Das heißt implizit auch: Radfahrer gelten hier nicht als Verkehr.
So weit, dass wir begreifen, dass auch Radfahrer andere Radfahrer behindern können, sind wir noch nicht ![]()
Das heißt implizit auch: Radfahrer gelten hier nicht als Verkehr.
So weit, dass wir begreifen, dass auch Radfahrer andere Radfahrer behindern können, sind wir noch nicht ![]()
Und zumindest auf den Bundesstraßen rechne ich mit "Komplikationen".
Kommt drauf an: Ich bin mal mit dem Rennrad auf der B4 von Braunschweig nach Uelzen gefahren, wo es auf größeren Abschnitten keinen Radweg gibt. Die Alternativroute führt am Elbe-Seitenkanal entlang, ist aber mit dem RR nicht nutzbar (Betonplatten oder Schotterweg). Außerdem konnte ich erst nach Feierabend losfahren und wollte abends noch einen Zug in Uelzen kriegen, hatte daher keine Zeit, mit halber Geschwindigkeit am Kanal entlangzuholpern.
Auf der B4 wurde ich weder angehupt, noch eng überholt. Da war allerdings auch deutlich zu erkennen, dass es keinen "gut ausgebauten Radweg" gibt, den ich nicht benutzt habe. Die Erziehungsversuche gehen doch meistens erst richtig los, wenn neben der Fahrbahn irgendeine Buckelpiste vorhanden ist, auf die man sich nach Meinung der Autofahrer gefälligst zu verziehen habe.
Ich fahre hier mit dem RR sehr gerne im Landkreis Stade und Cuxhaven auf Nebenstraßen ohne Radweg, weil es da keine Diskussionen geben kann, warum ich ihn nicht benutze. Radwege wären da wirklich überflüssig, wenn sich die Leute nicht so reinsteigern würden, dass es auf der "Straße" (sic.) zu gefährlich zum Radfahren ist und wenn Autofahrer nicht die Fahrbahn als ihr alleiniges Revier betrachten würden. Bevor mal für viel Geld überall Radwege baut, sollte man lieber mal ein paar Leute zur MPU schicken. Das wird unterm Strich billiger.
Können wir jetzt bitte mal wieder auf die ADFC-Forderungen zurückkommen? Warnwesten, Funktionskleidung und generelle Freigabe zum Gehwegradeln sind ja zum Glück nicht darunter.
Meinst Du jetzt Fahrradzone [Anfang] und Fahrradzone [Ende] ?
Nein, ich meinte auf Seiten der Radfahrer wie auf Seiten der Autofahrer ![]()
In vielen 30er Zonen reicht der Platz ohnehin nicht, Radfahrer mit ausreichendem Abstand zu überholen, also dürfen sie auch dort nebeneinander fahren.
Gleichzeitig gibt es oft einen großen Aufschrei, wenn eine Fahrradstraße eingerichtet wird, weil sich Autofahrer dadurch massiv zurückgesetzt fühlen, selbst wenn die FS für Kfz-Verkehr freigegeben ist.
Der verkehrsrechtliche Unterschied ist aus meiner Sicht nicht so groß wie der gefühlte Unterschied und deswegen finde ich die Symbolwirkung einer Fahrradstraße gegenüber einer 30er Zone auch gut und wichtig.
Meine Erfahrungen mit Fahrradstraßen sind auch durchweg positiv. Allerdings kenne ich nur die eine in Stade, sowie einige Fahrradstraßen in Braunschweig und in Bremen. Dass es auch Fahrradstraßen gibt, die in der Praxis nicht funktionieren, glaube ich gerne. Aber die würden auch als 30er Zone nicht funktionieren.
Oder sind die komplett ordnungswidrig da lang gefahren?
Ja
Wie kommst du überhaupt darauf, dass der ADFC eine "Warnwestentruppe" sei?
Ich meine damit eine Teilmenge der ADFC-Mitglieder, die (oft in Warnweste) für Separation um jeden Preis kämpft und auch dort, wo es verboten ist, lieber auf Gehwegen fährt als sicher auf der Fahrbahn. Mir ist in Stade mal eine komplette ADFC-Gruppe auf dem linksseitigen Gehweg entgegen gekommen (also nicht direkt, weil ich auf der Fahrbahn war). Warnwestenquote >50%.
Wenn Sie jetzt weiter über das Radfahren auf Gehwegen diskutieren wollen, tun Sie das aber bitte hier: Radfahren auf Gehwegen - Seite 5 - Radverkehrspolitische Diskussion - Radverkehrsforum
Ich verspreche auch, mir Ihren Beitrag dort anzuschauen. ![]()
Als Symbol scheint es aber eine gewisse Wirkung zu erzielen, dies übrigens auf beiden Seiten. ![]()
Ich bin da eigentlich nur noch Mitglied, weil es bei der Arbeit vor Ort manchmal nützlich sein kann, die ADFC-Karte zu spielen und weil ich der Warnwestentruppe nicht das Feld alleine überlassen will.
Die Risikogruppe potenzieller CDU-Wähler sollte doch schon weitestgehend geimpft sein. Nicht dass denen nach Maskenaffären und K-Theater nun auch noch die verbliebenen Wähler wegsterben.
Dass man künftig nicht mehr nachweisen muss, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist, geht doch bereits in die gewünschte Richtung. Und dass man keine Fahrradstraßen dort einrichtet, wo kaum mit Radverkehr zu rechnen ist, sollte doch auch klar sein.
Um das zu beantworten muss unter anderem auch berücksichtigt werden, wie stark die Straße mit Autoverkehr belastet ist, und wie schnell der fährt.
Das Bild zeigt die Hauptstraße in Fredenbeck Richtung Nordosten. Auf der Straße gilt eine zHg von 50 km/h.
Hier findet man die Verkehrsmengenkarte aus dem Jahr 2015 für Niedersachsen:
Straßenverkehrszählung | Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (niedersachsen.de)
Die nächste Zählung soll in diesem Jahr erfolgen.
Darin sind zwar nicht alle Straßen erfasst, aber wenn man sich hier etwas auskennt, lassen sich Vergleiche ziehen. Insbesondere ist auf den Straßen, die dort nicht erfasst wurden, in der Regel noch weniger Kfz-Verkehr, weil nur überhaupt auf den stärker befahrenen Straßen überhaupt gezählt wurde.
Dargestellt ist die DTV (durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) und per Faustformel kann man davon ausgehen, dass 10% davon auf die Spitzenstunde entfallen. Außer der B73 und B74 erreicht im gesamten Landkreis Stade keine der erfassten Straßen eine Verkehrsbelastung, die eine RWBP rechtfertigen könnte, außer vielleicht bestimmte Hauptstraßen im Stadtgebiet von Buxtehude und Stade, wo auch noch innerörtliche Verkehrsströme zusammenfallen. Die beiden am stärksten befahrenen Hauptstraßen in Stade erreichen eine DTV von ca. 15.000 Kfz/Tag. Da die B73 sowohl in Stade als auch in Buxtehude nicht direkt durch das Stadtgebiet führt, gibt es auf den Stadtstraßen auch nur wenig LKW-Durchgangsverkehr und somit keinen besonders hohen Schwerlastverkehrsanteil.
Bei gepflasterten Wegen kann man die Breite recht gut anhand der Zahl der Pflastersteine abschätzen, die hier üblicherweise ein Format von 10 x 20 cm haben. Neben dem roten geparkten Auto komme ich auf 1,80m ab der Bordsteinkante. Dass der Weg im Zickzack um die Parkbucht herumgeführt wird, und ein Ampelmast mitten darauf steht, sieht man auch auf den ersten Blick.
Insofern traue ich mir die Einschätzung zu, dass an der gezeigten Stelle weder eine besondere Gefahrenlage aufgrund des hohen Kfz-Aufkommens besteht, noch die baulichen Voraussetzungen der VwV-StVO gegeben sind und die Benutzungspflicht daher rechtswidrig angeordnet ist.
In Horneburg im Landkreis Stade hat man vor zwei Jahren alle "Radwege" aufgehoben und sämtliche
gegen
ausgetauscht, alles konsequent ohne ein einziges
. Dazu hat man in einigen Straßen T30 eingeführt und Fahrradpiktogramme auf die Fahrbahn gemalt.
Ich war damals von der Gemeindeverwaltung eingeladen, als Vertreter des ADFC bei einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung etwas vorzutragen. Da gab es auch eine Gruppe, die sich vehement dagegen gewehrt hat und die wohl auch im Nachgang in ihrer Nachbarschafts-Facebook-Gruppe über mich hergezogen ist. Aber egal, sowas ficht mich nicht an.
Inzwischen regt sich da niemand mehr drüber auf und (fast) alle haben sich daran gewöhnt, auf der Fahrbahn zu fahren. Geht also.
Eine beidseitige Benutzungspflicht ist natürlich Quatsch, weil man nicht auf beiden Straßenseiten gleichzeitig fahren kann. An der gezeigten Stelle liegen die Voraussetzungen für eine Benutzungspflicht aber gar nicht vor, auch nicht nur auf der rechten Seite.
Radfahren auf der falschen Straßenseite ist gefährlich und daher soll eine Verkehrsbehörde das innerorts gar nicht vorschreiben und nur in Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen (die dort auch nicht vorliegen) erlauben. Dass es trotzdem Leute gibt, die gerne auf der falschen Seite fahren, tut nichts zur Sache, denn es ist nicht die Aufgabe einer Verkehrsbehörde, gefährliches Verhalten zu legalisieren. Wir sind ja nicht bei wünsch-dir-was.
Wenn zukünftig Fahrradstraßen oder auch gleich ganze Fahrradzonen eingerichtet werden können, obwohl dort die Straßen nicht oder noch nicht vorwiegend vom Radverkehr benutzt werden, dann wäre das von Vorteil.
Das ist doch bereits so vorgesehen. Hier nachzulesen: Änderung der VwV-StVO, Radverkehrsrelevante Teile -> zu Zeichen 244.1
Bei der Frage nach T30 als Regelgeschwindigkeit hat sich auch Hofreiter gewunden (im Video ab ca. Minute 46). Der hatte wohl Angst, dass ihm eine klare Aussage anschließend wieder um die Ohren fliegt wie ein Veggie-Day oder die Überlegung, dass man nicht unbegrenzt Einfamilienhäuser bauen kann.
Die Aussage bei 47:00, dass die Kommunen schon selbst wissen, was für ihre Bürgerinnen und Bürger richtig ist, kann nur jemand treffen, der noch nie in FFB oder Stade mit dem Fahrrad unterwegs war, oder für den Radfahrer keine Bürger sind.
Hier findet man das komplette Dokument: adfc_so_geht_fahrradland_forderungen_v4.pdf
Zitat von Seite 9:
ZitatSchwächere Verkehrsteilnehmende wie Kinder, zu Fuß Gehende und Radfahrende werden aktuell so behandelt, dass sie dem Kfz-Verkehr möglichst nicht in die Quere kommen. Ihre Sicherheitsbelange werden gegenüber der „Leichtigkeit“ des Kfz-Verkehrs zurückgestellt.
Aus der aktuellen VwV-StVO zu den §§39-43, Rn 5
ZitatDie Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor. Der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Das müsste nur konsequent umgesetzt werden.
Genau das habe ich auch dem ADFC geschrieben, dass es einen Begründungszwang nur für die Benutzungspflicht gibt und dass das auch gut und wichtig ist, dass das so bleibt.
Am Rande der gestrigen Diskussion kam auch der §45 (9) StVO zur Sprache, der aus ADFC-Sicht vor allem als Hemmnis gesehen wird, den Autoverkehr zugunsten des Radverkehrs zu beschränken. Dass das auch der Hebel ist, um gegen unzulässige Beschränkungen des Radverkehrs vorzugehen, wird dabei nicht berücksichtigt. Vermutlich sieht der ADFC die Anordnung einer Benutzungspflicht aber auch nicht als Beschränkung.
(Symbolbild)
Ich weiß nicht, ob ihr es schon gesehen habt: ADFC-Forderungen zur Bundestagswahl 2021
Ein Punkt macht mir Angst:
ZitatAufbauend auf den neuen Ermächtigungsgrundlagen im StVG ist die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) fahrradfreundlich zu reformieren und enthält u. a. folgende Änderungen:
› Vollständige Abschaffung des Begründungszwangs für die Einrichtung von Radverkehrsanlagen
Was könnte damit gemeint sein? Ich habe die Frage auch per Mail an die Bundesgeschäftsstelle des ADFC gerichtet und bin gespannt, ob ich eine Antwort erhalte.
Gestern Abend gab es auch eine Podiumsdiskussion im Live-Stream, den man sich nachträglich noch hier anschauen kann (die ersten 9 Minuten ohne Ton)
Ein gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht hat doch für Fußgänger*innen den selben Nachteil, wie ein Geh- und Radweg mit Benutzungspflicht. Der Radverkehr wird zur Bedrohung für den Fußverkehr. Und zwar stärker noch als auf einem Fußweg, der für den Radverkehr freigegeben ist.
Deshalb habe ich ja geschrieben, dass mir dafür klare Kriterien fehlen, wann eine gemeinsame Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer überhaupt in Frage kommt, egal ob mit oder ohne Benutzungspflicht. Meinetwegen auch mit Verweis auf die RASt-06, die man dafür auch bei nicht benutzungspflictigen Wegen als verbindlich erklären könnte.
- Mindestmaß 2,50m auch bei geringem Fußgänger- und Radverkehrsaufkommen bis max. 70 (Fg + Rf)/h
- Bei höherer Seitenraumbelastung entsprechend breiter
- Niemals dort, wo es verstärkt besonders schützenswerten Fußgängerverkehr gibt (Schulen, Altenheime, Behinderteneinrichtungen, ...)
- Niemals auf Gefällestrecken, wo Radfahrer hohe Geschwindigkeiten erreichen
- Niemals in Straßen mit intensiver Geschäftsnutzung
- Niemals im Zuge von Hauptverbindungen des Radverkehrs