Beiträge von Gerhart

    Wenn ich das richtig verstanden habe — ich muss zugeben, dass ich mich mit diesem Aspekt nicht befasst habe — geht es für mich nicht weiter nach oben.

    Du kannst innerhalb von einer Woche (nach heute? Nach erhalt das Urteils?) beim OLG (?) Antrag auf Zulassung von irgendwas stellen. Das diene aber nur dazu, um die Rechtspraxis fortzuschreiben und der Antrag würde nach Gefühl der Richterin wohl vom OLG abgelehnt werden.

    Wenn der Antrag angenommen wird, musst du ihn innerhalb von 1 Monat (?) begründen und dann geht's in die nächste Instanz.

    Wenn der Antrag abgelehnt wird, braucht man jemand der sich mit dem Rechtssystem auskennt. Ich glaube es gibt auch dagegen Rechtsmittel.

    Aber einen Anwalt bräuchtest du ab der nächsten Instanz vermutlich sowieso. Und dann bleiben die Kosten nicht bei 55€ (+ 60€ Strafe).

    Mit dem kann ich dann das Oberlandesgericht anrufen, was aber nur die „Fortbildung der Rechtsprechung“ (???) betreiben wird, um mein Bußgeld komme ich damit nicht mehr herum.

    Doch klar, wenn du das spätere Verfahren dann gewinnst, brauchst du auch kein Bußgeld zu zahlen.

    in StVO §37 steht aber auch: "Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge

    Weiterlesen, Nr 5:

    Zitat

    Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein.

    Ich verstehe das Argument mit der Schrittgeschwindigkeit nicht. Inwiefern schützt die davor bei rot einzufahren? Ich stelle mir den geschützten Bereich einer Kreuzung als harte Grenze vor: Bin ich 1 mm dahinter, darf ich weiterfahren, wenn die Ampel auf rot schaltet. Bin ich 1 mm davor, muss ich stehenbleiben. Das gelingt mir auch bei 7 km/h (=1944 mm pro Sekunde) nicht.

    Wenn man bei geringem Tempo und guten Bremsen scharf bremst, steht das Rad sofort auf der Stelle. Die kinetische Energie überträgt sich auf den Fahrer und wird letztlich in Wärme umgewandelt. Außerdem federt das Rad ein wenig zurück, so dass man sich rückwärts bewegt. Oder man schiebt das Rad wieder'n cm nach hinten, raus aus dem Kreuzungsbereich.

    Physikalisch geht das alles. Und scheinbar ist es das, was das Gericht von uns Radfahrern erwartet.

    Man könnte es so konstruieren: In StVO/37/2/1 steht klar "Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.".

    Bei Rot in eine Kreuzung einzufahren kann schnell eine Gefährdung oder Behinderung nach sich ziehen. Ergo muss man sich nach StVO/1/2 so verhalten, dass man nicht bei Rot in Kreuzungen einfährt. Man muss also mit Schritttempo an grüne Ampeln ranfahren.

    Quintessenz: Rot heißt rot.

    Wer mit 24.5 km/h (?) an eine Ampel ranfährt und die 4-5m vor Erreichen der Kreuzung auf Rot schaltet, handelt fahrlässig.

    Alle Verkehrsteilnehmer müssten sich so verhalten, dass sie die Verkehrsregeln immer befolgen können.

    Um dem nachzukommen, sollen Radfahrer halt mit Schritttempo an Ampeln ohne Gelbphase ranfahren, um bei Rot noch rechtzeitig anhalten zu können.

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    Das Urteil fügt sich gut in ähnliche Aussagen von Gerichten ein, z. B. dass man, wenn man auf einem Radweg einen anderen Radfahrer nicht überholen kann, halt langsam hinterherfahren muss. Das sei kein Grund für die Aufhebung einer RWBP.

    Das Urteil ist ein weiterer Grund mehr, nicht auf Radwegen zu fahren. Lieber nehme ich in Kauf, alle 100 Jahre mal 25€ für die Missachtung einer RWBP zu zahlen.

    Klar, sollte es während Missachtung einer RWBP zu einem Unfall kommen, stehe ich ggfs. schlechter da. Aber wenn es während eines Rotlichtverstoßes zu einem Unfall kommt, dürfte dasselbe gelten, bloß schlimmer.

    Laut VwV-StVO (RN 17 zu §37 StVO) soll die Gelbphase betragen:

    3 s bei zul. V = 50 km/h

    4 s bei zul. V = 60 km/h

    5 s bei zul. V = 70 km/h

    Die Behörden rechnen das offenbar so für niedrigere Geschwindigkeiten um:

    2 s bei zul. V = 40 km/h

    1 s bei zul. V = 30 km/h

    1/2 s bei zul. V = 25 km/h

    0 s bei zul. V = 20 km/h

    -1 s bei zul. V = 10 km/h

    https://www.openstreetmap.org/way/23064163

    Zur Historie: Ich hatte im Mai 2015 schonmal beim PK 23 angefragt, ob man dort die Einbahnstraße für den Radverkehr öffnen könne.

    Das gehe aber nicht, denn dort sei Tempo 50 erlaubt. Radverkehr entgegen Einbahnstraßen seien aber nur bei Tempo 30 möglich. Tempo 30 könne nicht angeordnet werden, weil das Gewerbegebiet sei.

    Ich fahr da recht häufig lang und jedesmal stört mich die Regelung, weil ich erst eine Kreuzung später abbiegen kann, da aber eine Ampel steht.

    Mal schauen, was das PK nun aus meiner Mail (wieder als Transparenzanfrage formuliert) macht.

    ---

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vor bald vier Jahren hatte ich schonmal wegen der aus meiner

    (Radfahrer-)Sicht inakzeptablen Einnbahnstraßenregelung im "Hofloh" bei

    Ihnen angefragt, ob man die Einbahnstraße komplett aufheben könne.

    Leider hatte ich darauf nie eine schriftliche Antwort bekommen; mir

    wurde lediglich schlüssig mitgeteilt, warum es nicht möglich sei, eine

    Ausnahme für den Radverkehr anzuordnen.

    Mittlerweile habe ich aus verschiedenen Quellen gehört, dass

    so manche Anordnung von Einbahnstraßen gegen §45 Abs. 9 Satz 3 StVO

    verstoße. Auf diesen Umstand verweist beispielsweise auch Wikipedia:

    Zitat

    Die Anordnung einer Einbahnstraße ist in Deutschland seit 1997 gemäß

    Abs. 9 (§ 45 StVO) StVO nur zulässig, „wenn auf Grund der besonderen

    örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht“. Insoweit ist es nicht

    zulässig, Einbahnstraßen anzuordnen, um Parkflächen für Kraftfahrzeuge

    zu ermöglichen.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Einbahnstra%C3%9Fe

    Aufgrund der verschwindend geringen Verkehrsstärke und den tatsächlich

    gefahrenen niedrigen Geschwindigkeiten im Hofloh sehe ich, als Laie,

    keinen Grund, dort die Einbahnstraßenregelung aufrecht zu erhalten. Auch

    in den Parkplätzen auf der Westseite sehe ich keine besonderen Gefahren,

    wenn hier in zwei Richtungen gefahren werden dürfte. Diese bräuchten

    also nicht zu entfallen.

    Zudem fahren auch heute schon regelmäßig KFZ entgegen der Einbahnstraße

    zu dem Firmenparkplatz und Radfahrer auf gesamter Länge der Straße. Mir

    sind trotz der Regelverstöße bisher keine Unfälle bekannt geworden.

    Im Sorthmannweg zwischen Hofloh und Stresemannallee herrschen

    vergleichbare Verhältnisse (50 km/h erlaubt, eine Seite der Fahrbahn

    zugeparkt, ähnliche Fahrbahnbreite), dort darf jedoch in beide

    Richtungen gefahren werden.


    In Vorbereitung auf ein Verwaltungsverfahren (Antrag auf Neubescheidung

    bzw. Vornahme eines Verwaltungsaktes) stelle ich hiermit zunächst einen

    Antrag auf Informationszugang:


    Begehrte Information: Dokument, welches die Einbahnstraßenregelung in

    der Straße "Hofloh" anordnet und begründet.

    Die Form der Zugänglichmachung soll die kostengünstigste sein; aus

    meiner Sicht ist das E-Mail, alternativ Akteneinsicht.

    Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine einfache Auskunft

    handelt, die nach §1 Abs. 3. Nr. 1 HmbTGGebO gebührenfrei ist.

    Falls doch eine Gebühr fällig würde, teilen Sie mir bitte vorab die Höhe

    der Gebühren und die Begründung hierfür mit, damit ich diesen Antrag

    ggfs. zurückziehen kann.

    Danke und mit freundlichen Grüßen

    Hallo!

    Der Privatweg (https://www.openstreetmap.org/way/23787490) ist derzeit

    beidseitig mit Zeichen 250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art" und

    Zusatzzeichen 1020-30 "Anlieger frei" beschildert, siehe Anhang. Dies

    betrifft auch den Radverkehr. Ich kann nicht erkennen, in wieweit es

    nötig oder gar sinnvoll ist, hier Radverkehr zu verbieten. Siehe §45

    Abs. 9 Satz 3 StVO.


    Deshalb stelle ich hiermit einen Antrag auf Informationszugang gemäß §11

    des Hamburgischen Transparenzgesetzes.

    Begehrte Information: Dokument, welches das o.g. Verbot anordnet und

    begründet, weshalb dieses (auch für den Radverkehr) notwendig ist.

    Die Form der Zugänglichmachung soll die kostengünstigste sein; aus

    meiner Sicht ist das E-Mail.

    Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine einfache Auskunft

    handelt, die nach §1 Abs. 3. Nr. 1 HmbTGGebO gebührenfrei ist.

    Falls doch eine Gebühr fällig würde, teilen Sie mir bitte vorab die Höhe

    der Gebühren und die Begründung hierfür mit, damit ich diesen Antrag

    ggfs. zurückziehen kann.


    Sollten Sie den Privatweg für den Radverkehr freigeben (z. B. Zeichen

    260, 1020-12 oder 1020-10), ziehe ich obigen Antrag gerne zurück. In

    diesem Fall bitte ich um einen kurzen Hinweis von Ihnen, wann und

    wie die Beschilderung geändert wird.


    Danke und mit freundlichen Grüßen

     

    Bußgelder erhöhen wäre eine Möglichkeit, aber das ist ja nicht mit dem gesunden Menschenverstand vereinbar...

    Nimm mal mich als Beispiel: In 2018:

    * Musste ich 0x ein Buß- oder Ordnungsgeld zahlen

    * Wurde ich 0x angezeigt (Vermutlich, vielleicht konnte ich auch nicht ermittelt werden)

    * Wurde ich 0x mündlich durch die Polizei verwarnt.

    * Habe ich unzählige Owis begangen.

    Und alle Jahre zusammen wurde ich paar mal verwarnt, hat mich die Polizei einmal angezeigt und musste NOCH NIE was zahlen.

    Wenn Owis mehr verfolgt würden, würde es doch schon ausreichen. Müsste ich auch nur für einen Bruchteil meiner Owis bezahlen, sagen wir 50€ pro Woche, würde das Wirkung zeigen.

    Als Autofahrer musste ich immerhin trotz notorischen 24km/h-zu-viel dreimal für Rasen auf der Autobahn und einmal innerorts (Ausland) zahlen.

    Man braucht im Allgemeinen keine hohen Strafen, sondern hohe Kontrolldichte und möglichst aufwandarme Möglichkeiten, Owis zu verfolgen.

    Für manche Owis sollten die Strafen trotzdem erhöht werden, weil sie im Moment einfach lachhaft niedrig sind.

    Zitat

    Sie streiften beim Überholen das in gleicher Richtung fahrende Fahrzeug. Es kam zum Unfall. -- 35€

    Wer hat denn nachts Termine, die er durch Rasen auf der leeren Autobahn erreicht?

    Vielleicht hat man morgens um 7 einen Termin? Um 2 in Hamburg ins Auto setzen, um 7 in München sein.

    Klar, man könnte auch den Abend vorher mit einem sinnvolleren Verkehrsmittel anreisen und im Hotel pennen, oder am 20:29 mit Nachtzug+Bummelbahn fahren. Aber es kommt bestimmt häufiger mal vor, dass Menschen sowas tun.