Der Radfahrer fährt dann beim Verlassen des Radweges nicht auf die Fahrbahn der Königsreihe ein, sondern auf die Fahrbahnfläche des freien Rechtsabbiegers.
Eben drum gilt für ihn die beschilderte Vorfahrt mit der Rakete 301, weil der Radweg zur Hauptfahrbahn gehört, vor dem 205 des Autofahrers aus der "Querstraße" (der Winkel ist nicht entscheidend), EIne Kreuzung = eine Vorfahrt.
§ 10 ist erst für den Fall relevant, wo der Radfahrer in die Hauptfahrbahn einfädelt, weil dieser Fall weder bei § 8, noch bei § 9 vorkommt, somit bleibt nur § 10 für "anderer Straßenteil" -> "Fahrbahn".
Dieses Begriffspaar setzt voraus, das beide zusammengehören zur selben Straße. Die Querstraße ist "eine andere Straße", nicht anderer Straßenteil der selben Straße ...
Ob die Verwaltung einen Fehler durch Nichtmarkierung einer Furt gemacht hat, da kann man sicher noch länger drüber diskutieren, und ob sie evtl. eine Mitschuld trifft, aber die Furtpflicht steht nur in der VwV-StVO, eine Furt kann also weder Vorfahrt geben, noch Vorfahrt nehmen, das kann nur die StVO selbst.