Beiträge von Yeti

    Nach dem Wortlaut der VwV-StVO ist sogar eine Radwegfurt eine Radverkehrsführung. :)

    Zitat

    Als Radverkehrsführung über Kreuzungen und Einmündungen hinweg dienen markierte Radwegefurten.

    VwV-StVO zu §9, Rn 3

    Peter Viehrig : Es tut mir leid. Ich habe bei der Suche im Forum nur finden können, dass andere User von entsprechenden Urteilen geschrieben haben, ohne diese zu zitieren oder konkret zu benennen. Vom Schutzbereich der Lichtsignalanlage wurde aber häufig geschrieben. Vielleicht kann jemand eine entsprechende Quelle nachliefern?

    Noch was: Ich hatte tatsächlich im vorletzten Jahr mal das Bundesverkehrsministerium angeschrieben und um eine Klarstellung gebeten. Damals hätte man eine weniger missverständliche Formulierung auch noch in die neue StVO mit aufnehmen können, die noch nicht in Kraft getreten war. Eine Antwort habe ich bis heute nicht erhalten und ich gehe davon aus, dass man es im Verkehrsministerium selbst nicht weiß. "Halten Sie am besten an, wenn irgendwo irgendeine Ampel rot zeigt", wollte man mir dann wohl doch nicht antworten.

    Der §37 StVO schreibt dazu auch nichts.

    Aber die Gerichte urteilen so.

    Dass der §37 missverständlich formuliert ist, und dass es Radfahrern nicht auferlegt werden kann, zunächst einmal die gesamte Kreuzung zu analysieren, wo sich Verkehrswege kreuzen und danach zu entscheiden, welches Lichtsignal denn gelten könnte, sehe ich ja genauso.

    Es wäre wirklich viel einfacher, wenn auf der Fahrbahn und allen fahrbahnseitigen Radverkehrsführungen (Mischverkehr + Schutzstreifen) immer und ausschließlich die Fahrbahnampel gelten würde und auf separierten Radverkehrsführungen (Radfahrstreifen, Radweg, Gehweg + Radverkehr frei) immer und ausschließlich eine separate Signalisierung, die VOR der Kreuzung steht und somit dort, wo man anhalten soll. Wer bei rot an einer solchen Ampel vorbeifährt, begeht einen Rotlichtverstoß. So einfach könnte es sein, aber dafür müssten tatsächlich überall separate Fahrradampeln aufgestellt werden, wo man möchte, dass Radfahrer wirklich dort anhalten.

    So wie es derzeit ist, gibt es Missverständnisse und unterschiedliche Möglichkeiten, das zu interpretieren. Wir können sicher sein, dass es im Zweifelsfall immer gegen die Radfahrer ausgelegt werden wird.

    Missverständnis Nr. 1: Ist ein Schutzstreifen eine Radverkehrsführung, auf der ich das kombinierte Lichtsignal eines parallel verlaufenden Angebotsradweges beachten muss oder die Fahrbahnampel?

    Missverständnis Nr. 2: Muss ich immer die Fahrbahnampel beachten, wenn es kein eigenes Lichtsignal für den Radverkehr gibt? Auch, wenn ich keinen anderen möglichen Weg kreuze?

    Dazu kommen dann noch Stammtisch-Meinungen, dass es davon abhinge, auf welcher Seite des "Radweges" der Ampelmast steht oder ob eine Haltelinie vorhanden ist. Dabei kommt das Wort "Haltelinie" im gesamten §37 überhaupt nicht vor, geschweige denn der Aufstellort des Ampelmastes. Das würde ja auch bedeuten, dass ich mir aussuchen könnte, ob eine Ampel, die man mitten auf den "Radweg" gestellt hat, für mich gilt oder nicht, je nachdem, ob ich links oder rechts am Mast vorbei fahre. OK, in diesem Beispiel könnte es rechts daneben etwas eng werden, ohne auf den Gehweg zu fahren.

    Was ich dort aber auf jeden Fall tun dürfte: Vor der roten Ampel absteigen und das Fahrrad auf dem Gehweg um die Ecke schieben und in der abzweigenden Straße wieder aufsteigen und weiterfahren. Denn für (Fahrrad-schiebende) Fußgänger ist dort definitiv kein gültiges Lichtsignal, das mir das verbieten könnte. Warum sollte man es also nicht erlauben, dort unter Rücksichtnahme auf querende Fußgänger und Radfahrer auch auf dem "Radweg" rechts abzubiegen?

    Mich würde auch mal interessieren, wer von euch beim Geradeausfahren schon vor der Fahrbahnampel anhalten würde, wenn das kombinierte Fußgänger- und Radfahrer-Signal im Hintergrund auf der andere Seite gilt und rot zeigt. Ich habe noch nie jemanden gesehen, der das tut, aber schon einige, die sich wild klingelnd Platz verschafft haben gegenüber Fußgängern, die im Vordergrund von links an der Ampel die Fahrbahn überqueren. Für mich beginnt die Kreuzung an dem Ampelmast im Vordergrund, weil sich dort mein Weg mit den querenden Fußgängern und Radfahrern kreuzt.

    Alleine die Tatsache, dass wir hier immer wieder darüber diskutieren und keine Einigkeit erzielen, zeigt mir, dass §37 (2) 6. überarbeitet werden muss. Bei der letzten Novelle hat man das leider versäumt. Man hat ja nicht einmal den Satz gestrichen, dass Fußgängerampeln noch bis zum 31.12.2016 für Radfahrer gegolten haben. Da hätte man ja stattdessen im Jahr 2021 einfach klarstellen können, dass Lichtsignale, die nur ein Fußgängersymbol zeigen, nicht für Radfahrer gelten.

    Die Frage ist lediglich, gelten die Ampeln (auch) für Radfahrer oder nicht? Tun sie, Punkt.

    OK, meinetwegen gilt die Ampel, aber man muss trotzdem nicht bei rot anhalten, wenn es für den Radverkehr keine Kreuzung gibt. Denn rot bedeutet nicht, dass man irgendwo anhalten muss, sondern dass man vor der Kreuzung anhalten muss. Eine Kreuzung gibt es nur dort, wo sich Verkehrswege kreuzen. Letzteres gilt natürlich auch, wenn gerade niemand kommt, der den eigenen Weg kreuzt. Aber wenn gar keine Möglichkeit besteht, dass der eigene Fahrweg von jemandem gekreuzt werden kann, der gerade grün hat, dann muss man bei rot auch nicht anhalten. Es ist dir natürlich nicht verboten, es trotzdem zu tun, so lange du dabei niemanden unnötig behinderst :)

    Außerdem ginge ich erst einmal nicht davon aus, dass meine Fahrradampel nur in Fahrtrichtung geradeaus gelten soll, auch wenn das die Radverkehrsführung vermuten lässt und ich wohl jetzt nicht direktes Linksabbiegen praktizieren soll. Aber in Ermangelungen von Pfeilen in der Optik wäre das für mich eher mit einer so genannten Vollscheibe zu vergleichen?

    Da Fußgänger-Lichtsignale und somit auch kombinierte Fuß-/Rad-Signale immer hinter der Kreuzung stehen, interpretiere ich die so, dass die nur für die entsprechende Querung gelten und nicht für jede andere Richtung auch.

    Die Formulierung aus §37 "rot bedeutet: Halt vor der Kreuzung" lässt aber Missverständnisse zu, wo dann eigentlich anzuhalten ist. Bei einem kombinierten Signal hinter der Kreuzung halten alle erst an der Bordsteinkante vor der Querung an, aber vorher haben sie bereits den Weg von Radfahren und Fußgängern gekreuzt, die in der Querrichtung grün hatten. Also müsste man eigentlich davor anhalten, weil da schon eine Kreuzung und ein Schutzbereich ist. Auch das wäre viel besser verständlich, wenn es für den Radverkehr eine separate Signalisierung vor der Kreuzung gäbe. Damit wäre auch eindeutig klar, dass die auch beim Rechtsabbiegen gilt, wenn kein Grünpfeil da ist. Außerdem muss man ein kombiniertes Fuß-/Rad-Signal hinter der Kreuzung erst einmal zweifelsfrei als solches erkennen. Wenn es sich bei näherer Betrachtung erst als reines Fußgängersignal herausstellt, ist man meistens vorher an einem gültigen Lichtsignal vorbeigefahren.

    In der Praxis handhabe ich es aber genauso wie Malte und dabei gehöre ich immerhin schon zu denen, die Rücksicht auf querende Fußgänger und Radfahrer nehmen und die nicht einfach durchbrettern und sich dann noch über Fußgänger beschweren, die mit grünem Lichtsignal ihren Weg kreuzen. Ich behaupte, dass 99% aller Verkehrsteilnehmer diese Regeln, über die wir hier diskutieren, unbekannt sind. Außerdem sind sie 101% aller Mitarbeitenden der zuständigen Verkehrsbehörde unbekannt und/oder egal. Wenn dann die Polizei meint, dort Radfahrer abzukassieren, ist das einfach nur link.

    Noch eine Frage zur Ampel: Sehe ich das richtig, dass links ein Lichtsignal ohne Richtungspfeile steht, das für alle Fahrtrichtungen gilt, dass an dem Ausleger des Ampelmastes ein Richtungspfeil nach links ist und rechts daneben ein kombinierter Pfeil nach links und geradeaus und dass rechts wieder ein Signal ohne Richtungspfeil ist? (*edit: der rechte Signalgeber scheint auch einen Pfeil geradeaus und nach links zu zeigen)

    Eine getrennte Signalisierung für Linksabbieger und Geradeausverkehr ist also gar nicht möglich? Warum dann überhaupt die Pfeile?

    Und wie sieht es eigentlich aus, wenn ich nicht leichtrechts weiterfahren möchte, sondern links abbiegen will.

    Das habe ich mich bei Maltes Bild auch gefragt, wie das wohl vorgesehen ist. Man sieht an der nach links abgehenden Straße ein Blauschild und auch auf der nach rechts abgehenden Brücke einen Lolli auf der linken Straßenseite. Geradeaus / halbrechts auf dem "Radweg" weiterfahren darf man also gar nicht. Aber wie kommt man da hin?

    Wenn man links abbiegt oder die Straßenseite wechselt, kreuzt man auf jeden Fall andere Verkehrswege und fährt in den Schutzbereich der Ampel. Wenn Linksabbieger und Rechtsabbieger aber gleichzeitig grün haben und es keine eigene Signalisierung für den Radverkehr gibt, hat man tatsächlich feindliches grün.

    Da hat die Lüneburger Polizei tatsächlich Radfahrer kontrolliert? Herrje... :rolleyes: Man müsste mal den Dienststellenleiter der Polizei Lüneburg bitte, einem vorzuführen, wie man sich dort regelkonform als Radfahrer verhält.

    Es gilt oder.

    Rot bedeutet: Halt vor der Kreuzung. Für Radfahrer, die dem "Radweg" nach rechts folgen, gibt es dort aber keine Kreuzung, weil der Fahrweg keine anderen Verkehrswege kreuzt. Also keine Kreuzung und daher auch kein Halt davor. Oder wie es mgka ausgedrückt hat. Es gibt dort keinen Schutzbereich, der verletzt werden könnte und daher auch keinen Rotlichtverstoß.

    Ansonsten sehe ich es genauso, dass eine Klarstellung erforderlich ist: Die Formulierung in §37 ist missverständlich und wird auch von niemandem verstanden. Eine Regelung, über die selbst in diesem Forum lange Diskussionen geführt werden und die auch die Polizei nicht kapiert, ist für den normalen Verkehrsteilnehmer mit normalen Kenntnissen der StVO nicht praktikabel. Auch als Ortsfremder könnte ich dort nicht auf den ersten Blick erfassen, wo es durch die Ampel geschützte Bereiche gibt, bzw. welche Ampel dann gelten könnte.

    Daher würde ich ein Update für §37, bzw. für die Umsetzung in der VwV-StVO fordern, dass auf separaten Radverkehrsführungen immer auch eine separate Signalisierung vorhanden sein muss. Und sei es wie in diesem Fall eine Fahrradampel, die immer grün zeigt, wenn es nicht anders klar wird, oder außer dem Grünpfeil für Rechtabbieger auch einen Grünpfeil für geradeaus fahrenden Radverkehr, der in einem solchen Fall die Fahrbahnampel eindeutig auf dem "Radweg" außer Kraft setzt.

    Ohnehin bin ich der Meinung, dass man Ampeln nur in Ausnahmefällen braucht, damit Radfahrer und Fußgänger untereinander klar kommen. Bei normalem Fußgänger- und Radverkehrsaufkommen lässt sich das mit etwas gegenseitiger Rücksichtnahme untereinander klären. Nur weil es auch rücksichtslose Radfahrer gibt, sehe ich eigentlich nicht ein, nur aus Prinzip an einer Ampel anzuhalten, wo weit und breit kein Fußgänger oder anderer Radfahrer zu sehen ist, nur weil ich das bei genauer Auslegung des §37 müsste (und der Einzige in der ganzen Stadt wäre, der das weiß).

    Hier zum Beispiel gilt eindeutig die Fahrbahnampel beim Rechtsabbiegen vom "Radweg" auf den "Radweg". Es ist aber gut einsehbar, ob von links Fußgänger und Radfahrer kommen und ich sehe kein Sicherheitsproblem, dort bei roter Fahrbahnampel rechts abzubiegen, wenn niemand kommt. Das wäre also ein Anwendungsfall für den Grünpfeil für Radfahrer.

    Und kurz danach eine Situation, wo ein grüner Geradeauspfeil für den Radverkehr möglich wäre, wenn es ihn gäbe. Diese Ampel wird nur rot, wenn ein Linksabbieger aus der von links einmündenden Nebenstraße die Kontaktschleife auslöst. Eine Fußgängerquerung existiert dort nicht. Theoretisch könnten dort natürlich auch Radfahrer links abbiegen, die dann an dieser Stelle über den abgesenkten Bordstein auf den "Radweg" wechseln. Ich behaupte aber mal frech, dass das auch dann funktioniert, wenn man an dieser Ampel nicht immer anhält, wenn sie rot zeigt.

    Als Radler wiederum kann ich mir nicht vorstellen, dass da jemand freiwillig auf dem unebenen Plattenmist fährt.

    Der erste Satz des zitierten Tweets lautet: "Das ist ein Zweirichtungsradweg(!)".

    Nein, ist es mit Sicherheit nicht. Vielleicht ist es ein Gehweg, auf dem man erlaubt hat, in beiden Richtungen Fahrrad zu fahren. Aber es ist definitiv kein Zweirichtungsradweg und erst recht nicht mit Ausrufungszeichen. Offensichtlich gibt es Leute, denen dieser "Zweirichtungsradweg" sogar ein Ausrufezeichen wert ist.

    Für Fußgänger ist das Hindernis kacke, keine Frage und von Barrierefreiheit wollen wir erst gar nicht reden. Aber wenn Barrierefreiheit auch nur die geringste Rolle gespielt hätte, würde man da niemals das Radfahren erlauben, sondern OWis von Gehweg- und Geisterradlern ahnden. Ich verstehe nicht, warum man glaubt, man müsse ständig gefährliches Fehlverhalten legalisieren. Die Leute, die sich nicht auf die Fahrbahn trauen, fahren doch dort sowieso auf dem Gehweg. Dann soll es wenigstens deutlich sein, dass sie da nicht im Recht sind. Das würde nicht nur den Fußgängern helfen, sondern auch denen, die dort legal auf der Fahrbahn fahren.

    Bei [Zeichen 260][Zusatzzeichen 1020-30] würde für Autos kein Schritttempo gelten. Und Fußgänger müssten am Fahrbahnrand gehen, weil die Straße dann nur aus einer Fahrbahn bestehen würde. Aber so besteht die Straße nur aus einem gemeinsamen Geh- und Radweg.

    Der Überholabstand von 1,5m gilt meiner Meinung nach von der Spitze der Poolnudel oder des Abstandshalters an. In einigen Straßen könnte das dazu führen, dass man gar nicht mehr überholen darf und in einem solchen Fall würde ich das als Verkehrsbehinderung auslegen.

    Was haltet ihr von dieser Regelung? [Zeichen 240][Zusatzzeichen 1020-30] Das kommt z.B. infrage, wenn Grundstücke nur über einen gemeinsamen Geh- und Radweg erreichbar sind.

    Ein Beispiel: https://www.google.de/maps/@53.58819…m/data=!3m1!1e3

    Klar ist, dass Fußgänger die gesamte Straße nutzen dürfen, weil es keine Fahrbahn ist, an deren Rand sie gehen müssen. Radfahrer dürfen dort selbstverständlich auch fahren, müssen Rücksicht auf Fußgänger nehmen, aber sie müssen nicht mit Schritttempo fahren. Durchgangsverkehr mit anderen Fahrzeugen als dem Fahrrad ist verboten, aber ANlieger dürfen zu ihren Grundstücken fahren. Der rote Bulli auf dem Bild darf dort nicht halten oder parken.

    Aber was ist mit Anliegerverkehr mit PKW, LKW oder auf dem Pferd? Gilt für die Schritttempo? Im Anhang zur StVO steht beim [Zeichen 239]

    Zitat

    Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

    Gilt das auch für einen gemeinsamen Geh- und Radweg? [Zeichen 240] Schließlich ist das auch ein Gehweg, aber mit dem Unterschied, dass Radverkehr dort keine "andere Verkehrsart" ist, weil es auch ein Radweg ist. Für Radfahrer gilt dort also nicht das Gebot, grundsätzlich nur mit Schritttempo zu fahren wie beim [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10].

    Könnte man das Parken in abgetrennten/markierten Bereichen erlauben? Also kann es einen Seitenstreifen neben einem Geh- und Radweg geben?

    Sollte bei [Zeichen 240][Zusatzzeichen 1020-30] für den Autoverkehr Schritttempo gelten, wäre es eine gute Alternative zum [Zeichen 325.1]. Auch dort dürfen Fußgänger die gesamte Straße benutzen, alle müssen aufeinander Rücksicht nehmen, aber auch mit dem Fahrrad darf man dort nur mit Schritttempo fahren. Im Zuge einer Fahrradroute sind verkehrsberuhigte Bereiche also ungeeignet. Wichtig ist natürlich, dass Radverkehr in normaler Geschwindigkeit mit dem Fußgängerverkehr verträglich ist, bevor man ein [Zeichen 325.1] in ein [Zeichen 240][Zusatzzeichen 1020-30] ändert und dass die Straße nicht für den Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erforderlich ist.

    Aus den "Corona-News" bei Spiegel-Online: Corona-News am Freitag: Omikron-Maximum wohl in den nächsten Tagen erreicht - DER SPIEGEL

    Zitat

    Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hat Bayerns Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) für dessen eigenmächtige Abkehr von der beschlossenen Teil-Impfpflicht kritisiert und will sie nötigenfalls auch gegen seinen Willen durchsetzen. »Aus der Perspektive des Rechtsstaates ist es ein Desaster, wenn Länderchefs den Gedanken in den Raum stellen, ein vom Bundestag und Bundesrat beschlossenes Gesetz zu ignorieren«, sagte Buschmann dem »Tagesspiegel« (Online). Sollte Söder daran festhalten, wäre das »ein beispielloser Vorgang«.

    Mir würde doch direkt ein Beispiel für einen solchen Vorgang einfallen, der seit dem Jahr 1998 bis heute andauert, Herr Minister Buschmann. :/

    schlimmer?

    Ja, schlimmer. Weil die Ursache für Unfälle, über die er eine "Diskussion" anstoßen wollte, offenbar für ihn darin besteht, dass die Verletzlicheren nicht ihre Rechte aufgeben. Die Ursache dafür, dass Menschen aus Angst nicht Radfahren oder ihre Kinder zu Fuß gehen lassen, ist das Selbstverständnis vom Recht des Stärkeren, das damit ausgedrückt wird. Was für ein ekelhaftes XXXXXXXXX!

    Überall das Selbe: Die FDP macht Verkehrspolitik der 1970er Jahre, jetzt auch im kleinen Stade. Heute Abend im Ausschuss für Stadtentwicklung gibt es einen Antrag der FDP zum Bau einer (!) Veloroute. Vordergründig wird der erhöhte Platzbedarf z.B. für Lastenräder angegeben, aber eigentilch geht es der FDP darum, den bereits beschlossenen Ausbau der Harsefelder Straße zu verhindern. Dort könne man dann ja "breite Gehwege" bauen, die zum Radfahren freigegeben sind und dafür Parkplätze und Abbiegespuren erhalten.

    Ich gehe da heute Abend mal hin und höre mir an, wie sie mit diesem Antrag scheitern. Seit ich einem FDP-Ratsmitglied einen Auszug aus der RASt-06 zitiert habe, nach dem bei dem dort herrschenden Fuß- und Radverkehrsaufkommen ein gemeinsamer Geh- und Radweg mindestens 4,0m breit sein müsste, habe ich nichts mehr von dem gehört.

    Das Blöde ist, dass diese Spackos die FDP mit der Masche vermutlich sogar Wählerstimmen gewinnt. Im Oktober ist in Niedersachsen Landtagswahl.