Beiträge von Mueck

    Ihr zitiert beide aus der VwV-StVO, die ist aber für den "Endkunden" irrelevant, für den zählen diesbzgl. nur § 2 und die Anlagen 2 und 3.

    "§ 2 (4) ... Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. ..."

    Satz 2 (und Anhang 2 Vz 237) unterscheidet nicht zwischen Radwegen vor und hinter dem Bordstein und macht Radverkehrsinfrastruktur beiderseits des Bordsteins benutzungspflichtig. Dann muss das so auch für Satz 3 gelten mit den nicht benutzungspflichtigen Radverkehrsinfrastrukturen vor und hinter Bordsteinen incl. Radfahrstreifen.

    Satz 2 erklärt nicht, wie man solche Radwege erkennt. Auch wenn die VwV-StVO inzwischen das Resultat einer Verkehrsministerkonferenz paar Jahre vorher empfiehlt, sind deswegen andere Lösungen nicht unmöglich geworden. Hier in der Umgebung von KA steht oft das allein stehende Zz "R. frei" auch rechts, nach stvo2go.de offenbar durch das Landesverkehrsministerium abgesegnet.

    Und deswegen muss es auch nicht benutzugnspflichtige Radfahrstreifen geben können. Denn § 2 und die Anhänge 2 und 3 schließen deren Existenz nicht aus.

    Radpiktogramme sollten genügen, das zu einem alleine für Radfahrer angelegten Straßenteil zu machen, zur Erkennbarkeit von Schmutztreifen incl. Parkverbot darauf reicht das ja auch ...

    Bei Vz 295:

    2. Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
    3. Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs.

    Das Parkverbot muss man bissele durch die Hintertür aus 3. b) (und c)) ableiten, weil ohne P (bzw. Zufahrten) HINTER dem Sonderweg darf man 295 gar nicht erst überfahren, also auch nicht dort stehen bleiben ... § 12 erlaubt das Parken auf Seitenstreifen, aber wenn das Piktogramm einen Sonderweg draus macht, ist es keiner mehr

    Nun ja ...

    Man kann ja auch aus Gehwegen durch Aufmalen von zusätzlichen (Fuß- und) Radpiktogrammen nicht bentzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege nach § 2 (4) III machen.

    Warum nicht auch aus Seitenstreifen durch Piktogramme Radwege auf Fahrbahnniveau machen?

    Vor paar Jahren gab es im VP eine längere Diskussion zu der Frage, ob man auf sowas parken darf (in HH, wo die Polizei die sogar für benutzungspflichtig aus dem Rechtsfahrgebot heraus hält).

    Aber ist damit Außenkante Fahrradgriff, bzw. Außenkante Schulter bzw. sonstiger Körper gemeint?

    Viele kennen evtl. bzgl. Rechtsfahrgebot das "krumme" Maß von 75-80 cm nach rechts. Das stammt aus einem BGH-Urteil glaub aus den 50ern, wo "mit dem Reifen 1 m Abstand gehalten" abzgl. halber Lenker berechnet und als ausreichend beurteilt wurde bei einem Unfall mit einem Fußgänger. Seitdem sollte die Messweise "ab Außenkante" klargestellt sein.

    Seit dem 1.10. ist's ja wohl bundesweit Pflicht.

    Ich meine in Ba-Wü vorher eine Weile nicht, weiß ich aber nicht mehr, war aber eh nur 1x Rezept holen in der fraglichen Zeit und das war mit.

    Ein sehr filigran gestaltetes Radverkehr-Verbotsschild. Aufgenommen in der Innenstadt von Hannover:

    Rote oder graue Diagonalbaken kenne ich nur von End-Schildern, in rot bspw. Ende des verkehrsberuhigten Bereichs. Damit wäre das durchgestrichene 254 ein "Ende des Radverbots". Sollte man so in den VzKat aufnehmen, da fehlt es noch ...

    Ich recycle mal was von mir aus einem anderen Forum (Zitat wohl aus einem Zeit-Artikel):

    Zitat

    Der m.E. interessante Part:

    "Zudem hätten westliche Länder kein Recht darauf, andere Staaten zu verurteilen. So seien die USA das bisher einzige Land, das Atomwaffen eingesetzt habe – "und sie haben damit nebenbei einen Präzedenzfall geschaffen""

    Da die Zeit mich erpresst "Cookieverseucht oder Zahlen": Vom werten Putin gesagt?

    Ja, wie alle Spielkinder muss "neues Spielzeug" ausprobiert werden.

    Was anderes war ehrlich gesagt wohl auch nie zu erwarten.

    Manche Experten sagen ja, der Einsatz war damals völlig überflüssig, weil Krieg faktisch eh schon beinahe am Ende, aber sei's drum ...

    Egal wie man den Präzedenzfall sieht:

    Bemerkenswert ist m.E., dass dieses "Spielzeug" bisher nur genau 2x im eigentlichen Sinne (also abseits von Tests) eingesetzt wurde und in bald 80 Jahren seitdem nie wieder. Das lässt minimal hoffen, dass man doch draus gelernt hat, was man damit anrichten täte ... Und wenn er das schon so erwähnt, scheint es auch ihm bewusst zu sein ... Hoffentlich ...

    Die Stadt Stade hat gerade eine Schadenersatzforderung an der Backe, nachdem es an einer weiter als 5m abgesetzten Radwegfurt einen Unfall gegeben hat.

    Die VwV-StVO empfiehlt bei > 5 m nur eine Klarstellung der Vorfahrt, gibt aber die Richtung der Klarstellung eigentlich nicht vor. Falls das ein Fall sein sollte mit Furt und Klarstellung der Radvorfahrt bei > 5 m, beißt sich der Fordernde hoffentlich die Zähne dran aus, nicht dass Radfahrern noch öfter die Vorfahrt genommen wird ...

    Das wäre der alte StVO-Stand vor Einführung der 1,5/2,0.

    In der Begründung(!) der Novelle steht eig, klar, dass auch die Radfahrstreifen mitgemeint sind.

    Und wenn man die Begr. ernst nimmt, müsste es auch für Bordsteinwege gelten.

    Mal schauen, was die Rechtsprechung draus macht ...

    Kommando zurück. In einer versteckten Ecke des Velomobil- und Liegeradforuns fand sich heute:

    Es wird, soweit ich das verfolgt habe, unterschiedlich gesehen. Eine Meinung dazu: Radfahrstreifen ist wie Hochboard, eigenständiger Fahrstreifen und damit Abstand nicht einzuhalten.

    Im Gegensatz zu Schmutzstreifen, gleiche Fahrbahn -> Abstand einzuhalten.

    Das wäre der alte StVO-Stand vor Einführung der 1,5/2,0.

    In der Begründung(!) der Novelle steht eig, klar, dass auch die Radfahrstreifen mitgemeint sind.

    Und wenn man die Begr. ernst nimmt, müsste es auch für Bordsteinwege gelten.

    Mal schauen, was die Rechtsprechung draus macht ...

    Vorab: Ich bin ehrenamtlich in 3 Kategorien von Vereinen unterwegs. Noch vor der (zeitlich) 3. Kategorie "Verkehr" mit ADFC, HPV und insbes. VCD als "Generalist" für alle Verkehrsarten steht in der 2. Kategorie ein Behindertenverband, in dem ich schon alle Arten von Mobilität erlebt habe von Fuß über (E-)Rolli, Fahrrad, Motorroller, Auto, ÖV bis zum Fahrdienst. Ich bin da also nicht ganz ohne Erfahrungen, gerade durch die Kombi von 3. und 2. und weiß ein wenig über die Möglichkeiten und Notwendigkeiten.

    Das hört sich jetzt so an, als sei der MIV in der Lage, eine barrierefreie Haustür-zu-Haustür-Verbindung anzubieten.

    Es ist die Art der Mobilität, die das auf selbstbestimmte Art am ehesten und zu geschätzt 99,9% hinkriegt
    Direkter ist nur noch der Fahrdienst im Zweifel von hinter der Wohnungstür bis hinter die Tür am Ziel, aber das schon nicht mehr wirklich selbstbestimmt.
    Oder das Fahrrad, das gelegentlich mehr Leute nutzen können als die eigenen Füße, aber natürlich seine diversen Grenzen hat.
    Beim MIV sei auch die Möglichkeit erwähnt, in Kleintransporter o.ä. mit dem E-Rolle reinzufahren und das dann vom Rolli aus zu bedienen, damit wäre man dann auch vor Ort wieder bestens mobil für die letzten Meter, was dann auch einige dieser Probleme lösen würde:

    Tatsächlich gibt es das, je nachdem wo du wohnst und wo du hinwillst. An vielen Stellen geht das aber nicht. Zum Beispiel in autofreien Wohngebieten, wie auf mehreren Ferieninseln seit Jahrzehnten üblich (Langeoog, Spiekeroog usw.),

    Ich weiß nicht, wie das auf den autofreien Inseln gelöst wird, alleine auf der Insel selbst wird der E-Eolli reichen, für den Weg auf die Insel stünden, wenn es keine Autofähre gibt (mindestens mal Helgoland), MIV- und ÖV-Nutzer vorm selben Problem.

    aber auch in dicht besiedelten Stadtteilen, wo es unmöglich ist, einen Parkplatz vor der eigenen Haustür zu finden.

    Spätstens da erkennt man Deine Unkenntnis in dieser Thematik. Mit offenen Augen durch solche Viertel laufend würdest Du sicher auch Rolli-Pakplätze mit individueller Ausweisnummer finden, die man vor der eigenen Wohnung und ggfs. vorm Arbeitsplatz bekommen kann auf Antrag, wenn man die Voraussetzungen erfüllt, für die Anforderung, dass die Wege bei Nutzung der allgemeinen Parkerleichterungen oder angemieteter Plätze o.ä. durch den blauen Parkausweis o.ä. zu lang würden.

    Außerdem hängt es von der Verfügbarkeit eines Fahrzeuges ab. Häufig gibt es das Fahrzeug nicht (Zum Beispiel, weil sehr teuer und Menschen mit Behinderung oft arm),

    Berufstätige bekommen Umbauten, die oft sehr teuer werden können, i.d.R. bei Bedarf finanziert. Ich weiß nicht genau, ob es immer noch so ist, aber vor paar Jahren, als ich zuletzt mit dem Thema zu tun hatte, war der "Flaschenhals" aber, dass der Umbau nur bei Neufahrzeugen finanziert wurde. Ich fürchte aber, das ist noch immer so. Der o.g. spezielle Behindertenverband bietet über die Privatinitiative eines Vorsitzenden eines Mitgliedsverbands eine Gebrauchtautobörse.
    Für nicht berufstätige Betroffene ist die Finanzierung in der Tat sehr viel kniffliger, weil die div. potentiellen Kostenträger sich da sehr zurückhalten, aber nicht völlig unmöglich.

    in vielen Fällen bedarf es darüber hinaus eines Fahrzeuges mit Fahrer (weil die betroffene Person selbst nicht fahren kann).

    Technisch ist deutlich mehr nötig, als man gemeinhin denkt. Aber auch mit eigenem Fahrer lassen sich Mobilitätsbedürfnisse oft besser lösen, sei es über Angehörige oder bezahlte Fahrer, ggfs. auch selbstbestimmt über das persönlich Budget o.ä.
    Als nächste Stufe gäbe es, quasi eine Art im Grenzbereich zum ÖV, den Fahrdienst in vielen Kommunen, abhängig aber vom Wohlwollen und der Finanzlage der Kommune, es wird da nicht besser aus verbandsinterner Beobachtung in den letzten Jahren hierzustadt. Da gab es zum einen Kürzungen, zum anderen hat Corona und die dadurch bedingten Änderungen in den allgemeinen Mobilitätsbedürfnissen die Verfügbarkeit vor allem abends und am Wochenende stark beeinträchtigt, immer noch Schon vorher musste man viele Tage vorher Fahrten anmelden, Flexibilität gering, derzeit ist es hierzustadt teils unmöglich, einen Fahrdienst zu bekommen zum gewünschten Termin.

    Dagegen ist es schon heute so, dass für viele Fälle der ÖPNV eine attraktive barrierefreie Von-Haustür-zu-Haustür Verbindung ermöglicht, wenn nämlich die Wohnung sich in unmittelbarer Nähe einer passabel bedienten Haltestelle befindet. Und wenn die Haltestellen an Start und Ziel barrierefrei ausgebaut sind.

    Eben. Wenn vor der Haustür vorhanden. Und dann muss es auch noch am Ziel sowas geben. Dann kann es für viele in Frage kommen, aber eben auch dann längst nicht für alle.

    Die Barrierefreiheit des ÖPNV ist eigentlich bereits seit diesem Jahr garantiert. "Das Personenbeförderungsgesetz nämlich schreibt vor, dass zum 1. Januar 2022 alle Haltestellen in Deutschland barrierefrei sein müssen, sofern in der örtlichen Nahverkehrsplanung keine Ausnahmen geregelt seien." Das Problem sind die zahlreichen Ausnahmegenehmigungen. Und die mangelnde Bereitschaft der Kommunen, konsequent umzusetzen, was der Gesetzgeber dazu vorschreibt.

    Da hängt lokal viel von der ÖV-Historie ab. Im Schienenverkehr halten die Fahrzeuge sehr lange. Ein paar Jahre zu früh neue Bahnen bestellt und schon hat man nicht barrierefreie Bahnen 30-40 Jahre an der Backe auch in Zeiten, wo das dann schon üblich hätte sein können, Inkompatibilitäten verzögern dann Streckenumbauten. Und nach der ersten Welle von Umbauten gab's dann das Koch-Steinbrück-Papier mit massiven Mittelkürzungen im ÖV, so dass der weitere Umbau erst mal auf Eis lag, dann gab's ein Großprojekt, dass Mittel band, ... Um nur mal paar Gründe anzureißen, die hierzustadt die Planungen verzögerten. Der Wille war stets da, auch weil barrierefreier ÖV auch für Normalkunden und Betreiber Vorteile hat (schnellerer und einfacherer Fahrgastwechsel etc.) Oft klemmt's halt am Geld. Wenn es schon nicht für einen vernünftigen ÖV für "Normale" reicht, dann erst recht nicht für Zusatzausgaben.

    Mein Eindruck ist: Die sehr schleppende Umsetzung der Barrierefreiheit im ÖPNV ist Kalkül, um möglichst lange den MIV in seiner jetzigen Form als angeblich unverzichtbare Mobilitätsalternative für Menschen mit Behinderung nicht nur am Leben zu erhalten, sondern ihn in gewohnter Weise im hohen Umfange für möglichst viele Autofahrer*innen unvermindert zu begünstigen und zu fördern.

    Das ist schlicht falsch.

    Trotzdem ermöglicht bereits heute schon der ÖPNV vielen Menschen mit einer Behinderung in einem hohen Maß Mobilität!

    Für viele ja, aber nicht für alle, auch dann nicht, wenn er komplett barrierefrei und deutlich besser ausgebaut wäre als heute.

    Wer aufgrund einer Behinderung auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen ist, ist es in der Regel deshalb, weil der ÖPNV zu selten und zu unvollständig barrierefrei ist.

    Nein.

    Schon deswegen nicht, weil auch ein barrierefreier ÖV keinen Von-Haustür-zu-Haustür-Service bieten kann. Plus vieler anderer Gründe.

    Dass die Barrierefreiheit des ÖV verbessert und dass der MIV deutlich reduziert werden muss, ist davon unabhängig.

    MIV in der heutigen Form muss raus aus Städten und Dörfern, so oder so, und zwar schnellstens. [...]

    Massive Einschränkungen für den MIV innerorts und dafür Platz ohne Ende für Fahrräder [...]

    ... und Fußgänger in der ganzen Straße!

    .. solange man nicht die Bedürfnisse spezieller MIV-Nutzer vergisst, allen vorweg (dauerhaft oder temporär) Mobilitätseingeschränkte, Warenverkehr (privat oder gewerblich) und Handerker und Anwohner. (Und ÖV.)

    Davon mag zwar vieles auf ÖV, Liefersevice und (Lasten)räder o.ä. verlagerbar sein, aber eben nicht alles.

    Bei einem aktuellen Verkehrsversuch fast vor meiner (City-)Haustür wurden die Bedürfnisse der Mobilitätseingeschränkten (insbes. auch die Kundschaft einer größeren Orthopädenpraxis) bissele stiefmütterlich behandelt, aber inzwischen wohl nachgebessert.

    Die Mobilitätsbedürfnisse von Mobilitätseingeschränkten können spezieller, von Laien oft nicht immer nachvollziehbar sein, aber da die schon genug Nachteile haben, will ich denen keine Mobilitätsart einschränken wollen.

    Es darf auch keine ausschließlich dem KFZ-Verkehr gewidmete Verkehrsflächen geben. Z.B. Autobahnen. :evil:

    Deren Freigabe ist langsam mehr als überfällig, schließlich hat man in den letzten 90 Jahre fast alle mit superbreiten und meist höhenmäßig sehr bequem trassierten Radfahrstreifen nachgerüstet!!1

    An der A8 schließt man gerade eine Radfahrstreifenlücke bei Pforzheim, dann feh_lt er in dieser Ecke nur noch an de A65 bei Kandel.

    Kommt drauf an, wie Verlauf und Enden gestaltet sind ...

    Auch ohne (Fantasie-)Schilder oder Piktogramme könnte es bspw. immer noch ein (nicht benutzungspflichtiger) gemeinsamer Geh- und Radweg nach § 2 (4) S. 3 (aber ohne Schild nicht mehr nach Satz 4) sein, wenn bspw. an den Enden die Radfurten, so sie je vorhanden waren, nicht entfernt wurden.

    Fehlen die und schwenkt dr Weg irgendwo deutlich weiter weg von der Straße, könnte man auch auf die Idee kommen, es sei ein unabhängiger Verkehrsweg, auf den dann jeder drauf darf, der drauf passt, und den jeder ignorieren kann, der keinen Schwenk in den Acker mag.

    Intuitiv würde ich raten, dass er nicht wegschwenkt und keine Furten hat, so dass er nun ein straßenbegleitender Gehweg sein könnte, der nach § 25 stets durch Fußgänger zu benutzen ist.

    Für Rollis dürfte das mit der Unbenutzbarkeit ähnlich sein wie bei Radfahrern, mit Motor (Krankenfahrstühle nach Abs. 2) muss er sich von vorneherein nicht drum kümmern ...

    Nein, ich kenne keine entsprechenden Urteile und es würde mich beruhigen, zu wissen, dass es solche Urteile tatsächlich nicht gibt.

    Kettler schreibt in seiner 3. Auflage ab S. 167 leider von "uneinheitlicher Rechtsprechung" ...

    Bissele was liest man hier oder hier, für Taktiken empfiehlt sich allerdings Kettlers Buch.

    "als dieser nach seinen Angaben wegen eines Fahrradfahrers am rechten Fahrbahnrand nach links ausscheren musste"

    Also nicht »als dieser trotzdem selbst zum Überholen ansetzte«.

    Es wird langsam Zeit, dass das ganz offensichtlich von der amerikanischen Waffenlobby in der Besatzungszeit eingeführte Gesetz, dass Radfahrer eine Schusswaffe mitführen müssen und sie diese Autofahrern unter die Nase zu halten haben, die sich weigern zu überholen, endlich wieder abgeschafft wird!!!11