Die grundsätzliche Freigabe von Gehwegen, wenn nix anderes dran steht, wäre konträr zu §2. Z239 soll nur da benutzt werden, wo eine Klarstellung erforderlich ist. Wäre es anders, wäre es das am häufigsten verwendete VZ überhaupt.
PS: arbeitet hier einer bei einer Schilderfirma und will den Umsatz steigern?
Ich habe den Eindruck, dass bislang das VZ240 das am häufigsten aufgestellte Schild ist. Würde man alle illegalen 240er abschrauben und zum Schrotthändler bringen, könnten sich vermutlich einige Kommunen durch den Erlös finanziell sanieren.
Zu @Maltes Idee der Vereinfachung: Die meisten Auto- und Radfahrer unterscheiden wohl nur zwischen "Straße" (= Mischverkehr auf der Fahrbahn, Schutzstreifen, Radfahrstreifen, ggf. Seitenstreifen) und "Radweg" (egal, ob mit RWB oder ohne oder mit oder neben den Fußgängern, Gehweg + Radverkehr frei oder tatsächlich nur Gehweg, auf dem sie überhaupt nichts zu suchen haben). Der Drang, sich von der Fahrbahn fernzuhalten, ist bei vielen Radfahrern ausgeprägt. Jedenfalls sehe ich hier täglich Radfahrer auf Gehwegen herumfahren, auf denen man nicht einmal sicher zu Fuß gehen kann, auch wenn da nicht noch zusätzlich Radfahrer aus beiden Richtungen um einen herumkurven.
Der Bedarf an einer Klarstellung scheint also zu bestehen. Umso mehr in Kommunen, in denen die Verwaltung sich einen Dreck um Mindeststandards für blau beschilderte Wege kümmert. Wer überall Z240 aufstellt, wo keins hingehört, muss sich über die vielen Gehwegradler nicht wundern.
Was neben der geforderten Mindest(!)breite von 2,50m oftmals komplett vergessen wird, ist die Vorgabe der VwV-StVO, dass benutzungspflichtige Radwege nur angelegt werden dürfen, wenn ausreichende Flächen für Fußgänger zur Verfügung stehen (warum eigentlich nicht auch nicht benutzungspflichtige Radwege?). Wenn ich die Idee gemeinsamer Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht gut finde, dann natürlich nur unter dieser Voraussetzung!
Bernd Sluka zählt weitere Kriterien auf:
Zitat von Bernd SlukaVorrang hat stets die getrennte Führung von Fußgängern und Radfahrern. Nur wenn sie nicht zu realisieren ist, kommt ein gemeinsamer Weg in Betracht. Der Weg muss
mindestens 2,50 Meter breitsein. Radfahrer sollten auf dem Weg in der Minderzahl sein. Mit zunehmender Anzahl von Fußgängern und Radfahrern steigt die Breitenanforderung auf über 4 Meter (ab mehr als 100 Fußgängern und Radfahrern zusammen in der Spitzenstunde der Belastung). Bei mehr als 150 Radfahrern und Fußgängern pro Stunde (in der Spitzenstunde) sind gemeinsame Wege nicht zulässig. Dann sind getrennte Wege anzulegen oder Radfahrer auf der Fahrbahn zu führen. Weitere Merkmale, die eine
gemeinsame Führung verbietensind:
- starkes Gefälle (über 3 Prozent),
- eine dichte Folge von unmittelbar angrenzenden Hauseingängen,
- zahlreiche Grundstückzufahrten oder untergeordnete einmündende Straßen,
- stark frequentierte Haltestellen ohne gesonderte, Warteflächen,
- Gehwege in Straßen mit intensiver Geschäftsnutzung und,
- wenn überdurchschnittlich viele schutzbedürftige Fußgänger (Senioren, Behinderte, Kinder, ...) den Weg benutzen, also zum Beispiel Schulwege.
Ein Beispiel eines solchen Weges findet man rund um den Flughafen Finkenwerder. Warum sollte man hier nicht mit dem Fahrrad fahren? (bitte technische Gründe und nicht, "weil es dafür kein passendes Schild gibt"). Hier gibt es kaum Fußgänger und der Weg ist glatt asphaltiert und 3m breit. Es gibt auf 3km zwei Grundstückszufahrten und eine Haltestelle mit gesonderter Wartefläche. https://goo.gl/maps/gJdi6Vq18sv Sieht aus wie außerorts, liegt aber innerhalb des Stadtgebietes von Hamburg. Warum sollte man sich als Radfahrer im Berufsverkehr mit den Autos in den Stau stellen, wenn es nebenan einen solchen Weg gibt? Sollte man ihn nur deswegen wieder benutzungspflichtig machen, weil es dann zwar ein passendes Verkehrsschild aber immer noch keine außergewöhnliche Gefahrenlage gibt, die Grundvoraussetzung für Z240 wäre? *edit: Wer in Streetview die Straße entlangfährt, sieht noch die vormals dort stehenden Z240.
Es ist doch richtig, dass man versucht, diese rechtliche Lücke zu schließen und natürlich sollten die Bedingungen unter denen man auf diese Lösung zurückgreifen kann, auch in der VwV-StVO definiert werden.