Beiträge von Mueck

    Aufpassen sollte man demnach dort, wo schon "Wildnis" ist, egal ob schon immer durch die Natur "gestaltet" oder menschengemachte Acker- oder Baulandbrache: Wenn man die umpflügt, um dort Einheitstüteneinheitssaatgut einzusäen ...

    Wenn man Rasen, normale Blumenbeete mit bisher Kulturpflanhzen oder Balkonkästen damit einsät, dürfte es weniger ein Problem sein ...

    Zitat

    Es sind solche, die entgegen der Fahrtrichtung in die Einbahnstraße einbiegen, an der er wohnt. Es ist die Wohnstraße Fiddigshagen. D. sieht darin eine riesengroße Unfallgefahr in der verkehrsberuhigten Straße mit der Grundschule Nettelnburg.

    Dummerweise sind Einbahnstraßen nur für Fahrbahnen definiert, verkehrsberuhigte Bereiche haben keine solchen (siehe ein Linksparkerurteil), meiner völlig unmaßgeblichen Meinung nach kann es eig. keine Einbahnstr. in vbBs geben und sind auch überflüssig bei Schritt ...

    Man sieht es dem Bild im Artikel leider nicht an, ob die Spardose evtl. vor vbB-Schild steht oder mitten in einem größeren vbB. Ersteres könnte das Stückchen zwischen Spardose und vbB evtl. wirklich zur Einbahnstr. machen, mehr aber nicht ...

    Zitat

    Bergedorfs Chef der Verkehrspolizei, Björn Schramm: „Die Fahrer sind auf den Fotos von Herrn D. nicht klar erkennbar.“

    ...

    Außerdem sei er auch beim Dokumentieren „tätlich angegangen“ worden.

    Wie ist eig. die aktuelle Rechtslage bzgl. solcher Beweisfotos versus Persönlichkeitsrechte?

    Halterhaftung gibt es ja nur bei Parkverstößen und führt dann inzwischen oft zum "Spartarif", will man das reguläre Bußgeld oder bei allem abseits des Parkens braucht man ja den wahren Täter.

    Und wie ist das, wenn man eig. nur die Stellung zweier Fzg. dokumentieren will, gerne ohne Personen, einem dabei aber ständig Unbeteiligte ins Bild springen und dann sagen, ich dürfe das (nun) gar nicht knippsen? Hatte ich kürzlich ...

    Gibt es sowas wie Vereitelung der Beweissicherung als Straftatbestand?

    Da wird von einer Autofahrerin ein Verkehrsverstoß begangen, zum Nachteil einer Fahrradfahrerin. Und die Fahrradfahrerin muss sich dann der Prozedur unterwerfen, dass die Polizei sie anhält und ihren Lenker abmisst.

    Ich vermute mal, dass es wirksamer wird, wenn Daten des Betroffenen bekannt sind, Kennzeichen für nachher ermitteln haben sie ja nicht ... *duck&renn* ;)

    Interessant wird's, wenn die Radler "zu weit links" radeln, nicht dass denen noch ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorgeworfen wird, bei dem sie die armen Autisten "genötigt" haben, zu eng zu überholen ...

    Hmm, ich lese 8-jähriges Mädchen und KFZ verlässt Kreisl. Da frag ich mich, wie es da etwas zu diskutieren geben kann.

    Sie fuhr aber wohl falsch rum laut Artikel, was dort, wenn ich den richtigen Kreisel (ALDI?) identifiziert habe, nicht erlaubt wäre für Radfahrer.

    Entweder war sie als Radfahrerin (mit 8 darf man schon "richtig" radeln, muss abe rnoch nicht) verbotswidrig unterwegs, oder sie war als Ghewegradlerin (mit 8 darf man noch) "richtig rum" unterwegs, weil es da m.W.n. keine Richtungsvorgabe gibt, ist aber nicht abgestiegen, wie es dieser Passus vorschreibt (und die ALDI-Ausfahrt scheint als "richtige Straße" gebaut zu sein, nicht als Grundstücksausfahrt). Da ist also durchaus Raum für Diskussionen, vor allem wenn es um das Strafmaß gibt, Mitschuld und so, auch wenn die bei Kindern eher gering ausfallen sollte, wenn überhaupt eine angesetzt werden kann, Strafmündigkeit und so ... Aber das überhaupt nix zu diskutieren wäre, kann man so nicht sagen ...

    Bitte lies ihn bzw. das Zitat auch einmal und hilf mir ggf. "auf die Sprünge", falls ich das falsch zusammengefasst haben sollte (siehe unten)!

    Das hilft nicht viel, weil wir ja nicht wissen, was vom "Original" (Polizei) kommt und was von der HAZ und was von der Auto-Korrektur (Lenkrad?) ...

    Wir sind uns ja einig, dass da was nicht stimmen kann, da hilft nur, das "Original" damit zu konfrontieren und zu fragen, was sie wirklich als Berechnungsgrundlage nehmen (mittig im Streifen, mittig in der Klammer, Auto wo?, ...), um eruieren zu können, ob da was falsch läuft oder nur was falsch wiedergegeben wird ...

    In normalen vbBs darf man nach meiner unmaßgeblichen Rechtsmeinung auf Gehwegen\seitlichen Mischverkehrsteilflächen/ Rad-. Motorrad- und Autofahren, sofern technisch (ohne Poller etc.) möglich, da die StVO da keine Unterschiede macht, s.a. Urteil zum Linksparken in vbBs ...

    Ob man dort was abweichendes rechtssicher beschildert hat, da hätte ICH meine Zweifel (so wie ich auch Zweifel habe, ob es rechtssicher Einbahnstr. in vbBs geben darf, weil die ja nur auf Fahrbahnen definiert sind, die es in vbBs ja theoretisch nicht gibt ...), aber andere haben da keine Zweifel ...

    Und dürfen Radfahrer da überhaupt fahren ? Gibt es Beschilderung, die das Befahren der Gehwege zulässt?

    Nach meiner Rechtsinterpretatiton wäre der Weg zur Brücke nix straßenbelgeitendes, sondern was eigenständiges, d.h. der Grundsatz aus § 2 (Fahrzeuge auf die Fahrbahn) und § 25 (Fußgänger auf den Gehweg) ist mangels Masse nicht anwendbar bzw. es gibt halt nur die "Fahrbahn" des eigenständigen Verkehrsweges und das Teil ist dann, da es weder dem Wald- oder Naturschutzgesetz des jeweiligen Landes (Feld- und Waldwege) unterliegt noch einer kommunalen Grünflächensatzung, für alle offen von Fußgänger bis zum Lkw, wären da keine Pfosten. Fußgänger also bitte im Gänsemarsch am Rand nach § 25 ... Führe dort ein Motorrad rüber, käme ohne Beschilderung die Verwaltung in Erklärungsnöte ...

    Man könnte auch ein Quiz daraus machen und es als Frage formulieren, welche Vorfahrtregel in einer T30 Zone gilt.

    Das T30Z-Schild legt aber gar keine Vorfahrtsregelung fest.

    T30Z sollten nur bei RvL angeordnet werden, außer dieser und jener Ausnahme ... (Buslinien, abgeesnkte Bordsteine, ... Es gibt derer vieler ...)

    Wenn T30Z angeordnet wird in Gebieten mit von RvL abweichenden Regelungen, dann ist es eben erst mal so ...

    Aus der VwV-StVO zu §26, Rn 6

    ... jedenfalls dann, wenn der Radweg direkt an der Fahrbahn bappt ... Sonst müssten Fußgänger ja auf der Fahrbahn stehen bleiben, umd ie Radfahrer durchzulassen ... blöd das ... Wenn der Radweg abgesetzt ist und eine Wartefläche für Fußgänger zwischen Fahrbahn und Radweg vorhanden ist, kann man wohl drauf verzichten.

    So sind hier in KA Zebras und Radwege meistens organsiert, gaanz wenige Ausnahmen bestätigen diese Regel ... :huh:

    Und ich verstehe das so:

    wenn die Widmung der Straße in der Planfeststellung nicht gegenständlich ist und nach Fertigstellung einfach [Zeichen 254] angeschraubt wird:

    dann widerspruch möglich.


    Wenn Widmung der Straße in der Planfeststellung gegenständlich und "nur KFZ-Verkehr", dann kann man später auch nicht gegen Aufstellung von [Zeichen 254] Widerspruch einlegen.

    :/

    So wohl ungefähr richtig.

    Bei zweiterem könnte man evtl. als Anwohner klagen, wenn das eigene Grundstück dann nicht mehr rerreichbat wäre per Rad, aber ich vermute mal, das muss anlässlich des Planfeststellungs- oder späteren eigenständigen Widmungsverfahrens geschehen.

    Einen ausführlichen Artikel dazu habe ich in den Badischen Neuesten Nachrichten vom 28.4.21 gefunden:

    Da waren die Piktogramme m.E.n. noch nicht hingemalt. Teils waren die getrennten Geh- und Radwege, deren B-Pflicht schon länger aufgehoben war, aber noch erkennbar, nach Baustellen (bspw. im Artikelbild) wegen durchgehender neuer Pflasterung aber teils nicht mehr. Die neue VwV-StVO, die die ältere Empfehlung der Verkehrsministerrunde mit den Piktogrammen umgesetzt hat, hat danach dann die nun genutzte Möglichkeit eröffnet. Vorher war nicht ganz klar, ob § 2 Abs. 4 Satz 3 wegen der glaub immer noch draufzuführenden Radfurten noch auf die neu gepflasterten Bereiche anwendbar war.