Die Belastungsbereiche der ERA 2010 dienen eigentlich dazu, bei Neu- oder Umbau einer Straße zu entscheiden, welche Art von Radverkehrsführung man planen sollte.
Das Diagramm trägt daher den Titel "Belastungsbereiche zur Vorauswahl von Radverkehrsführungen bei zweistreifigen Stadtstraßen (die Übergänge zwischen den Belastungsbereichen sind keine harten Trennlinien)"
Im Belastungsbereich I braucht man gar keine spezielle Lösung für den Radverkehr, weil da alle im Mischverkehr fahren.
Im Belastungsbereich II sollte man verdeutlichen, dass Radfahrer auf der Fahrbahn fahren, z.B. in Form von Schutzstreifen und bei vorhandenen Flächenreserven im Seitenraum ggf. eine Alternative für Radfahrer anbieten, die sich nach Separation sehnen (Angebotsradweg ohne Benutzungspflicht oder ![Zeichen 239 [Zeichen 239]](https://radverkehrsforum.de/images/smilies/zeichen-239.png)
).
Im Belastungsbereich III kann das Trennen des Kfz- und des Radverkehrs aus Sicherheitsgründen geboten sein und
im Belastungsbereich IV ist eine separierte Radverkehrsanlage der Regelfall.
Was aber auch meine Lieblings-Verkehrsbehörde nicht begriffen hat und nicht begreifen will, ist die Tatsache, dass das nichts damit zu tun hat, wann ein Radweg benutzungspflichtig sein darf. Das entscheidet sich einzig und allein nach den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur StVO. Zwar haben Gerichte in der Vergangenheit anerkannt, dass eine besondere Gefahrenlage besteht, wenn die Straße in die Belastungsbereiche III oder IV fällt, aber eine Benutzungspflicht ist dann trotzdem nur zulässig, wenn auch die baulichen Voraussetzungen gegeben sind.
Meine Stader Verkehrsbehörde hat mal behauptet, die Anordnung einer Benutzungspflicht wäre sogar vorgeschrieben, wenn laut ERA-Diagramm eine Separation vorgeschlagen wird. Und die glauben tatsächlich, dass sie die auch anordnen dürfen, egal wie die Beschaffenheit des "Radweges" ist. Hier hilft tatsächlich nur noch das Einschalten der Fachaufsichtsbehörde und der Gang vor das Verwaltungsgericht.
Für die gemeinsame Führung von Radfahrern und Fußgängern kann ich zudem noch die Richtlinien zur Anlage von Stadtstraßen RASt06 empfehlen. Dort findet man sogar Kriterien, bei denen eine gemeinsame Führung des Fuß- und Radverkehrs ausgeschlossen ist.