Beiträge von Gerhart

    Oder was gerade in der Stresemannallee gebaut wird: Rückbau des einseitigen Zweirichtungsradwegs (lange nicht mehr mit RWBP), komplette Erneuerung der Fahrbahn (da lag noch Kopfstein unterm Asphalt, ist nun raus) inkl. Arbeiten an den Stromleitungen (?). Stattdessen gibt's da nun klasse Schutzstreifen in der Dooring Zone.

    Ich wette das zählt auch mit in die Kilometer rein. Ist ja schließlich ne Fahrradroute (Nr. 3).

    Unter der Prämisse, dass ein amtliches Kennzeichen kein personenbezogenes Datum ist

    Zitat von DSGVO §4

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    1.

    „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen;

    als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;


    Über das Kennzeichen lässt sich der Halter (i.d.R. natürliche Person) ermitteln. Allein damit sind Kennzeichen personenbezogene Daten.

    Häufig gilt außerdem Halter==Fahrer. Ansonsten mag es weitere Informationen geben, mit denen vom Halter auf den Fahrer geschlossen werden kann.

    Ich halte die Prämisse somit für falsch.

    Was ist eigentlich der Tatzeitpunkt bei Verstößen, die über einen längeren Zeitraum gehen?

    Wenn die Dauer entscheident ist (Parkt länger als 1 bzw. 3 Stunden), schreibe ich in meine Anzeigen "von" und "bis" rein. Und natürlich Fotos von beiden Zeitpunkten.

    Wenn die Parkdauer egal ist, dann den 1. Zeitpunkt.

    Bedeutet "mit Behinderung" nicht, dass jemand konkret behindert worden sein muss?

    So ist es. Deshalb schreibe ich Anzeigen auch nur, wenn ich selbst konkret behindert wurde. Bin ja nicht Knöllchen-Horst.


    für etwas über 50 % der eingegangenen Mails wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet

    Man muss je einige Angaben machen und Beweisfotos mitliefern. Klar, dass dann vieles nicht bearbeitet werden kann.

    Seh ich's richtig, dass man die Fotos an den Betreiber des DIenstes weitergibt? Das kann datenschutzrechtlich zum Problem werden.

    Wenn ein Radfahrer einen anderen überholt, dann dürfte ein Autofahrer nicht mehr überholen, weil sonst der Mindestabstand unterschritten wäre.

    Das wäre dann so. Aber siehe auch:

    Zitat

    Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

    Man dürfte als Radfahrer in der Situation keinen anden Radfahrer überholen. Tut man's doch, muss der KFZ-Verkehr warten wegen Abstandsregelung.

    *edit: Oder reichen die 1,85m zum Überholen aus, ohne dass ein daneben fahrender PKW den Abstand unterschreitet?

    Nein, reicht nicht. Wenn links tatsächlich schneller+lückenloser KFZ-Verkehr ist, kann nicht überholt werden.

    In der Praxis dürfte es fast immer möglich sein zu überholen, ggfs. mit kleinem Zeitverlust.

    Nehmen wir an, man hätte 11,50m Breite für den Fahrverkehr.

    Ich betrachte nur eine Hälfte. Das ganze ist symmetrisch:

    3.15m Fahrspur, inkl. halbem Strich der Fahrbahnmittel-Linie.

    1.85m breite schraffierte rüttelnde, aber überfahrbare, Fläche.

    0.6m Radfahrstreifen.

    0.15m Rüttelstreifen.

    Danach Bordstein und Fußweg.

    Macht in der Summe (und x2) deine 11.5m.

    Paar cm kann man sicher noch hin und herschieben.

    KFZ können sich auf ihrer Fläche ebenfalls frei bewegen. Abstand zum Radverkehr ist fest eingebaut. Begegnungsverkehr sollte auch passen.

    Radfahrer könnten sich auf ihren 60cm komplett frei bewegen. Überholvorgänge zwischen Radfahrern ist nur unter Ausnutzung der schraffierten Fläche (oder noch weiter links) möglich.

    vermutlich gäbe es keine Chance, erfolgreich gegen eine solche Benutzungspflicht zu klagen. Aber warum müsste dieser Weg dann benutzungspflichtig sein?

    Wenn eine Klage (durch alle Instanzen) keinen Erfolg hat, bedeutet das im Umkehrschluss, dass die Anordnung "auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist" und "auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter [Leib und Leben] erheblich übersteigt.".

    Meine Ansicht: Im Allgemeinen braucht auch bei besten Radwegen und hoher KFZ-Verkehrsstärke keine RWBP angeordnet werden. RWBP sollten nur in seltenen Ausnahmen angeordnet werden. Hat jemand mal paar 10k€ übrig und klagt das durch?

    Sie benutzten als Radfahrer vorschriftswidrig den rechten Seitenstreifen, obwohl ein Radweg vorhanden war

    Weil das in der StVO so drinsteht:

    Zitat

    Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden.

    Auf einer unbeschilderten Straße mit Seitenstreifen und Radweg darf man auf der Fahrbahn und dem Radweg fahren, aber nicht auf dem Seitenstreifen.

    Wenn es keinen Radweg gibt, darf man auf Fahrbahn und Seitenstreifen fahren.

    Unklar ist, ob die Regel auch anwendbar ist, wenn es einen linken Radweg gibt, den man nicht nutzen darf.

    Der Text liest sich so, als käme es überhaupt nicht darauf an, ob der Radweg benutzungspflichtig ist oder nicht?

    Richtig. Nur dass man dann i.d.R. auch nicht die Fahrbahn nutzen darf.

    Warum kostet es mindestens 25 Euro Bußgeld, wenn der Radfahrer bei [Zeichen 241-30] auf der Fußgängerfläche angetroffen wird, aber nichts, wenn der Fußgänger auf der Radfahrerfläche angetroffen wird?

    Verstoß gegen §25. Da es scheinbar keinen eigenen Tatbestand gibt, kostet das 5€.