dort auf eine FAQ des ADFC-Hamburg verlinkt
Die Seiten des ADFC Hamburg wurden neu gestaltet. Dabei ging leider einiges verloren oder es wurde aufgeräumt.
Aber den Link zu dem LSBG-Video gibt es dort noch unter FAQ-Fahrradstrasse
Dort über Video oder hier direkt der Link zu YT
LSBG Video Fahrradstraßen
Aber wie schon gesagt, es gab keine Bestätigung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde für dieses "Parken nur auf ausgewiesenen Flächen".
Warum für mich die Sache aber noch nicht beendet ist: Hamburg macht bisher ja immer ein eigenes Ding.
Da gibt es eine Änderung der StVO, ein paar (viele) Monate später gibt es dann eine Verwaltungsvorschrift, wie mit dieser Änderung umgegangen werden soll. Manchmal ist diese Verwaltungsvorschrift öffentlich, manchmal muss nachgefragt werden, manchmal bleibt sie auch geheim.
Für die Fahrradstraßen ist sie öffentlich einsehbar:
Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Gut versteckt unter der Überschrift Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße
Dort steht unter Punkt 14 folgendes:
Bei der Zulassung anderer Fahrzeugverkehre als den Radverkehr (z.B. Anliegerverkehr frei)
sind die erforderlichen Breiten für eine attraktive Führung des Radverkehrs zu gewährleisten.
Dies schließt ausdrücklich auch die Berücksichtigung des ruhenden Verkehrs ein. Der ruhende
Kfz-Verkehr ist außerhalb der Fahrgasse unterzubringen. Ein Dauerparken oder ein
Langzeitparkrecht bis zu drei Stunden für einzelne Verkehrsteilnehmer - auch im Falle einer
Schwerbehinderung - stehen bei Einengung des Verkehrsraums der Einrichtung einer
Fahrradstraße darüber hinaus entgegen. Daher ist zur Gewährleistung der Funktion und zur
Ermöglichung des Nebeneinanderfahrens von Rad Fahrenden aufgrund einer hinreichend
breiten Kernfahrbahn (siehe Ziffer 2.) in einer Fahrradstraße in der Regel ein absolutes
Hältverbot (Zeichen 283) anzuordnen, sofern der ruhende Kfz-Verkehr nicht außerhalb der
Fahrgasse unterzubringen ist. Die Belange schwerbehinderter Menschen und des
Lieferverkehrs sind ggf. durch die Bereitstellung von Sonderparkplätzen oder durch
abschnittsweise Einrichtung von eingeschränkten Haltverboten an geeigneter Stelle zu
berücksichtigen, wo die Kernfahrbahnbreite möglichst nicht eingeschränkt wird.