Beiträge von Yeti

    Ist bei der Konstruktion nicht der hohe Schwerpunkt nachteilig im Vergleich zum Bullitt?

    Das ist sicherlich ein Nachteil gegenüber einem Long-John und ich wollte eigentlich auch immer ein Bullitt haben. Das Problem ist, dass ein Bullitt nicht in unseren Schuppen passt. Das Omnium lässt sich gerade so durch die Tür in den Schuppen fahren. Ein Bullitt ist in Standardausstattung und ohne E-Motor auch 6kg schwerer als das Omnium. Letztlich ist die Wahl wegen der geringeren Länge und des geringen Gewichts auf das Omnium gefallen, weil das damit für mich komplett alltagstauglich ist.

    Ich bin gestern mit dem Omnium mit den beiden Getränkekisten gefahren. Bei der Fahrt habe ich den höheren Schwerpunkt nicht als nachteilig empfunden, sondern allenfalls beim Rangieren. Zum Beispiel, als ich mit einer Hand die Tür zum Hinterhof aufgehalten habe und mit der anderen Hand das beladene Rad durch die Tür schieben wollte. Mit zwei Getränkekisten war die Zuladung (175kg inkl. Fahrer) aber bei weitem nicht ausgeschöpft.

    Das Omnium wiegt leer genauso viel (wenig) wie meine Alltagsschlurre und fährt sich fast wie ein ganz normales Fahrrad. Macht richtig Spaß! :)

    Jetzt brauche ich noch eine Tasche oder Box für die Ladefläche, worin man auch mal lose Teile einfach laden kann.

    Wie schnell darf ich bis da hin fahren?

    Das [Zusatzzeichen 1022-10] beinhaltet keine Geschwindigkeitsbegrenzung für Radfahrer, sondern das [Zeichen 239], wenn auf dem Gehweg durch das Zusatzzeichen Radfahren erlaubt ist.

    Zitat

    Zeichen 239

    Ge- oder Verbot

    1.Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen.
    2.Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

    Ansonsten gilt immer und überall §3 http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__3.html

    Ich bezweifle das das Gerichtsfest wäre, aber es müsste ja auch erst mal wer kommen und klagen.

    Dagegen muss man nicht klagen, weil das alleine stehende Zusatzzeichen [Zusatzzeichen 1012-32] keine Bedeutung hat. Man kann einfach daran vorbeifahren, sollte sich aber darüber im Klaren sein, dass die zuständige Verkehrsbehörde damit versucht, im Schadensfall die Verantwortung auf den Radfahrer abzuwälzen.

    http://bernd.sluka.de/Radfahren/absteigen.html

    *edit: Wenn man möchte, dass Radfahrer auf einem Weg nicht fahren, sondern schieben, gehört da ein [Zeichen 239] hin. Dann bleibt die Wahl, auf dem Gehweg zu schieben oder auf der Fahrbahn zu fahren.

    In der Salztorscontrescarpe gibt es nur einen einseitigen Gehweg auf der Burggrabenseite. Das hatte ich doch schon ein paar Mal geschrieben.

    Im letzten Jahr wurde mir gesagt, dass auch in der Salztorscontrescarpe Tempo 30 angeordnet werden soll, aber im aktuellen Beschluss ist davon keine Rede mehr. Man kann dort aber auch so problemlos mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn fahren, weil da nicht viel los ist.

    Nachdem es bereits im Januar 2019 angekündigt war, ist gestern endlich in der Salztorscontrescarpe und in der Bahnhofstraße die Benutzungspflicht aufgehoben worden. Damit fährt man jetzt auch regelkonform auf dieser Strecke komplett auf der Fahrbahn: https://goo.gl/maps/MRmgBH3ZEWQfid5M7

    Bis zuletzt bestand in der Salztorscontrescarpe eine Benutzungspflicht in beiden Fahrtrichtungen auf einem ca. 2,30m breiten Gehweg auf der Burggrabenseite. In der Bahnhofstraße gibt es getrennte Geh- und Radwege, auf denen man jetzt noch fahren darf, aber zum Glück nicht mehr fahren muss. Richtung Bahnhof endet der Radweg stumpf vor einem Zebrastreifen.

    Dazwischen in der Straße Am Bahnhof bestand bis zum Januar eine Benutzungspflicht auf der linken Straßenseite von der Bahnhofstraße in Richtung Bahnhofsgebäude, aber in Gegenrichtung nicht. Der "Radweg" ist dort 1,30m breit. Zwischen dem Bahnhof und dem Kreisverkehr Am Güterbahnhof gibt es einen rot gepflasterten Gehweg auf der Südseite, auf dem man noch nie Fahrrad fahren durfte und vom Kreisverkehr bis zur Brücke über den Holzhafen durfte man auch nur die Fahrbahn benutzen. Nach der Fußgängerampel ging es dann offiziell auf dem linksseitigen Gehweg mit Benutzugnspflicht weiter.

    Ich bin mal gespannt, ob diese Neuregelung wenigstens anständig kommuniziert wird. Vor einer Woche wurde auch beschlossen, den gesamten Bereich um den Bahnhof zur Tempo 30-Zone zu machen, allerdings ohne die Salztorscontrescarpe.

    Hast du für solche Fälle keine Visitenkarten für https://radverkehrspolitik.de/ dabei?

    Ich führe tatsächlich meistens zumindest den §2 StVO in ausgedruckter Form in der Gepäcktasche des Alltagsrades mit, um das den Leuten erforderlichenfalls in die Hand drücken zu können. Bevor sie das nicht gelesen haben, bin ich zu keiner Diskussion bereit, auf welchen "Radwegen" ich ihrer Meinung nach zu fahren hätte.

    Deine Frage hat mich aber auch schon beschäftigt, da ich regelmäßig von einem eigenständig geführten Weg genau an der Stelle in eine Straße einbiege und auf die Fahrbahn einfahre, wo ebenfalls eine Fußgängerampel steht, die natürlich immer rot ist. Dort gibt es sogar eine kombinierte Streuscheibe, so dass die grundsätzlich auch für Radfahrer gilt. Allerdings darf man auf der anderen Straßenseite gar nicht mit dem Fahrrad fahren, weil da nur ein Gehweg ist. Außerdem möchte ich ja nicht die Fahrbahn überqueren, sondern auf die Fahrbahn einfahren und dabei betrachte ich ausschließlich den §10 als relevant.

    In deinem Fall könntest du natürlich das Fahrrad auch 1m neben die Ampel schieben und dort vom Fahrbahnrand aus unter Beachtung des §10 anfahren. Was auch problematisch wäre: Angenommen, du stellst bei Fußgänger-grün das Fahrrad in der beabsichtigten Fahrtrichtung an den Fahrbahnrand. Dann müsstest du ja warten, bis die Fahrbahnampel grün wird, um losfahren zu dürfen, oder? Ansonsten hättest du nach Interpretation der Kieler Polizei sicherlich den nächsten Rotlichtverstoß begangen.

    Oder, manchmal ergänzend, manchmal alternativ zu 1.: Die Fahrbahnen werden alle für die Abwicklung des an dieser Stelle sehr starken Autoverkehrs benötigt. (Entsprechend, wenn ich den temporären Wegfall von Parkplätzen einfordere: Der "Parkdruck" ist dort sehr hoch.)

    VwV-StVO zu den §§39 - 43, Randnummer 5

    Zitat

    Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor.

    http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

    Da steht nicht, dass die Flüssigkeit des Autoverkehrs auf Kosten der Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern gehen darf. Die VwV-StVO ist eine Vorschrift und kein Vorschlag. Sie ist für die Verkehrsbehörden und für die Polizei bindend.

    Wisst ihr, ob schon einmal jemand auf Grundlage dieses Satzes gegen eine vorsätzliche Gefährdung von Radfahrern und Fußgängern geklagt hat?

    Das Problem sehe ich auch eher darin, dass die Leute glauben könnten, dass man Radfahrer überall überholen darf, wo das VZ 277-1 nicht steht. Verstöße gegen allgemeine Verkehrsregeln (z.B. Sichtfahrgebot, Überholverbot an unübersichtlichen Stellen, ...) werden ja quasi nie sanktioniert, sondern allenfalls bei einem Unfall berücksichtigt.

    Wie steht ihr generell zu sowas?

    Ich finde das spannend: verkehrsrechtlich ist es ein Fahrrad, physikalisch ein kleines, leichtes Elektroauto, bei dem man mit Muskelkraft unterstützt. Aufgrund des geringen Gewichts und der Tretunterstützung also viel sparsamer als ein E-Auto. Im Stadtverkehr dürfte die Geschwindigkeit kaum ein Nachteil gegenüber dem Auto darstellen, aber es werden neue Wegeverbindungen möglich, wo Kfz-Verkehr ausgeschlossen ist. Beim Dooring-Unfall dürfte man besser geschützt sein.

    Mit dem Teil ist die hiesige, benutzungspflichtige "Fahrrad-Infrastruktur" definitiv unbenutzbar und auch dort, wo man damit fahren darf, könnte man es hier oftmals nicht, oder es würde jedenfalls zu häufigen Konflikten mit Fußgängern kommen. An Steigungen wird es vermutlich auch keine 25km/h erreichen.

    Wenn so etwas auftaucht, werden es also alle hassen: Die Autofahrer, weil es auf der Fahrbahn "den Verkehr" behindert, Radfahrer, weil sie daran auf "Radwegen" nicht vorbeikommen oder weil sie so ein Teil im Nacken haben, und Fußgänger, weil sie denken, dass jetzt auch Autos auf dem Gehweg fahren.

    Die Frage ist, ob diejenigen, die mit so etwas fahren, sich mehr als Radfahrer fühlen oder mehr als Autofahrer. Und auch, wie Autofahrer so ein Gefährt wahrnehmen. Das spielt für die Menschen außerhalb der Filterblase vermutlich eine größere Rolle als für die Mitglieder dieses Forum, die sich überdurchschnittlich gut mit dem Verkehrsregeln auskennen.

    Mal 'ne doofe Frage: Hätte man nicht anstelle einer eigenen eKFV auch einfach in die StVO aufnehmen können, dass für e-Roller die selben Verkehrsregeln gelten wie für Fahrräder? Oder hatte man wirklich so viel Angst, dass die ganzen e-Roller auf der Fahrbahn fahren, wenn es nebenan einen Angebotsradweg ohne Benutzungspflicht gibt?

    Das wäre doch mal eine Chance gewesen, die Verkehrsregeln, die für Radfahrer gelten, durch die öffentliche Debatte etwas bekannter zu machen. Es hätten sich damit auch solche Fragen, ob denn der e-Roller auch in der Fahrradstraße fahren darf, oder ob man am Eingang der Fußgängerzone noch ein weiteres Zusatzzeichen anbringen muss, einfach erledigt.

    Dazu wäre natürlich auch eine Ergänzung der StVZO erforderlich geworden.

    Gibt es eigentlich schon dieses Zusatzzeichen?

    https://www.spiegel.de/auto/strassenv…4e-1f152afca338

    Warum kann man nicht einfach das fehlende Zitat ergänzen und alles lassen, wie es ist?

    Zitat

    Einfach die Verordnung zu reparieren, gehe dagegen nicht, sagt ADAC-Jurist Schäpe. Wenn etwas nichtig ist, sei es nicht nur fehlerhaft, sondern von Anfang an rechtlich nicht existent: "Da kann man nicht einfach eine Zahl nachreichen."

    Eine neue Verordnung muss deshalb her - Bund und Länder werden hart darum ringen, wie streng die Strafen darin ausfallen sollen. Sehr genau dürften dabei alle Beteiligten gleichermaßen darauf achten, dass wirklich alle Ziffern sauber zitiert sind.

    Dass der ADAC wegen des Formfehlers einen Ansatzpunkt sieht, die Neuregelungen komplett zu kippen, verstehe ich. Aber dass es nicht möglich sein soll, die Neufassung der StVO einfach so zu lassen, inkl. der von Raser-Andi in Frage gestellten Fahrverbote, glaube ich nicht. Jedenfalls nicht, so lange das nicht zitierte Gesetz dem nicht inhaltlich entgegen steht.