Beiträge von Yeti

    Die nächste Baustelle im "fahrradfreundlichen" Stade.

    Grund Anlass ist diese halbseitige Sperrung von ca. 10m Länge, die den Fahrverkehr nicht wesentlich stärker beeinträchtigt als am Fahrbahnrand parkende Autos.

    In dieser Straße wurde vor 2 1/2 Jahren die Benutzungspflicht aufgehoben und dafür die Piktogramme auf den untermaßigen Gehweg gepinselt. Damit die doofen Fahrrad-Asis bloß nicht auf die Idee kommen, den Autoverkehr auf der Fahrbahn zu stören, hat man die Piktogramme auch in Gegenrichtung markiert, dabei aber leider vergessen, das wohl vorgesehene Geisterradeln auch tatsächlich durch ein [Zusatzzeichen 1022-10] zu erlauben. So weit wollte man dann wohl doch nicht gehen, weil man entweder die StVO gar nicht gelesen hat, oder weil man das Risiko am Ende lieber den Geisterradlern auferlegen möchte und sich damit herausreden, dass das ja gar nicht erlaubt sei. Konsequenter Weise fehlen auch an allen Kreuzungen die Radwegfurten und bereits als dort das Geisterradeln noch per [Zeichen 240] vorgeschrieben war, die [Zusazzeichen 1000-32] über den [Zeichen 205]. im letzten Jahr wurde dann noch die zHg auf 30 km/h gesenkt. Auch bei 50 km/h liegt diese Straße im Belastungsbereich I der ERA 2010. Welche besondere Gefahrenlage irgendeine dieser Maßnahmen rechtfertigen sollte, bleibt das Geheimnis der Verkehrsbehörde.

    Nun also dazu noch eine kleine Baustelle und somit ein Anlass für die "fahrradfreundliche" Stadt Stade, das Radfahren komplett zu verbieten. Eine Umleitung über eine Steigungsstrecke ist ausgeschildert.

    Der erste Schritt wäre wohl, dass der Gerichtsvollzieher Verkehrszeichen abschraubt. Aber wann kann man eigentlich die Zwangsgeld-Karte ziehen? Es muss doch für Beamte (oder Angestellte im Öffentlichen Dienst, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen) irgendwann mal persönliche Konsequenzen haben, wenn sie vorsätzlich und systematisch gegen geltendes Recht verstoßen und rechtskräftige Urteile nicht umsetzen.

    Hoffnung ist: wenn jeder in die ERA reinschauen könnte, würden vielleicht Forderungen nach Radverkehrsmarkierungen über Kreuzungen, an denen RvL gilt, aufhören. Wie in dem von mir verlinkten Beispiel.

    Öffentlich zugänglich: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

    Zitat von VwV-StVO zu §9 Rn4

    Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) und an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“, an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) oder an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird.

    Meine diesbezüglichen Hinweise werden aber nicht einmal von der Verkehrsbehörde der "fahrradfreundlichen" Stadt Stade verstanden. Hier gibt es mehrere Radwegfurten an RvL-Kreuzungen oder an Gehwegen und man erklärt mir lieber, warum das eine gute Idee sei, das so zu lassen. Kürzlich hat man sogar eine Radwegfurt an einem Gehweg erneuert.

    Dafür fehlen die vorgeschriebenen Furten im Zuge von Vorfahrtstraßen weiterhin an über 40 Kreuzungen.

    Ich sehe keinen so großen Unterschied zu den bisherigen Regeln. Zumindest in Bayern wird die Gerichtsgebühr sofort mit Erhebung der Klage fällig. Manche Kammern muss man in den Schriftsätzen sowieso erst einmal auf gewisse Sachverhalte hinweisen.

    Ich musste (Niedersachsen) auch immer sofort die Gerichtsgebühr einzahlen, bevor das Verfahren eröffnet wurde. Und offensichtlich muss man hier auch genau erklären, was die Verkehrszeichen, gegen die sich eine Klage richtet, eigentlich bedeuten. :(

    Am einfachsten wäre es doch, wenn man erstmal das gesamte Land asphaltiert und die Umweltverbände danach klagen müssen, welche schützenswerten Flächen anschließend wieder freigelegt und "renaturiert" werden sollen.

    Man kann sich nur darüber wundern, wie viele Leute mental im Jahr 1972 stehen geblieben sind. Noch überraschender finde ich allerdings, dass es eine Ministerin gibt, die Mitglied in der FDP ist.

    Man hat 2016 beschlossen, dass man nach der Sanierung die Radverkehrsführung prüfen wird! 2028 wird die Sanierung frühestens fertig sein!

    Lass mich raten: Man stellt bei der Prüfung fest, dass die Radverkehrsführung nicht den Anforderungen entspricht und dass man das nur ändern kann, indem man die Brücke umbaut. Das geht aber nicht, weil die Brücke gerade frisch saniert wurde und muss dann leider bis zur nächsten planmäßigen Sanierung im Jahr 2058 warten.

    Und da die Fahrbahnen in Emmering, Fürstenfeldbruck oder Grafrath (Bahnhofstraße) überhaupt nicht breit genug sind, dass sich zwei Fahrzeuge auf dem verbleibenden Fahrbahnbereich gefahrlos begegnen können, werden die Schutzstreifen vom Kraftverkehr fleißig und durchgehend - auch wenn überhaupt gar kein Gegenverkehr zu verzeichnen ist - einfach mitbenutzt. Aber genau das ist ganz klar unzulässig. Und es ist unzulässig, bei dieser fehlenden Breite der Fahrbahn einen Radschutzstreifen überhaupt anzuordnen.

    Ich wäre ja dafür, diese Regel abzuschaffen, dass Schutzstreifen nur bei Bedarf von Kfz befahren werden dürfen. Dann würde sich die Forderung nach einer Mindestbreite der dazwischen liegenden Restfahrbahn erübrigen und man könnte Schutzstreifen so breit markieren, dass automatisch der Mindestüberholabstand eingehalten würde, wenn das überholende Kfz neben dem Streifen fährt.

    Im Idealfall hätten die Schutzstreifen dann jeweils die halbe Fahrbahnbreite und wären in der Mitte der Fahrbahn durch eine gemeinsame Leitlinie getrennt. Zum Überholen müssten dann Kfz immer in den gegenüberliegenden Schutzstreifen wechseln, wenn dort kein Radfahrer niemand entgegen kommt. :)

    Wenn niemand behindert oder gefährdet wurde, ist tatsächlich kein höheres Bußgeld vorgesehen. :|

    TBNR 141136: Sie beachteten nicht das bestehende unbedingte Haltgebot (Zeichen 206). § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 136.1

    10,00 EUR

    TBNR 141600: Sie beachteten nicht das unbedingte Haltgebot (Zeichen 206) A - 1 und gefährdeten dadurch Andere. § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 150 BKat; § 19 OWiG

    70,00 EUR

    TBNR 141601: Sie beachteten nicht das unbedingte Haltgebot (Zeichen 206). A - 1 Es kam zum Unfall. § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 150 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG

    85,00 EUR

    TBNR 108112: Sie missachteten die Vorfahrt des bevorrechtigten Fahrzeugs, so dass ein Anderer wesentlich behindert wurde. Vorfahrtregelung durch Zeichen 205/206 *). § 8 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 33 BKat

    25,00 EUR

    Ich habe die Formulierung in §9 (3) so verstanden, dass es darum geht, dass man in gleicher Richtung auf der Fahrbahn fahrende Radfahrer beim Abbiegen natürlich nicht schneiden darf. Da ist man wohl vor allem davon ausgegangen, dass der Autoverkehr schneller ist von gerade den Radfahrer überholt / überholt hat und dann nicht einfach rechts abbiegen darf.

    Im Video sieht man den anderen Fall, dass sich der Radfahrer selbst in die Situation gebracht hat, indem er von hinten aufgeschlossen hat. Er war zwar beim Abbiegen immer noch hinter dem Van, aber viel Abstand hat er nicht gehalten.

    Macht es überhaupt einen Unterschied, ob ein Schutzstreifen vorhanden ist, oder ob sich die selbe Situation auf dem rechten Fahrstreifen der Fahrbahn zugetragen hätte?

    Ob solche Manöver sinnvoll sind, wäre ein anderes Thema ...

    Ich fand es reichlich dämlich, aber mich interessiert die rechtliche Einschätzung.

    Was sagt ihr zu diesem Video?

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    Es wird heftig diskutiert, dass der Fahrer des weißen Van den Radfahrer wegen §9 (3) StVO durchfahren lassen musste. Da steht "auf oder neben der Fahrbahn".

    Zitat

    Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.

    Ich bin hingegen der Meinung, dass der Radfahrer hinter dem Van bleiben musste. Der Radfahrer verringert den Abstand immer weiter und setzt an, den Van rechts zu überholen. Das ist unzulässig, denn der Schutzstreifen ist Teil der Fahrbahn. Der Fahrer des weißen Lieferwagens ist meiner Meinung nach nicht verpflichtet, zu warten, bis der Radfahrer durchgefahren ist / ihn rechts überholt hat.

    Es wäre etwas Anderes auf einem Radfahrstreifen, der ein eigener Sonderweg ist. Da ist es kein Überholen sondern Vorbeifahren.

    Was ist eure Meinung? Und warum?

    Chef, ich bin auf dem Gehweg gestürzt.

    Bei Glätte ausgerutscht?

    Nein, über einen Berg Streusalz gestolpert.

    Wenn die Qualität des Winterdienstes auf Geh- und Radwegen an der Gesamtmenge des ausgebrachten Streusalzes festgemacht wird, könnte an dieser Stelle bereits das Plansoll erreicht worden sein.

    Die Frage ist, warum sie sich unwohler fühlen, wenn ihnen ein KFZ auf die Pelle rückt als wenn das ein anderer Radfahrer tut.

    Ich gebe dir Recht, dass der soziale Druck, den Autoverkehr nicht behindern zu wollen, dabei eine große Rolle spielt, oftmals sogar die Entscheidende. Das habe ich jedenfalls in Gesprächen herausgehört, wenn ich oft genug nachgefragt habe, wovor die Leute wirklich Angst haben. Da hilft es / kann es helfen, wenn man darauf hinweist, dass Radfahrer auch Teil des Verkehrs sind.

    Trotzdem wird auch die Tatsache eine Rolle spielen, dass man sich auf einem Fahrrad direkt neben einer großen schweren Maschine unwohl fühlt. Das ist auch ein Unterschied, ob man auf einem Fahrrad sitzt oder in einem Auto. Bei der Wahl zwischen Flucht oder Kampf wird man sich gegenüber einem Auto oder LKW instinktiv eher für Flucht entscheiden. Die Angst mag rational unbegründet sein, aber gegen instinktiv begründete Emotionen lässt sich schwer argumentieren. Vielleicht sollten wir das in der Diskussion stärker berücksichtigen, dass man gegen solche starken Gefühle meistens nicht mit einer Statistik ankommt.

    Wenn der LKW von vorneherein weiter rechts gewesen wäre, dann hätte er vor der Engstelle nicht so scharf nach rechts ziehen müssen. Es wäre folglich in der Engstelle beim selben Abstand geblieben.

    In der Engstelle war überhaupt kein Platz mehr, um neben dem LKW zu fahren. Den Unfall konnte ich nur vermeiden, indem ich durch scharfes Bremsen hinter den LKW gelangt bin. Andernfalls hätte ich vielleicht mit einem Bunny-Hop auf den Gehweg springen können, oder ich wäre an der Bordsteinkante gestürzt. Daher war in dem Fall der Anfangsabstand durchaus wichtig, weil er mir Zeit verschafft hat. Der LKW-Fahrer hätte mich in der Situation natürlich überhaupt nicht überholen dürfen, wenn er den Überholvorgang nicht bis vor dem Hindernis abschließen konnte. Oder er hätte den Überholvorgang abbrechen müssen und sich hinter mir einordnen müssen. Hat er aber beides nicht gemacht.

    Da sind wir wieder bei der Frage: "Und was hat das jetzt mit Pedalkurbelantrieb zu tun?": nichts.

    Stimmt, es hat nichts mit der Antriebsart zu tun. Für die gefühlte Unsicherheit macht es aber einen Unterschied, ob man auf einem Fahrrad (oder Mofa, Motorroller) sitzt oder auf einem E-Scooter steht, ohne von einer schützenden Karosserie umgeben zu sein. Außerdem führt die Geschwindigkeitsdifferenz zu häufigeren Überholvorgängen als bei Motorrädern.

    Der andere Punkt, der oftmals eine Rolle spielt, ist dass die Leute sich ausgeliefert fühlen und durch eigenes Handeln wenig Einfluss nehmen können (außer nicht selbst zu eng an der Bordsteinkante fahren). Das ist z.B. in einer Autobahnbaustelle anders. Da kann man sich entscheiden, sich auf der rechten Spur zwischen den LKW einzuordnen und dann ist das Risiko, eng überholt zu werden, geringer, wenn man auf dem rechten Fahrstreifen ganz rechts fährt. Oder man fährt auf der linken Spur mit der zulässigen Geschwindigkeit (oder etwas schneller, so wie die LKW). Dann wird man gar nicht überholt.

    Ich bin bestimmt kein Abstands-Paranoiker und ich führe solche Diskussionen häufiger mit Leuten, die einfach nur Angst haben. Dabei sollte es doch darum gehen, wie man diese Ängste nehmen kann. Wir landen immer wieder bei der Frage, was "ausreichend" ist und wonach sich das richtet, wann es ausreicht. Einen ausreichenden Abstand muss man schließlich immer halten, auch zu anderen Autos oder LKW. Warum es beim Fahrrad nicht zwingend 1,5m sein müssen, ist dann ein Punkt, worauf die Leute, mit denen man sich unterhält, am besten von alleine kommen.

    Gegenüber Autofahrern ist allerdings ein fester Wert einfacher kommunizierbar als "ausreichend", weil jeder Engüberholer den Abstand für ausreichend hielt, wenn man ihn darauf anspricht. Gegenüber Radfahrern versuche ich immer so zu argumentieren, dass die 1,5m eine Reserve beinhalten und dass bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes lediglich ein Teil dieser Reserve aufgebraucht wurde. Das hilft manchmal gegenüber Leuten, die sich schon bei einem Abstand von 1,49m in Lebensgefahr sehen.

    Mit der AGFK-Zertifizierung der Stadt Stade hat das allerdings alles nichts mehr zu tun. :)