Ich habe das Blauschild zur Diskussion gestellt.
"ohne Z.240 besteht keine Möglichkeit, den Radverkehr in Gegenrichtung zu erlauben"
Ich bin der Meinung, dass das sehr wohl geht. Das will man nochmal prüfen.
2. | Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung die Benutzungspflicht auch für den Radverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei" (1022-10) angeordnet werden. |
Voraussetzung ist laut VwV-StVO nur "baulich angelegte Radwege".
Was das ist, da haben zwar manche Radfahrer in Foren stark eingeschränkte Ansichten (nur Bordstein zum Gehweg, kein Strich oder andersfarbiges Pflaster), aber Verwaltungen sehen das wohl nur als Unterschied zu Radspuren = baulich zur Fahrbahn abgegrenzt, und das ist da. Blauschilder kommen erst in der 2. Hälfte des Satzes und bezieht sich daher nur auf linksseitig. Benutzungsrecht linksseitig ginge demnach auch bei nur Benutzungsrecht rechtsseitig.