In §10 steht nicht, dass man beim Einfahren von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn warten muss, sondern dass man dabei keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden darf.
Da man beim Wechsel vom "Radweg" auf den Schutzstreifen bei dieser Ausführung niemanden gefährden kann, greift §10 dort meiner Meinung nach nicht.
Das Problem stellt sich auch gar nicht beim Wechsel auf den Schutzstreifen, sondern beim anschließenden Linksabbiegen, wenn von hinten jemand mit dem Kfz geradeaus fährt. Das sehe ich wie DMHH , dass Radfahrer schon vorher auf die Fahrbahn geführt werden sollten, damit das Reißverschlussprinzip angewandt werden kann, bevor man abbiegt.
Radwegende direkt im Kreuzungsbereich ist Murks, weil dann zwei Verkehrssituationen gleichzeitig bewältigt werden müssen (Einfahren auf die Fahrbahn + Abbiegen).
Eine Situation, wo §10 an einer abknickenden Vorfahrtstraße greift, ist z.B. diese hier:

In der Straße in der gezeigten Richtung gibt es gar keinen Radweg, aber von rechts trifft ein unabhängig geführter Weg auf die Kreuzung.
Für die Radfahrer, die von dort kommen und die §10 zu beachten haben, hat man aber eine rote Furt auf die Fahrbahn geschmiert, damit es spannend bleibt.

Das rote Pflaster, das auf der gegenüberliegenden Seite weiter führt, war bis Anfang 2019 in beiden Richtungen mit
versehen. Jetzt ist es ein Gehweg mit roter Radwegfurt an einer Kreuzung, an der Radfahrer keine Vorfahrt haben.
Immerhin kann man an der Kreuzung direkt ein Unfall-Gutachten bekommen.