Somit liegt ein anderer Fall vor als in der Grafik "ohne Mittelinsel"
Ich gehe davon aus, dass eine abweichende Regelung in den R-FGÜ getroffen wäre, wenn das eine Rolle spielen würde. Da Mittelinseln aber bei der Platzierung von Haltestellen in unmittelbarer Nähe des FGÜ keine Erwähnung finden, ist das nicht der Fall.
*edit: unter (3) ist in den Abbildungen 2a und 2b sogar eine Mittelinsel erkennbar. Die Regelungen gelten also eindeutig auch für den Fall, dass am FGÜ eine Mittelinsel vorhanden ist.
ZitatMögliche Anordnungen von FGÜ an Bushaltestellen sind in den Bildern 2a und 2b dargestellt. Danach sind an Busbuchten FGÜ in Fahrtrichtung vor der Haltestelle anzulegen, damit die Sicht für und auf querungswillige Fußgänger nicht durch den haltenden Bus verdeckt wird. Halten Busse auf der Fahrbahn. so ist abweichend davon die Anordnung von FGÜ nur hinter der Haltestelle und nur dann zulässig, wenn
- das Vorbeifahren an dem haltenden Bus zuverlässig verhindert werden kann, z. B. durch Mittelinseln, und
- die Bushaltestelle in Gegenrichtung nicht ebenfalls am FGÜ liegt (Bilder 2a, 2b).
maßgeblich in 1b ist die eingezeichnete Sichtbeziehung von der Mittelinsel auf das von in der Grafik links kommende KFZ.
Nein, es geht um den Gegenverkehr, also um die Autos, die auf dem Foto von rechts hinter dem Bus hervorkommen ![]()