Hallo,
der Entwurf ist jetzt wohl zur EU gegangen und könnte ca. Juni in Kraft treten.
Ich verstehe das so:
bis 12 km/h auf dem Gehweg (Weil auch die Mobilitätshilfen für Gehbehinderte da mit erfasst sind), aber nur wenn Gehwege vorhanden sind, sonst auf dem Radweg und wenn dieser nicht vorhanden ist auf der Fahrbahn.
bis 20km/h wird es interessant:
ZitatAlles anzeigen§ 10
Zulässige Verkehrsflächen
(1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 km/h nur auf baulich angelegten
Radwegen, Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur
Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen
oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur StraßenverkehrsOrdnung) gefahren werden.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 km/h nur auf baulich angelegten
Radwegen und Seitenstreifen gefahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf
Fahrbahnen gefahren werden
Da interpretiere ich das alte "Wo ein Radweg ist, muss dieser befahren werden" rein. Ihr auch?
Zitat(4) Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr
anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen
ohne Behinderung ermöglichen.
Also muss man immer wenn ein Radfahrer schneller von hinten kommt, diesen vorbei lassen? Wie denn wenn der Radweg zu schmal zum überholen ist? Mit einem 20km/h Roller muss ich einen 25km/h Radfahrer vorbei lassen, aber nicht wenn ich mit 10km/h Rad fahre. Ist das Gleichberechtigung? Oder verstehe ich das falsch?
ZitatAuf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) sowie auf Gehwegen (Zeichen 239 der Anlage 2 zu Straßenverkehrs-Ordnung) und in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 der Anlage 2 zu Straßenverkehrs-Ordnung), haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden, wenn nötig muss gewartet werden. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
Also darf ich mit 12km/h Rollern auf Gehwege (bei 20km/h Rollern wurde das vorher ja explizit ausgeschlossen), dann aber nur mit Schrittgeschwindigkeit? Wozu dann die 12km/h wenn ich die nur fahren darf, wenn kein Gehweg vorhanden ist? (§10 Abs. 3)
Ich bin mal gespannt wenn die ersten E-Scooter zum Leihen in Hamburg auftauchen, ich bin bestimmt einer der ersten "Ausprobierer", wobei mich o.g. Regeln schon etwas verwirren, weil die ja anders als beim Fahrrad scheinen.