Beiträge von Mueck

    Zu dieser Gruppe zählen aktuell

    ... 3 ehemalige Parteimitglieder und 1 Kleinparteimitglied (SSW), also nicht wirklich unabhängig.

    Gibt es irgendwo Details der geplanten Reform?

    Wenn man wirklich 50:50 beibehalten wollte und die schwächsten wegen zu viele aussortiert werden sollen, könnte man die Wahlkreisvertretung durch den dort 2. (oder 3., wenn auch die Partei des 2. schon zu viele haben sollte, was aber wohl nicht vorkommen dürfte) gewährleisten lassen.

    § 2 (4):

    "Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen."

    § 39:

    "Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt – E-Bikes –"

    Also E-Mofas, S-Pedelecs sind noch mal eine Nummer größer als Klein- oder Leichtkraftrad, das kriege ich nie auseinander gehalten.

    S-P. dürfen also auch agO nicht auf Radwege. Ganz lustig wäre das bspw. auf unserer Rheinbrücke, auf der einen Seite eine Kraftfahrstr., auf der anderen Seite zuerst ebenso, bissele weiter Autobahn, nur zwischen den je letzten Abfahrten vor der Brücke ist es eine "normale" Straße, nur mit Radfahrverbot und Warnung vor Treckern, Radwege mit Blauschild und Mofafreigabe ...

    --- Ausnahme sind vmtl. ältere S-P., die noch als "Leichtmofa" zugelassen wurden, für die dürfte Bestandsschutz gelten, also mit Radwegoption ...

    Bis wann war aufgeschultertes Parken ohne [Zeichen 315-55] legal?

    Es ist immer noch legal ...

    ... sofern stattdessen eine Parkflächenmarkierung auf den Gehweg gepinselt wurde, eig. sogar der bessere Weg, weil genauer vorgegeben wird, wie weit auf den Gehweg geparkt werden darf.

    Aber lass mich raten: Auch eine solche Linie wurde dort nie gesehen in den letzten Jahrzehnten ... :evil:

    Tübingens Boris Palmer ist ja ein Fan von S-Pdelecs und gibt per Zusatzzeichen auch einige Radweg frei, bspw. einen Fuß- und Radtunnel als allerersten und publikumswirksam, war hier bestimmt auch Thema, den aber mit Tempolimit 30!

    Es gibt ja nicht nur straßenbegleitende Radwege, wo man besser auf der Fahrbahn daneben führe, sondern auch eigenständige Radwege (wie dieser Tunnel) UND Feld- und Waldwege, die ja auch nicht mit S-Pedelecs genutzt werden dürfen nach gültigen Landeswald- und -naturschutzgesetzen. Wenn man diese Wege im Blick hat, wird die Sache schon interessanter, weil mit dem Verbot dieser Wege viele Abkürzungen und ruhigen Wege wegfallen.

    Man könnte sich überlegen, ob man solche Wege für S-Pedelecs, aber mit Tempolimit (das dann auch gerne für alle Kfz) freigibt.

    Und richtig, viele S-Pedelecer nutzen die 45 wohl gar nicht voll aus.

    Demgegenüber gibt es Fahrräder/Radfahrer, die mit Rennrädern und vor allem Velomobilen die 45 erreichen oder deutlich überschreiten, die dürften und müssten sogar auf Radwege (die Gummiformulierung in der VwV-StVO mal ignorierend, deren Anwendung in S-H schon mal scheiterte vor Gericht, die österr. StVO ist da besser ...)

    § 10 "Wer ... von anderen Straßenteilen ... auf die Fahrbahn einfahren ... will"

    "anderer Straßenteil" und "Fahrbahn" müssen m.E. als "Straße" als Einheit zusammengehören, damit es ein "anderer Straßenteil" als die "Fahrbahn" dieser "Straße" sein kann. hier ist es aber eine "andere Straße" / ein anderer eigenständiger Verkehrsweg ...

    Die Frage ist für mich eher: Warum haben die Leute auf der Verkehrsinsel eigentlich rot, während man parallel dazu grün hat?

    Ich habs so verstanden: Die Leute auf der Verkehrsinsel kriegen nur grün, wenn sie es "anfordern", ansonsten bleibts rot, obwohl parallel dazu grün ist. Das dient vermutlich der "Durchsatzerhöhung".

    Diese Frage nach der Sinnhaftigkeit ist in der Tat berechtigt, denn die ...

    Zitat

    Stattdessen fährt sie auf den rechten Rand der Durlacher Allee zu – „schräg in den fließenden Verkehr“, beschreibt es einer der Streifenpolizisten – und weiter auf den Radweg, der unter der Eisenbahnbrücke hindurch Richtung Durlach führt. Dies sei der Verstoß, legt die Richterin dar: „Die Strecke, die Sie gefahren sind, war nicht mit Grünlicht versehen.“ Die Beweisaufnahme hatte Dahmens Fahrstrecke präzisiert.

    Wie die Durlacherin in die Ampelkreuzung rollte, sei zudem gefährlich: „Niemand rechnet damit, dass dort von rechts einfach ein Verkehrsteilnehmer einfährt.“

    ... als Rotlichtfahrt geahndete angeblich gefährliche Fahrt bricht ja in sich zusammen, wenn jemand anderes zuvor Grün angefordert hat, dann bleibe nur noch das Verlassen der Furt übrig ...

    Ein mir bekannter Aktiver hat das mal beim Tiefbauamt angfragt, ob man nicht die Furt ohne Betteln schalten könnte. Dann wird rauskommen, ob evtl. der Durchsatz dadurch verringert würde, es sind immerhin 2+3 Spuren zu queren durch die Fußgänger, die hier Bemessungsgrundlage wären ...

    Die Pedelec-Fahrerin hat Route b bis c genommen und konnte von dort, wo sie stand, die grüne Ampel an der Wartelinie nicht sehen. Dem (fiktiven? realen?) Radverkehr auf der Radspur ist sie sozusagen "in die Flanke gefahren".

    Was von a bis d die wahre Fahrlinie war, ist mir nicht ganz klar, da das gemeine Volk nicht mitschauen durfte, wie anhand der Bilder um die Fahrlinie gefeilscht wurde. Ich meine aber, man hätte sich auf mindestens "Furt berührt" geeinigt, also a, ich würde aber b und c auch nicht ausschließen.

    Richtig, man fährt so dem "grünen" Radverkehr in die Flanke, aber das kommt ja, wenn man Grün angefordert hätte, spätestens auf der anderen Straßenseite ganz legal und wenn man § 10 beachtet, wäre es auch unterwegs nicht so völlig illegal m.E. ...

    etzt hätte man schon gerne gewusst, ob die grün eingezeichnete Fahrlinie 2 auch "korrekt" gewesen wäre.

    Laut http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=133431]Diskussion im VP sollte das kein Rotlichtverstoß sein ... Man tangiert ja auch keinen Schutzbereich irgendeiner Ampel.

    Zitat

    (1) ... Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. ...

    (2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

    (3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

    (4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. ...

    "Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen." steht hinter "Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will,", aber ob es nur dafür gilt oder, wie hier, auch beim Rechtsabbiegen ... Weil das wäre eig, das einzige, gegen das verstoßen würde bei Route 2, evtl. noch gegen das Rechtseinordnen fürs Rechtsabbiegen. Und man könnte in Frage stellen, wie weit der Radweg in beide Richtungen freigegeben ist, das ist ja nur der des Ostrings, aber nicht der der Durlacher Allee.

    Und über die diversen potentiellen Vorrangs-/Vorfahrtsverhältnisse müsste man auch sezieren .... Immer § 10? 9? Aber das ist von der Summe her im Zweifel alles billiger als ein Rotlichtverstoß ...

    Und warum das Benutzen der Fußgängerfurt mit Drücken einer Bettelampel "korrekt" sein soll. Und warum es sich überhaupt um eine "Radverkehrsführung" handeln soll.

    Vielleicht klagt ja mal jemand gegen die Benutzungspflicht für diesen linksseitigen Radweg ...

    Die Fahrbahnführung ist für den Radverkehr von Westen, die Furt ist für die Abbieger vom Ostring von Nord und Süd nach Osten, sie ist auch mit Radsymbolen in der Streuscheibe korrekt, an und für sich kann man das schon so machen, nur die Bettelei darf man zu Recht in Frage stellen.

    Eine Klage gegen die B-Pflicht halte ich für aussichtslos: stark befahrene vierspurige Straße.

    Ist das eigentlich irgendwie verwaltungstechnisch vorgeschrieben (STVO, VwV) oder ist das einfach nur StVB-Folklore?

    Was genau?

    Der Weg ist unbeschildert. Darf man als Radfahrer dort fahren?


    Die Stadt scheint es zu erwarten und führt die Radfahrer einfach drauf.

    Es stand zur Zeit der Aufnahme durchaus ein 240, aber verdreht, so dass man es bei Mapillary nicht entdeckt. Verdrehung ist, jedenfalls bei der letzten Fahrt im Nov/Dez, wo ich speziell drauf geachtet habe, korrigiert.

    Ach, hier ist ein Faden dazu ...

    Dann erst mal das, was ich schon im VP schrub:

    Das Volk, in dessen Namen heute gesprochen wurde, war recht zahlreich vertreten, nachdem das ja durch die Presse ging ... Inklusive mindestens zweier seit relativ kurzem pensionierter Behördenvertreter ... Plus paar Bekannte von mir ...

    "Vorne" war's deutlich einsamer, da die Beschuldigte nicht durch RA vertreten war ...

    Hier war's:

    ostring1.jpg

    Google Maps
    Find local businesses, view maps and get driving directions in Google Maps.
    www.google.de

    Aus der bisherigen Presseberichterstattung gingen wir eig. alle bisher von der gelben Fahrtroute 0 aus.

    Pustekuchen ...

    Sie war auf der roten Route 1 unterwegs und die (Autobahn-)Polizisten gingen wohl anfangs auch von Benutzung der falschen Straßenseite aus, was aber nicht der Fall ist, ist ein blau-weißer Zweirichtungsradweg.

    Bzgl. der genauen Route über die Dreiecksinsel wurde bissele vorne bissele "gefeilscht" ob so num oder anderster num um'n Pfosten oder so ..., das hat man im Detail von den Zuschauern aus nicht sehen können. Es klang danach, als hätte man sich auf "Furt berührt", also a. geeinigt?

    Das passt aber im Nachhinein betrachtet aber nicht so ganz zur Befürchtung der Polizeibeamten, sie hätten gedacht, sie würde mit dem Pedelec in voller Fahrt in ihren Verkehsstrom brechen mit Unfallgefahr, das wäre eher, nun noch mal von oben betrachtet, zu b oder c passen ...

    a wäre klar ein Rotlichtverstoß ggü. dem Rot dieser Furt, das Urteil wäre dann formal völlig korrekt.

    Wie das bei bei b oder c aussähe unter Beachtung von § 10?

    d wäre wohl wieder ein Rotlichtverstoß bzgl. des Rots der anderen Furt ...

    Mit einem anderen Zuschauer, der dort auch öfters rechts abbiegt, haben wir dann mutgemaßt, dass Fahrtroute 2 in grün eigentlich legal sein müsste, sofern man dort § 10 beachtet ... Jedenfalls kein Rotlichtverstoß?

    Es schien, als wäre der Richterin der Unterschied zwischen Fahrtroute 0 und 1 bewusst und das Urteil wäre bei 0 anders ausgefallen. Und auch die Polizisten schienen den Unterschied zu kennen ...

    Es kam übrigens gegen die Empfehlung der Richterin ggü. der Beschuldigten, sie möge besser zurückziehen, zu einem Urteil. Ob B. damit noch weiteres vorhat, weiß ich nicht, sie müsste dann ja Zulassung zu Gedöns beantragen etc.

    Ein anderer Bekannter als Zuschauer will noch ans Tiefbauamt rantreten, ob man statt Bettelampel diese Furt ständig im Umlauf freigeben kann, denn eine Benutzung derselben ist eig. völlig problemlos, sofern die Autos der Durlacher Allee gerade Grün haben, und "1x Aussetzen" eigentlich völlig unbegründet. Mal abwarten, was von dort zu den Räumzeiten gesagt wird ...

    (PS: Sogar einige Radler auf "gelber" Route nutzen die und drücken, weil sie m.E.n. glaub eine kurze Weile vorher auf Grün springt und man wenige Meter weiter vorne steht und so insgesamt einen kleinen Vorsprung gewinnt ...)

    Ein weiterer Bekannter war auch dort, der hatte vor einer Weile Erfolg (Einstellung) vor Gericht in einer Rotlichtsache. In seinem Fall war es eine Fußgängerampel mit zus. Radstreuscheibe, deren Furt aber von einem (immer noch) unbeschilderten Gehweg startet nahe einer einmündenden Querstr., aus der er kam und sich erdreistete, auf der Fahrbahn rechts abzubiegen, um baldigst in das andere Ende der (gerade rot erleuchteten) Furt einzufädeln, um die Mittelinsel zu erreichen (eine Fahrbahnquerung gibt es dort aber nicht).

    allerdings hat [Zeichen 325.2] ja auch die gleiche Bedeutung wie [Zeichen 205] , ohne dass die "Hauptstraße" gesondert gekennzeichnet werden muss. Erkennbar ist die Vorfahrt der Hauptstraße dann auch nur durch die bauliche Gestaltung der Ausfahrt.

    Nicht unbedingt ...

    An einer rechts-vor-links Kreuzung ohne regelnde Verkehrszeichen können also alle davon ausgehen, dass sie Vorfahrt haben, genial!

    Jeweils zu 50% richtig! ;)

    An der Amperbrücke müsste für Ortsunkundige wohl rechts vor links gelten.

    Ich hatte weiter oben nach Bordsteinen gefragt, ging aber wohl unter, die Frage oder für mich die Antwort? *grübel*

    Eigentlich ist es aber eben nur ein Gehweg. Und das ein Gehweg irgendwo Vorfahrt haben soll, wäre neu.

    Es ist ein eigenständiger Verkehrsweg, der ja auch hier für bestimmte Fahrzeuge freigegeben ist. Ich wüsste nicht, warum man da aus § 8 rauskommen können sollte ohne § 10, wo nur die Fuzo erwähnt ist, aber nicht der Gehweg ... Umschildern auf Fuzo (R frei) hülfe ...

    Dazu hat er eine Linie und ein [Zeichen 205]

    Die Linie reicht m.E. nicht für § 10 und somit als Anzeige der Vorfahrt für die 240-Nutzer ...

    Zumindest die zeitweise getragenen Maske des Silvesterspieleabendgastgebers mit beginnender Erkältung hat nicht viel geholfen bei mir *hatschi*, inzwischen auskuriert.

    Vorhin habe ich mal kurz gedacht, eine Maske wäre nicht unsinnig, weil im Namen von ziemlich viel anwesendem Volk geurteilt wurde (PS: haben wir hier auch einen Faden zur Karlsruher Rotlichtsache? Dann könnte ich meinen Beitrag aus dem VP hier recyclen ...), die drei Sitzreihen waren gestopfte voll .... Es schien aber niemand erältet, aber fragt mich in paar Tagen noch mal ... *flöt*

    Allerdings hatte ich keine dabei, weil nur noch in der Fototasche welche drin sind, die ich in ÖV eh meist dabei hätte, aber nicht im Gericht mitnehmen wollte, weil eh überzähliger Ballast dort wegen der Kontrollen (alle schön einzeln ... War 'ne ziemliche Schlange ...)

    Eigentlich ist es ja sonnenklar: Wenn der Verkehr aus der einen Richtung mit einem negativen vorfahrtsregelnden Schild beglückt wird, sollte die andere Richtung doch eigentlich eine entsprechende Positivbeschilderung erhalten.

    Nicht unbedingt. Wenn es eine Situation wäre, wo eig. § 10 anzuwenden wäre, reicht die negative als Klarstellung, die auch wegfallen könnte, wäre § 10 klar genug. Dann wäre aber die Antwort ...

    Hat ein Radfahrer vor einer Kreuzung keine Beschilderung kann er davon ausgehen, dass er Vorfahrt hat.

    ... Quark, ansonsten erst recht.

    Für § 10 käme hier m.E. aber wohl nur ein abgesenkter Bordstein in Frage (man sieht nicht, ob da einer ist?), denn ein Gehweg alleine ist m.E. kein Ausfahren aus einer Fußgängerzone nach § 10.

    das kamerabesetzte Fahrzeug (Müllabfuhr? großer LKW?) fuhr bereits. das ist in meinen Augen kein legales rechts vorbeifahren nach §5. dort wird das "wartend" erfordert.

    Beim Beginn seines Rechtsüberholens mag der vmtl. Lkw ja noch "wartend" gewesen sein.

    Beim Anfahren des Lkw hat der Radler ja nicht einen Anhalteweg von Null, auch nicht bei geforderter und hier sicher nicht eingehaltener "mäßiger Geschwindigkeit". Und neben einem womöglich gleich spontan auch rechts abbiegenden Lkw anzuhalten ist evtl. auch nur eine semigute Idee, schnell noch dran vorbei u.U. die bessere ....

    Wenn allerdings der Radfahrer davon ausgegangen sein sollte, dass das Auto geradeaus fährt, hatte er die Absicht, rechts zu überholen,

    Wenn das Auto wirklich geradeaus wäre, hätte es Gas gegeben und wäre schon ein gutes Stückchen weiter gewesen, als der Raser erschien ...

    Auf jeden Fall blöde Sache das ...

    Da ist eine Kette schneller Entscheidungen gefragt, die eig. nur schief können ...

    - Vollbremsung oder schnell noch an Lkw vorbei, bevor der evtl. nach rechts ...? Als die Entscheidung fiel, blinkte der Pkw wohl noch nicht, der Fluchtweg war frei ...

    - Dann blinkt der Pkw und setzt er zum Rechtsabbiegen an ... Hält er doch noch? Oder nicht? Reicht die Lücke zwischen Pkw und anfahrendem Lkw noch für eine Flucht nach links?

    - Und dann die Lücke zwischen Rechtsabbieger und Taxi treffen ... Denn wenn er den Rechtsabbieger nicht getroffen hätte, wäre die Chance, das Taxi stattdessen zu treffen, so klein nicht ...

    "Fahre nie schneller, als Dein Schutzengel fliegen kann" trifft's auch hier ... Bissele abgehängt war er schon, aber nicht ganz ...