Beiträge von Mueck

    Wenn aber die Kipppunkte überschritten sind, dass sich die weitere Aufheizung von alleine fortsetzt,

    Ich meine, ich erwähnte schon > 1x die Wissenschaftler, die den Kipppunkt bzgl. Permafrost schon in den 70ern überschritten sahen ... Und dort lauern Unmengen noch gebundenen Methans ...

    Das betrifft auch ganz besonders das Flüssiggas (LNG),

    Ist wohl ziemlich flüchtig beim Transport ...

    Nicht ganz so flüchtig wie Wasserstoff, aber immerhin. A propos (grüner, in den Wüsten solar erzeugter) Wasserstoff:

    wo wir gerade dabei sind, Kapazitäten aufzubauen, die weit über dem liegen, was benötigt wird, um den aktuellen Bedarf zu decken und den Ausfall russischer Gasimporte zu kompensieren.

    Ist die Technik wenigstens (Grün-)Wasserstoffkompatibel?

    Ich vermute, dass wir für viele Prozesse weiterhin Brennstoffe wie Wasserstoff o.ä. brauchen zzgl. H2 als Speicher ... Ist aber noch flüchtiger ...

    Genauer steht in der WP "während es einen Arbeitstag lang durchschnittlich tatsächlich etwa 1 PS an Nutzleistung erbringen kann."

    Und in der Quelle:

    "1925 hatten Forscher dann übrigens bei einem Pferderennen gemessen, dass Pferde durchaus bis zu 15 PS leisten können, und theoretische Überlegungen auf der Basis der Leistungsfähigkeit von Pferdemuskeln ergaben sogar eine Höchstleistung von rund 24 PS. Doch diese Leistung können die Tiere allenfalls kurzzeitig erbringen. Ein pfleglich behandeltes Pferd leistet dauerhaft tatsächlich nur ungefähr ein PS."

    Ein 1-PS-Verbrennermotor kann nur 1 PS leisten, auch wenn man ihn mit Fahrerwechsel 24 h betreibt (damit hätte man den 1 PS als durchschnittliche Arbeitsleistung eines Tages wie beim Pferd), auch kurzfristig wären keine 24 PS drin, auch keine 2 PS, vmtl. auch keine 1,x PS im Unterschied zum E-Motor und eben zum Pferd, die beide durchaus mehr an Spitzenleistung abrufen können als im Durchschnitt. Der E-Motor schmort dann irgendwann durch, das Pferd kippt irgendwann tot um, wenn man die 24 PS dauerhaft haben wöllte ... Insofern bleiben 24-PS-Motor und 24-PS-Spitzenpferdeleistung unvergleichbar, weil das 24-PS-Motor kriegt das hin, wenn man will (wegen Staus wohl besser auf einem Testring ...)

    - Müssen/Dürfen Elektroroller dort fahren? Da diese auf Radwegen fahren müssen, machen es fast alle, ist vermutlich aber falsch?

    Nicht nur vermutlich

    - Kann die Schrittgeschwindigkeit durch Schilder überschrieben werden? Nehmen wir mal es kommt ein [Zeichen 274-56] oder auch 30 (welches natürlich für die Fahrbahn gedacht ist), gilt dies auch auf dem [Zeichen 239] [Zusatzzeichen 1022-10] ?

    Die Frage habe ich mich und im VP auch anderen gestellt, nachdem die "Autofahrer für Deutschland" im hiesigen Gemeinderat beantragten, in einer Fuzo bzw. in einem vbB "für die Radfahrer" ein Tempolimit von 10 km/h aufzustellen, was ja mehr als die impliziten 7 ist, je nach Gericht ...

    - Leider gibt es das hier nun auch schon an einer Stelle, die Kombination von [Zeichen 239] [Zusatzzeichen 1022-10] und [Zeichen 254] . Gibt es eine Vorschrift gegen die diese Kombination verstößt?

    Da es noch nicht mal zu einem [Zeichen 240] reicht, könnte man das [Zeichen 254] vmtl. einfacher wegklagen als ein [Zeichen 240].

    Bis zum Erfolg dieser Klage ist man aber gekniffen und fährt da besser gegen das Umfallen bei niedriger Gschwindigkeit mit einem dreispurigen Rad ... ;)

    Aber ist eben immer noch: StVO. Richtet sich an alle, die am Straßenverkehr teilnehmen.

    Die VwV-StVO - auch hinlänglich bekannt - richtet sich an die anordnenden Stellen, vulgo (Straßenverkehrs-)Behörden.

    Frage:

    Wo steht auf dieser Achse der VzKat?

    Im Abseits ... ;)
    Föllig irrelefant für den Verkehrsteilnehmer als Endanwender, es sei denn, er klagt gegen Schilder weil sie nicht existent sind im VzKat oder sowas exotisches vielleicht ...

    in der Gruppe der Zusatzzeichen mit 1022-x tauchen neben dem 1022-10 (Radverkehr frei) u.A. auch die ZZ auf:

    Die Zusatzzeichen sind ja nicht nur für den Fall des Gehwegs definiert worden

    Die Gruppe 1022 heißt: "Einspurige Fahrzeuge frei"

    Die Überschrift ist noch irrelevanter. Es gilt die Definition in § 39 (7) StVO: "Radverkehr" in Verbindung mit der StVZO, wo Fahrräder seit noch nicht so langer Zeit definiert sind, demnach sind auch mehrspurige Fahrräder ebensolche

    darf mit einem 2-spurigen Fahrrad (z.B. Babboe, [Liege-]-Trike) nicht auf freigegebenen Gehwegen gefahren werden?

    Nur Segways sind zweispurig, Autos nahezu zweispurig, Trikes sind dreispurig, merkt man bei der Schlaglochsuche ... ;)
    Nach obigem aus § 39: Ja

    dürfen 2-spurige Lastenräder nicht mehr auf den gesondert gekennzeichneten Flächen (1022-17) abgestellt werden?

    Auch da ist nur die Def. in § 39 relevant, die nix zur Spurenzahl sagt.

    werden ein "normales Fahrrad" und ein 2-spurigen Anhänger zu einem Fahrzeug und ist dieses dann noch ein einspuriges Fz? (siehe 1.)

    Das zieht im Schnee vmtl. sogar 4 Spuren ;)

    2) Der überholende Radfahrer dürfte somit verbotenerweise die durchgezogene Linie überfahren haben.

    Damit diese Schandtaten endlich aufhören, brauchen wir unbedingt protected bike lanes!!!!111elf!!

    Unter Beachtung von § 10 im übrigen nicht völlig verboten ... Nur für das Wiederauffahren finde ich in der StVO keine legale Basis, will ja nicht parken ... *flöt*

    Also aus Sicht eines Autofahrers muss ich bei querenden Radfahrern nur halten, um nicht eine Teilschuld zu bekommen (siehe Urteile Radfahrer auf Zebrastreifen).

    *seufz* Das Zebra, das am meisten missverstandene Verkehrszeichen?

    In § 26 kommen Radfahrer quer zu den Streifen nicht vor. Das Zebra gibt solchen Radlern also keine Rechte, nimmt ihm aber auch keine!

    Am einfachsten denkt man sich das Zebra weg, dann ergeben sich die Rechte und Pflichten für den Radfahrer von selbst. Da kommen die §§ 8 bis 10 in Frage, für normale Verkehrsbeziehungen an Kreuzungen idR nur 8 und 9, die gehen als Spezialregeln für Knoten dem allgemeineren § 10 vor, außer man stellt sich blöd an ...

    Das VZ [Zusazzeichen 1000-32] hat so ohne [Zeichen 205] keine Bedeutung. Für den Radverkehr gilt keine Vorfahrt, da der Radweg mehr als 5 m von der begleitenden Straße verschwenkt ist.

    Insofern gilt m.E. auch nicht § 9.

    Das mit den 5 m steht aber nirgends in der StVO.

    Nur in der VwV-StVO, die ist aber für uns "Endanwender" relativ irrelevant, wenn's nicht auf der StVO fußt.

    In der VwV steht auch nur, dass man ab 5 m die Vorfahrt klarstellen sollte, nicht in welche Richtung. Wird nur gerne zu "Radler kriegt 205" interpretiert, kann man aber auch andersrum machen.

    Da sich die Vorfahrt nach § 8 auf die ganze Straße bezieht (es heißt ja Vorfahrtstraße, nicht Vorfahrtfahrbahn) und auch § 9 ähnlich aufgebaut ist, können kleine 205 rechtstheoretisch nur funktionieren, wenn man den Radweg als eigenständigen Verkehrsweg statt eines fahrbahnbegleitenden Radweg betrachtet.

    Hier dagegen klebt der Radweg im Kreuzungsbereich aber direkt an der Fahrbahn, nur durch Bordstein getrennt, keine 5 m Distanz, zur Rechtsabbiegespur schon gar nicht.

    Weiterhin ist sogar zu sehen, dass neben den Zebras auch noch eine gestrichelte Linie ist, also eine Radfurt. Die darf aber nur markiert werden nach VwV-StVO, wenn die Radfahrer Vorfahrt/Vorrang haben.

    Wie gesagt ist eins der 205 ja sogar VOR dem Zebra. Und 2 "R kreuzen". Nur die Ausführung ist besch...eiden ... Weil das "R kreuzen" drüber gehört und das 2. "R kreuzen" sollte ein 205 bekommen.

    Soll wohl eine Radfahrerüberfahrt sein, die es aber in Deutschland (leider) nicht gibt.

    Hier ist es aber trotzdem quasi eine. Der radelnde Querverkehr hat Vorfahrt, weil auf Vorfahrtstr. unterwegs, der parallel Radelnde hat Vorrang wg. § 9. Das alles ganz ohne Zebra, also auch mit Zebra.

    Insofern fehlt hier ein [Zeichen 205] !

    Eigentlich steht das schon da, das 3. von rechts, denn für die Hauptfahrbahnen gilt das 1., 2. und 4. von rechts ... Nur ist die Reihenfolge vertauscht, das [Zusazzeichen 1000-32] gehört nach StVO über das [Zeichen 205] , aber ja, die Kreuzung strahlt mehrfach SVB-Inkompetenz aus ...

    Vor der massenhaften Verbreitung digitaler Aufnahmegeräte ging's ja auch nach Treu und Glauben ...

    Aber stimmt, MIT Foto ist es viel einfacher ...

    Bin mal gespannt, ob es noch weiter geht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung würde ich damit rechnen, dass die Datenschützer eine weitere Instanz versuchen.

    Bin auch gespannt, wie genau die Urteile gelesen werden. Bisher gab es ja das Urteil des Naturschützers, der mit Bild freilaufende Hunde in einem NSG anzeigte (also deren Herrchen), was das Gericht verwarf, was viele dahingehend zitieren meinten zu müssen, dass man NIE Bilder machen darf, obwohl es einen Unterschied "in eigener Sache" (MIR steht ein Falschparker in Weg wie hier wohl gegeben) und "in fremder Sache" (Hunde tun MIR zwar nix, aber die dürfen im NSG halt nicht frei laufen!!!1elf) gibt, wo man sich amtliche Ordnungsmacht anmaßt. Ich sehe es schon kommen, dass mit diesem Urteil nun Hobbypolizisten Streife gehen, das dürfte aber scheitern ...

    Wenn's eine Kurve wäre, bräuchte man ja keine 209!

    Die 209 sind der Beweis, dass es eine Kreuzung ist!!!1elf

    (PS: Steht aus Richtung Buxtehude denn überhaupt ein 209 ohne -10? Wie kommt man dann überhaupt auf die Baustelle? Oder haben wir den Grund gefunden, warum es auf der Baustelle nicht weitergeht? ;) )

    Woran erkenne ich das ...

    Muss ich von hier aus schon ...

    Als Ortsunkundiger ist man gekniffen, aber nach Erstbefahrung ...

    Aus Rübke ist die Argumentation in der Tat bissele schwach, weil nur das Wiedereinfädeln hinzukommt.

    Aber in Gegenrichtung ist es eindeutig und da dieser Status nicht richtungsabhängig sein kann ...

    *edit: Diese Anmerkungen wegen Klagebefugnis. Nachdem ich die Unsinnigkeit der Anordnung erkannt habe, werde ich darauf sowieso nicht fahren. Ich bin aber auch persönlich betroffen, wenn ich zu meiner eigenen Sicherheit eine OWi begehen muss, weil ich nämlich ein vorbildlicher Verkehrsteilnehmer sein möchte, der sich an alle Regeln hält. :)

    Wenn der Weg eigenständig ist, begehste ja gar keine Owi ... :saint:

    Aber die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass die Gegenseite das nicht bringt, weil sie dann ja zugegeben müsste, dass ihr schöner Radweg gar nicht benutzt werden muss trotz Schild.

    Man könnte es allenfalls selbst so beantragen: B-Pflicht aufheben, ersatzweise feststellen lassen, dass es gar keine B-Pflicht gibt, keine Ahnung, ob das so geht ...

    Was mir gerade noch auffällt:

    Wie ist eigentlich vorfahrtsmäßig das Binnenverhältnis von linksabbiegendem

    - Auto und

    - Fahrrad

    von Rübke nach Buxtehude?

    Das 205 gilt ja bzgl, Verkehr auf der Querstraße, das Auto kommt aber von hinten und da wird wirklich die Frage interessant, ob es ein eigenständiger Weg ist. Wenn ja muss der Radler Vorfahrt gewähren, weil Auto schon auf dieser, wenn nein, dann nicht, weil § 9. Das erkennt der Durchschnittsradler noch weniger.

    Genauso

    - rechtsabbiegender Radler aus Buxtehude vs.

    - linksabbiegender Autofahrer aus Rübke?

    Radler weil auf Vorfahrstr.?

    Autler weil eigenständiger Weg?

    Vmtl. findet man noch mehr Probleme ...