Beiträge von Forumteilnehmer

    Bei einer asphaltierten Fläche würde ich von einem gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Nutzungspflicht (nach StVO: "rechter Radweg ohne Zeichen 240") ausgehen.


    So etwas gibt es nach StVO nicht. Ist keine Trennung der Verkehrsarten vorhanden und soll eine Wahlfreiheit bestehen, dann gibt es in Deutschland nur die Möglichkeit der Schilderkombination [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] . Ist die Asphaltfläche einheitlich, dann kann es ich um einen Gehweg handeln. Falls Radler einen Gehweg benutzen dürfen sollten, felht dazu eine Ausnahmebeschilderung.

    Wenn du aber einen rechten Radweg meinst (ohne Radwegzwang), dann dürfen dort keine Fußgänger gehen. Die müssen dann am Fahrbahnrand gehen . . . Außerdem dürfte dieser rechte "Radweg" nur in eine Richtung beradelt werden . . . In Gegenrichtung müssten Radler auf der Fahrbahn fahren, da linke Radwege nur beradelt werden dürfen, wenn sie entsprechend zum "Linksradeln" freigegeben sind.

    Das Bild zeigt eine Straße mit hohem Verkehrsaufkommen an Fußgängern und parkenden Kfz, außerdem sehe ich Straßenbahnschienen, was auf eine Straßenbahnlinie dort hindeutet.

    Das Bild mit den Schienen ist ein Symbolbild zum Dooringproblem, zeigt aber nicht die beklagte Fahrradstraße in Hamburg, Harvstehuder Weg.

    Wie sollte denn ein "Unfall" in einer Fahrradstraße aussehen?

    So gehts aber auch:
    "Ein verletzter Fußgänger und ein verletzter Fahrradfahrer sind die Folgen eines Zusammenstoßes am Donnerstag, gegen 16.20 Uhr, auf der Heilbronner Badstraße. Ein 63-Jähriger wollte zu Fuß die Fahrradstraße von links nach rechts überqueren und wurde dabei von einem in Richtung Götzenturmbrücke fahrenden 41-jährigen Radfahrer erfasst. Bei dem Zusammenprall stürzten beide Beteiligten zu Boden und zogen sich leichte Verletzungen zu."

    War das Thema hier nicht "Mercedes-Werbung"?

    Wo aber hört ein Radweg auf? An der nächsten baulichen Unterbrechung (i.d.R. an jeder Einmündung/Kreuzung) oder gehören mehrere so getrennte Teilstücke zu demselben Radweg?

    Ich denke nicht, dass die Frage abschließend geklärt ist. Und wenn bei einer so wichtigen Regelung Unklarheiten bestehen, sollte der Gesetzgeber mal nachbessern.

    Mal zwei Beispiele zum Thema B-Zwang oder nicht:

    1. Ein als gemeinsamer Geh- und Radweg [Zeichen 240] gekennzeichneter Weg führt in einer Millionenmetropole durch einen Grünzug und stößt auf eine vierspurige Hauptverkehrsstraße mit Tempo [Zeichen 274-56] . Entlang dieser gibt es beidseitig Radwege. An der Kreuzung mit dem Grünzug gibt es entlang der Hauptverkehrsstraße keine [Zeichen 237] oder [Zeichen 241-30] . Der Radler, der aus dem Grünzug kommt, darf also annehmen, dass der Radweg ohne B-Zwang ist und darf auf der Fahrbahn radeln.

    2. Ein als gemeinsamer Geh- und Radweg [Zeichen 240] gekennzeichneter Weg führt durch einen Grünzug und stößt auf eine zweispurige Hauptverkehrsstraße mit Umgehungsfunktion innerhalb der Gemeindegrenze einer norddeutschen Stadt. Entlang dieser Straße gilt Tempo 80. Auf einer Seite dieser Straße gibt es einen abgetrennten asphaltierten Weg. Dieser Weg hat weder zur einen, noch zur anderen Richtung irgendwelche Verkehrszeichen. Also ist dieses ein Gehweg. Radler müssen also auf der Fahrbahn radeln.

    Es fehlt der Hinweis auf den fehlenden Helm. Gute Besserung!


    Der unterlassene Hinweis auf Fehlen eines Helms ist auch bei Kopfverletzungen im Auto zu beobachten. Andersrum könnte man auch argumentieren, den Helmhinweis nur bei Motorradfahrern anzubringen, da es dort gesetzlich vorgeschrieben.

    Kurzer Nachtrag hierzu: Annäherung auf abschüssiger Strecke, hier besser der Linie folgen! So sieht es in der Gegenrichtung aus (Treppe führt rechts neben der Betonmauer steil nach unten).

    Im Vergleich zu Brüssel geht die Radverkehrsführung ja nicht unmittelbar über die Treppe, sondern lediglich knapp dran vorbei. Daher halte ich das Beispiel aus Franken weniger qualifiziert für den besten Fakeradweg.

    Allerdings finde ich die Anordnung des Zweirichtungsverkehrs auf dem Radweg sehr ambitioniert X/