Woran erkenne ich das ...
Muss ich von hier aus schon ...
Als Ortsunkundiger ist man gekniffen, aber nach Erstbefahrung ...
Aus Rübke ist die Argumentation in der Tat bissele schwach, weil nur das Wiedereinfädeln hinzukommt.
Aber in Gegenrichtung ist es eindeutig und da dieser Status nicht richtungsabhängig sein kann ...
*edit: Diese Anmerkungen wegen Klagebefugnis. Nachdem ich die Unsinnigkeit der Anordnung erkannt habe, werde ich darauf sowieso nicht fahren. Ich bin aber auch persönlich betroffen, wenn ich zu meiner eigenen Sicherheit eine OWi begehen muss, weil ich nämlich ein vorbildlicher Verkehrsteilnehmer sein möchte, der sich an alle Regeln hält. 
Wenn der Weg eigenständig ist, begehste ja gar keine Owi ... 
Aber die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass die Gegenseite das nicht bringt, weil sie dann ja zugegeben müsste, dass ihr schöner Radweg gar nicht benutzt werden muss trotz Schild.
Man könnte es allenfalls selbst so beantragen: B-Pflicht aufheben, ersatzweise feststellen lassen, dass es gar keine B-Pflicht gibt, keine Ahnung, ob das so geht ...
Was mir gerade noch auffällt:
Wie ist eigentlich vorfahrtsmäßig das Binnenverhältnis von linksabbiegendem
- Auto und
- Fahrrad
von Rübke nach Buxtehude?
Das 205 gilt ja bzgl, Verkehr auf der Querstraße, das Auto kommt aber von hinten und da wird wirklich die Frage interessant, ob es ein eigenständiger Weg ist. Wenn ja muss der Radler Vorfahrt gewähren, weil Auto schon auf dieser, wenn nein, dann nicht, weil § 9. Das erkennt der Durchschnittsradler noch weniger.
Genauso
- rechtsabbiegender Radler aus Buxtehude vs.
- linksabbiegender Autofahrer aus Rübke?
Radler weil auf Vorfahrstr.?
Autler weil eigenständiger Weg?
Vmtl. findet man noch mehr Probleme ...