Beiträge von Mueck

    wobei ich gerade feststelle, dass Michael Obert ja schon vor drei Jahren in den Ruhestand gegangen ist.

    So lange schon? Oops ...

    Die BNN hat uns die Tage mit der Meldung überrascht, dass der Nachfolger irgendwie verschollen sei ...

    Baubürgermeister Fluhrer: Wie geht es weiter in Karlsruhe? (bnn.de)

    Leider hinter Schranke, ist wohl krankgeschrieben, wenn ich das E-Paper richtig in Erinnerung habe ... Hmmm ...

    Dürfen Kinder im Alter bis zum vollendeten achten Lebensjahr diesen geschützten Radfahrstreifen (s. Fotos) benutzen, ebenso wie sie einen baulich von der Fahrbahn getrennten Radweg befahren dürfen?

    Wenn sie es nicht dürften: Welchen Tatbestand aus dem Tatbestandskatalog würde man von einem strafunmündigen Kind kassieren wollen? Dito fürs Nichtabsteigen an Kreuzungen oder das völlige Ignorieren dieses Absatzes?

    Kann also allenfalls relevant sein, wenn eine Begleitperson dabei ist, gibt es einen Tatbestand "Sie ließen ihre(n) Lütte(n) ..."?

    ... oder wenn's rumst, aber da gibt's ja noch diesen Senioren- und Welpenschutz, welcher § war das noch gleich? ... und die Gefährdungshaftung etc.

    Die Relevanz der Frage in der Praxis ist also wohl annähernd Null ...

    Es gibt reichlich Urteile, die das direkte Abbiegen als legal ansehen. Das sind einige OLGs dabei. Ob es höstrichterliche Entscheidungen dazu gibt, kann ich nicht sagen. Vom Verkehrtministerium gabe es eine Mitteilung, dass sie es genaus sehen.

    Es gibt aer auch einzelne Urteile in die andere Richtung.

    Bei den Urteilen muss man aufs Jahr (des Unfalls) achten.

    Es gibt das "berühmte", dass das schon vor der Änderung 2009/2013 als legal ansah, direkt links abzubiegen, aber nur wenn die Zielstr. keinen Radweg hat(!)

    Mit der Änderung 2009/2013 (M.E.n. ist das auch ein Fall, der wegen "1. Zitierfehlernovelle" paar Jahre in der Schwebe war, bis das 2013 rechtssicher wurde) ist m.E. das stets legal, was sich a) aus dem Vergleich des § 9 vorher/nachher ergibt und b) aus der Begründung der StVO-Änderung.

    Aber in der Tat verwundert mich, dass es offenbar einige gegenteilige Urteile aus der Zeit nach der Änderung(?) geben soll, muss ich bei Gelegenheit noch mal tiefer einsteigen ins Thema ...

    Einzige Einschränkung:

    Die Einordnung der Wegeklasse im 2. Fall hängt maßgeblich davon ab, an welcher Stelle ich auf diesen Weg treffe. Komme ich aus der Seitenstraße und weiß nichts von einem [Zeichen 240] 200m weiter die Straße runter: es wäre für mich ein reiner Gehweg.

    Die Furt ist zwar gepflastert und nicht gemalt, aber eig. eindeutig als solche zu erkennen, damit nach meiner obigen Liste ein Indiz für "Im Zweifel für dne Angenagten"

    Mapillary

    "Wir" müssen ihn nur suchen, wenn die SVB mit "Aber die arme Rentnerin" um's Eck kommt ...

    Aber zur Erinnerung den § 2 (4) Satz 2 bis 4:

    "... Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.

    Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.

    Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. ..."

    Nur bei linken ist die Beschilderung vorgegeben und ist erforderlich, um dort fahren zu DÜRFEN.

    Rechts darf man immer, wenn man sich dort einen Rad weg vorstellen kann ...

    Es fehlte lediglich eine einheitliche Regelung, wie solche Wege zu kennzeichnen sind.

    Durch das "können" ist es noch immer nicht einheitlich und alle anderen Möglichkeiten wären weiterhin möglich ...

    Vor der Änderung der VwV gab es meines Wissens nach keine offizielle Möglichkeit zur Kennzeichnung eines gemeinsamen Geh- und Radweges ohne Benutzungspflicht. Das wurde jetzt behoben.

    Da in der StVO(!) keine Kennzeichnung vorgeschrieben ist (noch immer nicht) und die VwV-StVO für den gemeinen Radler unverbindlich ist und wg. des "Können" desgleichen für SVB, geht es nur darum, wann man einen Radweg ohne Schild erkennen und daher drauf fahren DARF. Es geht da allenfalls um die Abgrenzung zum reinen Gehweg, wo man nicht fahren darf, es geht ja um keine Pflicht (solange man kein E-Rollgedöns fährt ... Da sähe es anders aus ...). Immer noch in Ermangelung einer genauen Definition wird man die Messlatte nicht so hoch hängen dürfen, Zweifelsfälle müssten zu Lasten der Behörden gehen. Daher gibt es durchaus mehrere Möglichkeiten, neben der Malerei, die schon vorher durchaus möglich gewesen wäre, könnten auch "Radfahrer frei"-Schilder ohne Gehwegschild oder auch ein 240 mit diesem Zusatz oder auch schwarz-weiße Blechschilder eckig im 240-Design (Ich meine, ich hätte dafür nebenan im VP schon mal Praxisbsp. gesehen) den Willen der SVB nahelegen, dass ihrerseits das Radfahren dort gewünscht sei, und selbiges sollte auch bei auf den "Geh"weg zuführenden Radfurten so sein, bei Radwegweisern eindeutig auf den Bordstein rauf oder Radstreuscheiben in den Ampeln etc., aber das wären Grenzfälle ... Will die SVB was anderes, wäre es für sie ja ein leichtes, solche Fälle in die andere Richtung klarzustellen ...

    Bei Unklarheiten belastet und daher klagebefugt wären ggfs. nur Fußgänger und E-Rollgedönsfahrer, Radfahrer nicht, die müssen sich das ohne Blauschild ja nicht antun ...

    240er leichter loswerden deswegen ... *schulterzuck* Eher nicht wegen der vielfältigen anderen, vorher schon denkbaren Alternativen ...

    Lockdown? Um Gottes Willen, das würde ja die freiwillig Ungeimpften dabei ausbremsen, eins ihrer 2 G (genesen oder gestorben) abzuholen ... Die sollen sich gefälligst beeilen!

    *d&r*

    ... mit 1 und 2, nicht 01 und 02, das ist also entweder nicht zukunftssicher oder lässt auf die Hoffnung auf eine funktionierende Selbstbeschränkung schließen ... *d&r* ;)

    8)

    Nach dieser norddeutschdezenten Kompaktfassung des Verhandlungsausgangs nun die besser lesbare Kurzfassung des Tenors, den ich heute morgen telefonisch erfragen durfte, aus der Erinnerung:

    3 beklagte Vz 205 kommen weg, der Widerspruchsbescheid wird aufgehoben, Kosten werden Rheinstetten auferlegt.

    Langfassung der Verhandlung:

    3?

    Beklagt per Anfechtung hatte ich 4 und drauf hingewiesen, dass bei Erfolg auch 2 in Gegenrichtung illegal wären.

    Allerdings konnte ich im Widerspruch nur 3 anfechten, denn Nr. 4 stand da noch nicht, es war aber absehbar, dass das nur ein Fehler sein dürfte, der sicher noch geheilt würde, nachdem ich drauf hinwies, dass Pflastermalereien (die waren die Jahre über schon da) rechtlich wirkungslos seien, und so kam es dann ja auch. Die Anfechtungsklage lautet, eben nachgelesen, über alle 4, aber es fe_lt wohl formal das Vorverfahren. Die Richterin legte nahe, das 205 Rheinaustr. aus dem Antrag rauszulassen, so wurde es dann.

    Eine Hürde hätte wohl beinahe die Frist werden können, da ich das StVOZustG BW so interpretiert habe, dass eig. das Landratsamt die zuständige SVB sein müsste:

    Rheinstetten ist große Kreisstadt mit eigener SVB, aber ich las da raus, dass die agO nicht zuständig wären, waren sie aber wohl doch, deswegen war mein knapp vor Ablauf eingereichte Widerspruch an der falschen Stelle gelandet und erst nach dem Jahr an die richtige Stelle weitergeleitet worden.

    Aber da die den Widerspruch behandelt statt wegen Fristablauf abgelehnt haben, und auch an das RP als übergeordnete Behörde weitergeleitet haben für den Widerspruchbescheid und diese an der Frist nix zu mäkeln haben, ist das Verfahren doch angelaufen, irgendwas wie Konkludenz meine ich gehört zu haben, wird man sicher nachlesen können. Ich meine irgendwo anders mal gelesen zu haben, dass ja spätestens der Widerspruchsbescheid eh von sich aus beklagbar wäre.

    Warum dies alles nicht auch für das 4. 205 gilt, wo alle Schreiben nach dem Widerspruch auch dieses behandeln ... Keine Ahnung ...

    Ansonsten lief das Verfahren recht gut, da nicht zu bestreiten war, dass das nötige Absetzmaß eindeutig nicht erreicht wird.

    Im Widerspruchsbescheid des RP steht ja auch, dass ohne 205 Radfahrer Vorrang hätten ... Das stach mir beim Vorbereiten noch mal besonders ins Auge ...

    Und das Argument der Sicherheit der Radfahrer zog auch nicht, weil die hauptsächlich wegen Verkehrsverstößen von Autofahrern gefährdet waren und das wäre ja nicht die von § 45 geforderte örtliche Gefahrenlage ... Entsprechendes hatte mal Schleswig geurteilt, was ich in der Klage erwähnte.

    Die meisten auf der Richterbank sind wohl Radfahrer, tw. nicht nur gelegentlich, hat wohl auch geholfen, Fahrradstadt und Umgebung rules ;)

    Bei der Frage, wie man das nun besser löst, muss man halt Lösungen suchen, wenn das jetzige nicht zulässig ist. Da hat sich auch mal die eine ehrenamtliche zu Wort gemeldet, dass bei einer Radtour irgendwo am Bodensee ALLE Querstraßen rot befurtet waren, es ginge also, wenn man wolle. Fragen wir mal lieber nicht nach, ob es wirklich alles waren, aber in so eine Richtung wird es wohl gehen samt Umbauten und da sagte die Stadt auch, bei einem entsprechenden Urteil würde man in Verhandlungen mit den Baulastträger gehen. Klang fast so, als wäre man nicht todtraurig über ein verlorenes Verfahren wegen besserer Verhandlungsposition.

    Zwei Knoten stehen meiner Erinnerung nach wegen zu verbesserenden Querungen der Bundesstraße eh zum Umbau an, da kann man das gleich mitmachen. Ein Knoten ist m.E.n. glaub vollbeampelt, der andere wäe glaub Rheinaustr. mit dem rausgenommenen 205.

    Hatte übrigens 2 mir bekannte Zuschauer, die aber ohne meine Mithilfe das Verfahren selbst gefunden haben und mal reinschauen wollten, weil mind. der eine eine eigene Klage anstrebt in KA.

    Der andere ist noch nicht so lange in KA und noch nie die B36 langgeradelt, das eröffnet im Zweifel Möglichkeiten .. *flöt* ;)

    Dass diese beiden Zuschauer nun das bisher einzige erfolgreiche Verfahren gesehen haben, wo ich bisher nur eher negative Erfahrungen gemacht habe (nicht nur H'alb), führt hoffentlich nicht zu einem zu optimistischen Eindruck der VG-Wirklichkeit ... ;)

    Ganz ohne Umbau nur mit Schilder abschrauben und Furten malen ist es da wohl nicht getan, das muss man shcon zugestehen, daher ...

    Ich als Pessimist, glaube immer noch, dass sich da ohne Verzögerungsrüge erstmal nichts tun wird :P

    ... wird man der Umsetzung wohl ein wenig Zeit zugestehen müssen ...

    wenn bei jedem KFZ, mit dem schneller als erlaubt gefahren wird, eine gelbe Rund-um-Leuchte auf dem Dach aktiviert werden würde, sähe die offensichtliche Verteilung der Verstöße auch wieder anders aus ;)

    ... zzgl. Parkverstöße, Kirschrot und Handynutzung etc. pp. würde das eine kolossale Lichtverscmutzung!!!11

    (ist das neu, und warum fehlt da das Halten auf dem Radwegteil?!)

    Das mit dem Radwegteil dürfte bei den Radwegen stehen. Die Tatbestände sind nicht wirklich neue, aber deren Höhe wurde kräftig hochgeschraubt mit der Option auf einen Flenspunkt bei Behinderung, was man eig. oft konstruieren können sollte. Allerdings braucht man dafür rechtssicher den Fahrer und nicht nur den Halter ...

    Bei den oben gezeigten Beispielen sollte man es meiner Meinung nach nicht einmal erlauben, auf den Gehwegen Fahrrad zu fahren. Weder als gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht, noch als [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10].

    Mich hat kürzlich eine Bekannte (Beamtin) angesprochen, dass ihr aufgefallen sei, dass in der XY-Straße ein Radfahrer vor ihr auf der Straße (sic.) gefahren ist, obwohl doch dort ein Radweg vorhanden ist und hat gefragt, was es damit auf sich hat. Ich kenne die XY-Straße nicht, weiß aber, dass in der Stadt (Bremerhaven) recht konsequent blaue Schilder entfernt wurden. Ob dort der ehemalige "Radweg" jetzt ein Gehweg ist und man nun auf der Fahrbahn fahren muss, oder ob dort ein Angebotsradweg ohne Benutzungspflicht oder ein freigegebener Gehweg vorhanden ist, machte für sie einen großen Unterschied. Sobald eine legale Möglichkeit vorhanden war, dort nicht auf der Fahrbahn zu fahren, war es für sie selbstverständlich, den Radweg oder freigegebenen Gehweg zu benutzen. Genauso selbstverständlich war es aber für sie auch, auf der Fahrbahn zu fahren, wenn es nicht anders erlaubt ist, auch wenn ihr die Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung vermutlich weiterhin nicht klar ist und ihr Bauchgefühl ihr sagte, dass ein "Radweg" doch immer die sicherere Variante ist.

    Ach, meine alte Heimat.

    Solange meine Mutter lebte, war ich da noch öfters, zuletzt bei der Wohnungsauflösung Anfang 2016, danach aber noch mal 5 Tage zu einem Klassentreffen, wo ich das Rad mit dabei hatte.

    Ob man alle freiwillig entfernte oder nicht vielmehr 1997 kein Geld hatte, überall neue Schilder aufzustellen ... Tja ... Ich tippe eher auf letzteres, da eine Weile vornehmlich 240er standen, aber dort, wo man auf 241 hätte wechseln müssen aus baulichen Gründen (Trennung gepflastert, typisch für BHV ist rot-weiß-rot), da stand dann nix mehr ... Schon vor 1997 nicht ...

    So weit ich weiß nicht zuletzt wegen des ADFC sind aber nun fast alle übrig gebliebenen Pflichtschilder weg, außer in den Häfen und am Elbinger Platz, Stand 2018. Ob ich womöglich paar Habitate aussterbender Blauschilder (also abseits von nicht straßenbegleitenden Radwegen) übersah, möchte ich nicht beschwören.

    2018 gab es in der Straße "Am Luneort" im Fischereihafen noch einen einseitigen Zweirichtungsradweg mit Pflicht, obwohl abschnittsweise selbst als Einrichtungsradweg grenzwertig, und glaub noch paar im Anschluss im Bohmsiel und Lunedeich.

    Im Überseehafengebiet (stadtbremische Zuständigkeiten!) ist der grottenschlechteste auf der Columbusinsel inzwischen (2018) komplett aufgehoben, wie auch die Fortführung über die (neu gebaute!) Kaiserschleuse, während es jemseits der vor paar Monaten zusammengebrochenen Ex-Nordschleusendrehbrücke noch Pflichtradwege sind, zum Zolltor Rotersand immerhin nicht mehr als zu schmaler Zweirichtungsradweg, sondern als zwei Einrichtungsradwege ... Das war 2018 neu, über das Ende am Zolltor hüllt man aber besser den Mantel des Schweigens (ich hoffe, kein weißes Laken ...)

    Die Denkweise ist dort aber wie bei Deiner Bekannten erlebt. Beim Klassentreffen zuvor habe ich mal mit einem Klassenkameraden über die dortige Rechtslage geplaudert. Er war a weng überrascht und auch der Meinung Deiner Bekannten. Ach, fast vergessen: Er arbeitet bei der Bremerhavener Polizei ...

    Ich meine, "Gehweg, Schleichradler frei" als Pflichtradwege gäbe es in BHV nicht sooo oft. Spontan fiele mir nur die Elbestr. ein, wo es das auf der Westseite gibt in der Zweirichtungsversion, auf der Seite gibt es aber auch div, Läden als Ziele und mit Ulmenstr. und Geestheller Damm ist die Seite Teil einer zusammenhängenden beliebten Radachse, da spart man sich dann den Seitenwechsel ...

    In der Bismarckstr hat man den Ex-240er östlich des Knotens Schillerstr. RIchtung Hbf jedenfalls nicht zu einem solchen gemacht. Ich glaube den Knoten selbst hatte ich mal erwähnt in Zusammenhang mit "niederl. Kreuzungsdesign", die sieht dem ähnlich, und ich erzählte glaub auch vom Unfall eines Nachbarn meiner Mutter genau dort ...