Na ja, §2 (2) sagt, zumindest nach heutiger Lesung, nicht aus, dass man mit einem Roller, oder Motorrad am rechten Straßenrand kleben muss. Noch nicht mal mit einem Fahrrad.
Ich denke der Richter meinte damit, dass ein Roller einem KFz nicht das überholen auf dem gleichen Fahrstreifen ermöglichen muss, indem er in den Straßengraben fährt.
Und, nachdem das ja Roller und keine Fahrräder waren, steht imho auch nichts in der StVO, das ein nebeneinanderfahren mit dieser Fahrzeugart verboten wäre.
Lustig, mit dem Motorrad hat man solche Probleme praktisch nie. Nur wenn sich Autler schneller/überlegen fühlen, dann kommen solche Sachen wie Rechtsfahrgebot und §1 !!11!!11!!!!!