Das ![Zeichen 239 [Zeichen 239]](https://radverkehrsforum.de/images/smilies/zeichen-239.png)
sollte man komplett streichen.
Entweder ist ein Weg dazu geeignet, dass er gemeinsam von Fußgängern und Radfahrern benutzt wird, oder eben nicht. Leider wird das von vielen Kommunen als "Radweg 2. Klasse" eingesetzt, wenn man eingesehen hat, dass ein
tatsächlich unzulässig ist. Als Teil der Fahrradblase kann man sich zwar darüber freuen, dass man solche Wege dann nicht mehr benutzen muss, aber viele Radfahrer werden eben doch weiter darauf fahren und keiner davon wird Schrittgeschwindigkeit einhalten.
Auch wenn das oft abgestritten wird, gibt es auch die Möglichkeit, gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht einzurichten. Es fehlt lediglich eine bundeseinheitliche Kennzeichnung solcher Wege und klare Kriterien, unter welchen Voraussetzungen das möglich ist. Leider hat es dieser Punkt wieder nicht eindeutig in die StVO geschafft und damit werden auch weiterhin klare Vorgaben in der VwV-StVO auf sich warten lassen.
In den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt06 gibt es einen Abschnitt zur gemeinsamen Führung des Fuß- und Radverkehrs. Dort sind auch Ausschlusskriterien definiert, wann so etwas überhaupt nicht infrage kommt. Die RASt06 ist zwar nur ein R1-Regelwerk und keine verbindliche Vorschrift, aber sie geht auch über eine bloße Empfehlung hinaus. Sollte ich als Fußgänger auf einem dafür ungeeigneten Weg einen Unfall mit einem Radfahrer haben, würde ich jedenfalls auch versuchen, die Kommune haftbar zu machen, weil die RASt06 den Stand der Technik wiedergeben.
Zu den Ausschlusskriterien für jegliche gemeinsame Führung gehören unter anderem:
- Wege, die weniger als 2,50m breit sind. 2,50m sind demnach das Mindestmaß bei geringem Fußgänger und Radverkehrsaufkommen bis 70 Personen / Std. gesamt. Bereits bei mehr als 150 Fußgängern und Radfahrern pro Stunde in Summe wird eine Mindestbreite von 4m gefordert. Diese Werte werden insbesondere in der Nähe von Schulen immer überschritten.
- Gehwege mit besonders schützenswertem Fußgängerverkehr, z.B. Senioren, Kinder, Behinderte
- Wege mit mehr als 3% Gefälle
- An Straßen mit intensiver Geschäftsnutzung
- Bei einer dichten Folge von unmittelbar an den Gehweg angrenzenden Hauseingängen
- Bei stark frequentierten Haltestellen ohne gesonderte Warteflächen
Der Gehweg an der Salztorscontrescarpe hat nicht einmal die Mindestbreite von 2,50m (allerdings nur knapp darunter). Das Fußgänger- und Radfahreraufkommen dürfte allerdings regelmäßig über 70 (Fg + Rf) / Std. liegen. Gefälle gibt es dort keines und auf der Straßenseite befindet sich nur der Burggraben und keine Haus- oder Geschäftseingänge. Allerdings gibt es in der Straße eine Seniorenwohnanlage. Die Bushaltestellen werden nicht den ganzen Tag über regelmäßig bedient.
Es sind also bereits zwei von sechs Ausschlusskriterien erfüllt. Da kenne ich in dieser Stadt Straßen, in denen alle Ausschlusskriterien erfüllt sind.
Hier "Am Hofacker" ein linksseitiger gemeinsamer Geh- und "Radweg" mit
an einer Behinderteneinrichtung mit Gefälle und zahlreichen schlecht einsehbaren Grundstücksausfahrten von Gewerbebetrieben, der Teil eines Schulweges ist. Ansonsten schnurgerade, wenig Kfz-Verkehr und Tempo 30. Mehr kann man wirklich nicht falsch machen, sollte man meinen.

Aber in Stade kann man das noch steigern, z.B. in der Thuner Straße. Dort gibt es drei Schulen, einen Kindergarten und ein Seniorenheim, Gefälle und unmittelbar angrenzende Geschäftseingänge und ebenfalls Benutzungspflicht im Zweirichtungsverkehr.

