Das sieht auch Prof. Dr. jur. Dieter Müller so:
... und so ähnlich steht's auch in der Begründung der StVO-Novelle 2019/20, Bundesrat Drucksache 591/19
07.11.19:
"Bislang schreibt § 5 Absatz 4 Satz 2 beim Überholen anderer Verkehrsteilnehmer ausschließlich
einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff
wurde durch die Rechtsprechung dahin konkretisiert, dass innerorts in der Regel ein Abstand
von 1,5 m und außerorts ein Abstand von 2 m einzuhalten ist. Durch die Einführung
von Mindestvorgaben in § 5 Absatz 4 Satz 3 neu wird klargestellt, dass ein die genannten
Werte unterschreitender Abstand generell nicht als ausreichend anzusehen ist. Durch die
Beibehaltung des unbestimmten Rechtsbegriffs „ausreichender Seitenabstand“ wird zugleich
verdeutlicht, dass in Einzelfällen ein größerer Seitenabstand erforderlich sein kann.
Dabei gilt der für Kraftfahrzeuge vorgeschriebene Seitenabstand auch für das Überholen
von auf Schutzstreifen befindlichen Rad Fahrenden, da sich auch diese auf der Fahrbahn
fortbewegen und der Schutzstreifen lediglich einen geschützten Raum der Fahrbahn darstellt.
Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann nichts anderes für Radfahrstreifen gelten;
auch dann nicht, wenn diese den Radverkehr und den übrigen Fahrverkehr durch bauliche
Vorrichtungen voneinander trennen (sog. Protected Bike Lanes)."
... und nach Sinn und Zweck müsste das dann in der Tat auch für Bordsteinwege gelten, auch wenn dieses Fass wohlweislich nicht auch noch so offensichtlich geöffnet wurde ... Ich meine aber, es gäbe schon Urteile bspw. Lkw/Fußgänger bei Bordsteinwegen mit sehr ähnlichen Maßen.