Nur was wäre die Alternative?
abschrauben?
abschrauben, denn die Schrittgeschwindigkeit ist m.E. nur für die Kombination aus 239 und 1022-10 in der StVO definiert, ohne 239 ist es m.E. ein anderer Radweg nach § 2 Abs. 4 Satz 3 oder 4, je nach Seite. Eigentlich nur für links vorgesehen kann es für rechts auch nicht völlig falsch sein (PS: Anwendungsbsp.: Ettlingen stadtauswärts ins Albtal, da wurde von 240 auf 239+1022-10 umbeschildert, ein Teil inzwischen ohne 239)Alternativen:
aufstellen, sowas war schon in Foren zu sehen,
Oder Bodenpiktogramme laut Verkehrsministerrunde ...
Nach meinem Dafürhalten hätte man sich diese Nummer mit der Schrittgeschwindigkeit auf freigegebenen Gehwegen sparen können. Daran hält sich nunmal kein verständiger Mensch, weder für ein paar hundert Meter noch für über dreißig Kilometer. Wir haben im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung zwar 13 verschiedene Straßenteile oder -seiten, auf denen ich mit dem Rad fahren darf, aber eben nicht die Möglichkeit, einen breiten Gehweg auf der rechten Straßenseite so zu beschildern, dass man dort mit normaler Geschwindigkeit fahren darf, wenn man denn möchte, oder eben weiterhin auf der Fahrbahn kurbeln kann.
Doch, hat man die Möglichkeiten, man muss sie nur nutzen wollen. Rein nach § 2 (4) S. 3 muss er nur erkennbar sein als Radweg, da gibt's viele Möglichkeiten, muss nicht das Verkehrsministerergebnis sein, weil nicht in der StVO verankert.
Man sollte aber eine Unterscheidung machen können zwischen besseren Wegen, die man als RADweg mit raddtypischem Tempo freigeben kann, und weniger guten Gehwegen, die man aus unergründlichen Notfallgründen trotzdem für ganz langsame Radfahrer freigeben möchte.
Auf 30 km wird das natürlich ziemlich sinnfrei ...
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Letzte Festlandzufahrt keine Beschilderung, auch nicht paar Bilder weiter. wo noch der Radweg kreuzt. Gegenrichtung Gegenseite Radfahrverbot weiter ins Festland rein.
Letzte Inselzufahrt auch nix, Stück weiter Beginn eines Radwegs, der auch von der Hauptfahrbahn abzweigt, allerdings landet der Radweg hier wieder auf dem Seitenstreifen, In Openstreetmap ist dieser Radweg bissele komisch getaggt vom selben Mapper erstmals gemappt, der auch "bicycle=no" aus bicycle=yes gemacht hat am nahezu selben Tag, von dem auch ein Teil der mapillary-Bilder stammen, ich glaube, der muss mal dazu befragt werden ...
Nach Rücksprache und weiteren Studium von mapillary habe ich das "bicycle=no" an der Brücke vor paar Tagen mal wieder weggenommen, die scheint wirklich frei beradelbar zu sein.
Erst an der Auffahrt eins vorm Autobahnanfang ist an der Einfahrt RIchtung Festland ein Verbot ...
... an dem man auf der Hauptfahrbahn aber nur vorbeikommt, wenn man die interessanten, so bisher nur dort gesehenen "Umfahrungen" der ja seitenstreifenlosen Einfädelspuren nutzt, die aber bis auf eine (an anderer Stelle am Lkw-Ausweichparkplatz auf der Insel) laut mapillary alle unbeschildert sind und im Luftbild einen eher ungepflegten Eindruck machen ...
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Auch wenn ich nur begrenzt in NL fahre, sehr häufig hab ichs dort noch nicht gesehen, die NL-Kreuzung.
Verwundert nicht.
Kannte bis "kürzlich" auch nur das vom UDV.
Bei einer Gemeinderatsanfrage wurde auch das Thema NL-Kreuzung aufgebracht.
Die Stadt hat dann was anderes (FGSV?) ausgegraben, nachdem dieser K-Typ in NL weder besonders häufig sei, noch in irgendeiner Art in den NL auf Wirksamkeit verifiziert.
Das vom UDV habe ich zusätzlich eingespeist, trotzdem scheint die Stadt das doch mal testweise zu planen ( / planen zu müssen?) *seufz*