Wenn der Gehweg auf der anderen Seite erreichbar ist, dann wäre der bei längeren Strecken wohl zu benutzen. Für 'nen Falschparker oder zwei kreuze ich aber nicht 2x ...
Beiträge von Mueck
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Bei Unbenutzbarkeit (hängt sicher auch vom Nutzer ab, fitter Jungspund versus Rolli und so) würde ich einen Analogieschluss zu Radwegurteilen machen, ja.
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Also aus Sicht eines Autofahrers muss ich bei querenden Radfahrern nur halten, um nicht eine Teilschuld zu bekommen (siehe Urteile Radfahrer auf Zebrastreifen).
*seufz* Das Zebra, das am meisten missverstandene Verkehrszeichen?
In § 26 kommen Radfahrer quer zu den Streifen nicht vor. Das Zebra gibt solchen Radlern also keine Rechte, nimmt ihm aber auch keine!
Am einfachsten denkt man sich das Zebra weg, dann ergeben sich die Rechte und Pflichten für den Radfahrer von selbst. Da kommen die §§ 8 bis 10 in Frage, für normale Verkehrsbeziehungen an Kreuzungen idR nur 8 und 9, die gehen als Spezialregeln für Knoten dem allgemeineren § 10 vor, außer man stellt sich blöd an ...
Das VZ
hat so ohne
keine Bedeutung. Für den Radverkehr gilt keine Vorfahrt, da der Radweg mehr als 5 m von der begleitenden Straße verschwenkt ist.
Insofern gilt m.E. auch nicht § 9.
Das mit den 5 m steht aber nirgends in der StVO.
Nur in der VwV-StVO, die ist aber für uns "Endanwender" relativ irrelevant, wenn's nicht auf der StVO fußt.
In der VwV steht auch nur, dass man ab 5 m die Vorfahrt klarstellen sollte, nicht in welche Richtung. Wird nur gerne zu "Radler kriegt 205" interpretiert, kann man aber auch andersrum machen.
Da sich die Vorfahrt nach § 8 auf die ganze Straße bezieht (es heißt ja Vorfahrtstraße, nicht Vorfahrtfahrbahn) und auch § 9 ähnlich aufgebaut ist, können kleine 205 rechtstheoretisch nur funktionieren, wenn man den Radweg als eigenständigen Verkehrsweg statt eines fahrbahnbegleitenden Radweg betrachtet.
Hier dagegen klebt der Radweg im Kreuzungsbereich aber direkt an der Fahrbahn, nur durch Bordstein getrennt, keine 5 m Distanz, zur Rechtsabbiegespur schon gar nicht.
Weiterhin ist sogar zu sehen, dass neben den Zebras auch noch eine gestrichelte Linie ist, also eine Radfurt. Die darf aber nur markiert werden nach VwV-StVO, wenn die Radfahrer Vorfahrt/Vorrang haben.
Wie gesagt ist eins der 205 ja sogar VOR dem Zebra. Und 2 "R kreuzen". Nur die Ausführung ist besch...eiden ... Weil das "R kreuzen" drüber gehört und das 2. "R kreuzen" sollte ein 205 bekommen.
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Soll wohl eine Radfahrerüberfahrt sein, die es aber in Deutschland (leider) nicht gibt.
Hier ist es aber trotzdem quasi eine. Der radelnde Querverkehr hat Vorfahrt, weil auf Vorfahrtstr. unterwegs, der parallel Radelnde hat Vorrang wg. § 9. Das alles ganz ohne Zebra, also auch mit Zebra.
Insofern fehlt hier ein
!
Eigentlich steht das schon da, das 3. von rechts, denn für die Hauptfahrbahnen gilt das 1., 2. und 4. von rechts ... Nur ist die Reihenfolge vertauscht, das
gehört nach StVO über das
, aber ja, die Kreuzung strahlt mehrfach SVB-Inkompetenz aus ...
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Zunächst einmal ist jede nicht angemeldete Demonstration "illegal". Egal in welcher Form, also auch, wenn dabei niemand gestört oder behindert wird.
Fast ... Es gibt (selten) auch unorganisierte Spontanversammlungen aus kurzfristigem Anlass, die natürlich nicht angemeldet werden können.
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Tod einer Radfahrerin und mediale FehlleistungenMedien und Politik machen die Aktivisten dafür verantwortlich.www.mimikama.at
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Vor der massenhaften Verbreitung digitaler Aufnahmegeräte ging's ja auch nach Treu und Glauben ...
Aber stimmt, MIT Foto ist es viel einfacher ...
Bin mal gespannt, ob es noch weiter geht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung würde ich damit rechnen, dass die Datenschützer eine weitere Instanz versuchen.
Bin auch gespannt, wie genau die Urteile gelesen werden. Bisher gab es ja das Urteil des Naturschützers, der mit Bild freilaufende Hunde in einem NSG anzeigte (also deren Herrchen), was das Gericht verwarf, was viele dahingehend zitieren meinten zu müssen, dass man NIE Bilder machen darf, obwohl es einen Unterschied "in eigener Sache" (MIR steht ein Falschparker in Weg wie hier wohl gegeben) und "in fremder Sache" (Hunde tun MIR zwar nix, aber die dürfen im NSG halt nicht frei laufen!!!1elf) gibt, wo man sich amtliche Ordnungsmacht anmaßt. Ich sehe es schon kommen, dass mit diesem Urteil nun Hobbypolizisten Streife gehen, das dürfte aber scheitern ...
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Wenn's eine Kurve wäre, bräuchte man ja keine 209!
Die 209 sind der Beweis, dass es eine Kreuzung ist!!!1elf
(PS: Steht aus Richtung Buxtehude denn überhaupt ein 209 ohne -10? Wie kommt man dann überhaupt auf die Baustelle? Oder haben wir den Grund gefunden, warum es auf der Baustelle nicht weitergeht?
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Woran erkenne ich das ...
Muss ich von hier aus schon ...
Als Ortsunkundiger ist man gekniffen, aber nach Erstbefahrung ...
Aus Rübke ist die Argumentation in der Tat bissele schwach, weil nur das Wiedereinfädeln hinzukommt.
Aber in Gegenrichtung ist es eindeutig und da dieser Status nicht richtungsabhängig sein kann ...
*edit: Diese Anmerkungen wegen Klagebefugnis. Nachdem ich die Unsinnigkeit der Anordnung erkannt habe, werde ich darauf sowieso nicht fahren. Ich bin aber auch persönlich betroffen, wenn ich zu meiner eigenen Sicherheit eine OWi begehen muss, weil ich nämlich ein vorbildlicher Verkehrsteilnehmer sein möchte, der sich an alle Regeln hält.
Wenn der Weg eigenständig ist, begehste ja gar keine Owi ...
Aber die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass die Gegenseite das nicht bringt, weil sie dann ja zugegeben müsste, dass ihr schöner Radweg gar nicht benutzt werden muss trotz Schild.
Man könnte es allenfalls selbst so beantragen: B-Pflicht aufheben, ersatzweise feststellen lassen, dass es gar keine B-Pflicht gibt, keine Ahnung, ob das so geht ...
Was mir gerade noch auffällt:
Wie ist eigentlich vorfahrtsmäßig das Binnenverhältnis von linksabbiegendem
- Auto und
- Fahrrad
von Rübke nach Buxtehude?
Das 205 gilt ja bzgl, Verkehr auf der Querstraße, das Auto kommt aber von hinten und da wird wirklich die Frage interessant, ob es ein eigenständiger Weg ist. Wenn ja muss der Radler Vorfahrt gewähren, weil Auto schon auf dieser, wenn nein, dann nicht, weil § 9. Das erkennt der Durchschnittsradler noch weniger.
Genauso
- rechtsabbiegender Radler aus Buxtehude vs.
- linksabbiegender Autofahrer aus Rübke?
Radler weil auf Vorfahrstr.?
Autler weil eigenständiger Weg?
Vmtl. findet man noch mehr Probleme ...
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Kannste nicht gegen klagen, ist ja wg. höherer Zahl von 205 ein völlig eigenständiger Weg, den man daher nicht benutzen muss ... *flöt*
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Wer hat denn die Existenz solcher Radwege abgelehnt?
Im Zitat stand das Wort "niemals" ... Reicht das nicht, um eine Existenz abzulehnen?
Natürlich sollen Radfahrer, die den Seitenstreifen benutzen, nicht verfolgt werden. Wer hat das denn in Frage gestellt?
In diesem Teil der Diskussion ging es um Bordsteinwege ohne Piktogramm.
Genau! Und wenn sie beim Schauen einen Seitenstreifen entdecken, der mit lustigen Malereien versehen ist, dann sollen sie darauf parken.
Warum sollen sie dort Radfahrern, die dort gerne führen, im Weg rumstehen?
Ein Radweg ist baulich getrennt, ansonsten ist es ein Streifen.
Du ignorierst weiterhin beharrlich, dass schon in Satz 2 nicht zwischen Bordsteinwegen und Radfahrstreifen unterschieden wird, sondern beides nach § 2 (4) II b.pfl. Radwege sind. Genausowenig differenzieren die Vz-Beschreibungen in Anhang 2. Aber in Satz 3 soll das Wort "Radweg", das ein Satz vorher noch beides bedeutet, plötzlich nur noch eins davon bedeuten müssen? Das klappt nicht ... So macht Weiterdiskutieren in der Tat wenig Sinn ...
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für die nachhaltige Lösung des Nahostkonfliktes
?
In der Realität geht noch mehr:
web.archive.org/web/20120821061031/http://hasebikes.com/64-0-weltrekord.html
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Wenn es nur einen Sonderweg ohne
oder
und ohne Piktogramm für gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht gibt, dann ist es ein Gehweg. Und wenn das kein Sonderweg sondern ein Streifen ist, ist es ein Seitenstreifen.
Aber niemals ist es ein Radweg oder ein Radfahrstreifen. Eine separierte Verkehrsfläche ist zu allererst für die Fußgänger.
§ 2 (4) III: "Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden."
Es ist daher Fakt, dass es separierte Verkehrsflächen ohne 237/249/241 gibt. Steht genau so genau dort in der StVO.
Man kann drüber streiten, wann ein Radfahrer erkennen darf, wann ein solcher vorliegt, aber nicht deren Existenz kategorisch ablehnen.
Nach VwV-StVO KÖNNEN "240er ohne 240" mit Piktogrammen kenntlich gemacht werden, da das aber nicht in der StVO direkt steht, dürfen, wenn es mit rechten Dingen zugeht, Radfahrer nicht verfolgt werden, wenn sie aufgrund anderer Indizien (Bspw. Schilder div. Art und darauf zuführende Furten).
Sollte das nicht dem Willen der SVB entsprechen, muss diese entweder die Indizien entfernen oder per Schild 239 für Klarstellung sorgen.
Und da § 2 nicht zwischen Bordsteinradweg und Radfahstreifen unterscheidet, gilt das eben auch für letztere.
Fahrbahnradlern kann das alles egal sein, sie müssen ohne Schild ja nicht drauf.
Anderen Radlern darf man das nicht zur Last legen, wenn die StVO Unklarheiten lässt.
Fußgänger haben halt die A-Karte und müssen dann halt, wenn's Probleme gibt, die SVB aufscheuchen. Aber das ist nicht das Problem der Radfahrer ...
Und Autofahrer haben beim Parken gefälligst zu schauen, wo sie parken. Bei Schmutzstreifen reicht ein Piktogramm alle soundsoviel Meter ja auch, um das Parkverbot zu begründen.
Mit dicker Linie dazwischen ist es nicht anders.
Und warum es anders ist, wenn Linien fehlen, habe ich oben schon geschrieben.
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Aber das müsste doch dann in irgendeiner Regel verankert werden, dass ein Piktogramm aus einem Seitenstreifen bereits einen Radfahrstreifen macht (erst das
macht diesen benutzungspflichtig). Wenn auf einer Fahrbahn Fahrradpiktogramme markiert werden, darf man da ja auch noch am Fahrbahnrand parken. Die Piktogramme entfalten also alleine gar keine regelnde Wirkung und auf einem Seitenstreifen darf man sowieso ohne Pflicht Radfahren.
295!
Das macht aus der Piktogrammspur auf der Fahrbahn (ggfs. links von 295) einen Sonderweg rechts von 295. Rechts vom 295 kann ein Seitenstreifen oder Sonderweg sein laut den zitierten Regeln des 295, das Piktogramm entscheidet, welches von beiden. Parkstreifen werden SICHER NICHT mit Radpiktogrammen gekennzeichnet. Aus Radpikt. auf Bordsteinwegen werden ja auch Radwege ...
Vielleicht wäre es mit einem Halteverbot auf dem Seitenstreifen möglich, dass dieser dann nur dem Radverkehr zur Verfügung steht und nicht zum Halten und Parken genutzt werden darf.
Das würde auch helfen, ja, aber eig. sollte es ohne auch schon rechtssicher sein ...
Fußgänger dürfen auf dem Seitenstreifen ja auch nur dann gehen, wenn es keinen Gehweg gibt.
So ist es.
Was ist denn das hier deiner Meinung nach (außer kompletter Murks)?
Tja, so richtig verurteilen könnte man es nicht, wenn da ein Radler einen Radelweg erkennen täte ...
Wenn das ein Radfahrstreifen ohne Benutzungspflicht ist: Wo sollen dann Fußgänger gehen?
Pech für die Fußgänger: Auf der Fahrbahn dann halt ...
Wenn es ein Gehweg hätte werden sollen, dann hätte da ein Gehwegschild hingemusst oder ein Fußgängerpiktogramm oder auch beides, so gehört das (vom Altmetall mal abgesehen ...)
...und mit Radwegfurt an einer rechts-vor-links-Kreuzung
Sachichdoch: Rad weg!
...dafür aber mit aufgemaltem
Doch, die ist für die Endkunden sehr relevant. Und die Endkunden sind die Straßenverkehrsbehörden, denn es ging ja um die Frage, ob man das machen kann.
Der StVO-Endkunde ist der Verkehrsteilnehmer.
Und auch für die Behörde steht die StVO immer noch über de VwV-StVO.
Bis vor kurzem gab es auch in der VwV noch nix dazu, wie man andere Radwege nach § 2 (4) III erkennt, obwohl es sie nach StVO geben muss, jetzt gibt es noch immer keine vollständige Lösung, sondern nur Teillösungen, man muss also immer noch kreativ bleiben. Und so ist es eben auch mit n. bpfl. Radspuren.
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