Nun nachdem die Sache durch ist, hab ich endlich einen Link zur deutschen Übersetzung gefunden: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document…-271-271_DE.pdf
Zitat
„Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ bezeichnet den Anbieter eines
Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck bzw. einer der
Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen,
urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und
der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte
organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt.
Alles anzeigen
Dieses Forum ist sicherlich ein "Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft".
Die meisten hier hochgeladenen Inhalte (wie z. B. dieser Text) dürften aber urheberrechtlich nicht geschützt sein, einfach weil die nötige Schöpfungshöhe fehlt. Vieles sind bloße Meinungsäußerungen oder künstlerisch irrelevante Schnappschüsse von gammeligen Verkehrsanlagen.
Gewinnerzielung findet keine statt und dürfte auch nicht der Zweck sein. Die Kosten übersteigen die Einnahmen bei Weitem, und dabei wird's wohl auch bleiben.
§17 (ehemals §13) ist damit nicht anwendbar.
Wie das mit §15 (§11) genau aussieht weiß ich nicht. Vom Gefühl her wird sich nicht viel ändern. Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger gibt's ja in Deutschland eh schon.
Hoffentlich wird bald die Namensliste veröffentlicht, wer wie abgestimmt hat. Dann heißt es, sich auf Ende Mai vorzubereiten.