Beiträge von Yeti

    Hier und hier ging es im langen Stade-Thread schonmal um die Ortsdurchfahrt Steinkirchen / Grünendeich, die in die Zuständigkeit des Landkreises Stade fällt. Als ich gestern Abend da langgefahren bin, war die Benutzungspflicht aufgehoben und am Ortseingang ein [Zeichen 239] aufgestellt, sogar ohne [Zusatzzeichen 1022-10]. Geht doch!

    Sogar die Warnungen vor Radwegschäden hat man durch Hinweise auf Gehwegschäden ersetzt :)

    Ein [Zeichen 240] am Ende wurde noch vergessen und das [Zeichen 239] steht am Anfang schlecht sichtbar hinter einer Kurve und nicht schon davor. Es wird auch im gesamten Ort nicht mehr wiederholt.

    Fotos habe ich gestern nicht gemacht, die reiche ich bei Gelegenheit nach.

    Vorbild sein, ist gut. Ich ernte bei anderen Radfahrern immer noch Blicke irgendwo zwischen Erstaunen und Entsetzen, wenn ich nicht auf den "Radwegen" fahre. Erfreulich ist es, dass wenigstens auf den Straßen, an denen die Benutzungspflicht aufgehoben wurde, immer mehr Radfahrer auch tatsächlich auf der Fahrbahn zu sehen sind. Die besten Vorbilder sind dabei aus meiner Sicht diejenigen, bei denen man eher damit rechnen würde, dass sie sich weiter auf den Gehwegen tummeln.

    Der Herr, der auf diesem Bild eine Woche nach Aufhebung der Benutzungspflicht auf der Fahrbahn fährt, ist über 80.

    Eine Maßnahme, mit der wir hier in der Vergangenheit Radfahrer zum ersten Mal in ihrem Leben auf die Fahrbahn von Hauptstraßen gebracht haben, ist die Critical Mass, die allerdings Corona-bedingt seit März 2020 pausiert. Leider kam es aber auch dabei zu einigen Kamikaze-Manövern von Autofahrern, die ich als einzelner Radfahrer so noch nicht erlebt habe. Möglicherweise wird durch solche Erlebnisse bei anderen eher bestärkt, dass sie sich nur im Schutz der Gruppe auf die Fahrbahn trauen.

    Wie die Angst geschürt wird, wissen wir ja. Aber was kann man dagegen tun?

    Bei den Aktionen zum Überholabstand würde ich auch unterscheiden zwischen Aufklärungskampagnen, die auf die Regelungen hinweisen und den unsäglichen Poolnudel-Korsos, bei denen sich ADFC Ortsverbände mit Warnweste in der Opferrolle darstellen und jedem zeigen, wie mutig sie gerade sein müssen, um zu tun, was sie gerade tun: Radfahren.

    Ich glaube, dass es in der ganzen Diskussion gar nicht darum geht, was tatsächlich gefährlich ist und was nicht. Es geht darum, dass sich Radfahren leicht anfühlen soll, wenn man möchte, dass mehr Leute Rad fahren. Das Dilemma ist, dass Radfahren dort gefährlicher ist, wo es sich leichter anfühlt. Erschwert wird es zusätzlich durch die oftmals mangelhafte Umsetzung.

    Ein weiteres großes Problem ist der kollektive Komplex, den fast alle Verkehrsteilnehmer haben: Man möchte nicht den Verkehrsfluss stören und meint dabei ausschließlich die Flüssigkeit des Kfz-Verkehrs. Daher wird statt legal am Fahrbahnrand lieber halb auf dem Gehweg oder "Radweg" geparkt, daher lassen sich Autofahrer auf der Landstraße oder Autobahn drängen, schneller zu fahren, als sie es eigentlich tun würden, wenn ihnen nicht der schwarze Audi A6 mit 3m Abstand an der Stoßstange kleben würde. Darum glauben viele Radfahrer, dass sie auf der Fahrbahn nichts zu suchen haben und fühlen sich dort als Verkehrshindernis und daher trauen sich Verkehrsbehörden nicht, die Regeln konsequent umzusetzen, wenn es dem Ziel des ungehinderten Kfz-Verkehrs im Wege steht.

    Ich habe keine Ahnung, wie man das lösen soll, denn es stehen sachliche Argumente der Verkehrssicherheit gegen Emotionen. Gegen Angst helfen bei den allermeisten Menschen keine Unfallstatistiken, die belegen, dass die Angst statistisch gesehen ungerechtfertigt ist.

    Eventuell war der Gesetzgeber der Auffassung, dass das Aufzeichnen eines Schutzstreifen quasi vorgibt, wie das Rechtsfahrgebot an der Stelle zu verstehen ist.

    Genau das wäre meine Befürchtung. Und das kommt dann mit inkompetenten Verkehrsbehörden zusammen, für die ein "Schutzstreifen" nur ein weiteres Werkzeug darstellt, um Radfahrer elegant aus dem Weg zu schaffen.

    Wir brauchen mehr solcher Urteile, wo die Verantwortlichen auch persönlich zur Rechenschaft gezogen werden, wenn durch ihre Inkompetenz Menschen zu Schaden kommen: Kölner Teller: Heidelberger Verkehrsplaner verurteilt - Nachrichten aus Heidelberg - RNZ

    Das hat rechtsdogmatische Gründe. Wer im Gesetz was vorschreibt, ohne gleichzeitig eine Strafe bei Verstößen festzulegen, kann sich die ganze Vorschrift gleich sparen.

    Aber wenn man eine Strafe für einen Verstoß festlegt, den man gar nicht begehen kann, ergibt es doch auch keinen Sinn. Im Zweifelsfall wird man wohl als Radfahrer sowieso der Dumme sein, weil irgendeinem Anwalt schon einfallen wird, dass man weiter rechts hätte fahren können. Mit "Schutzstreifen" wird man als Radfahrer noch schwerer argumentieren können, warum einem das zugeteilte Revier nicht groß genug war.

    Warum gibt es überhaupt diesen Tatbestand? In §2 StVO werden Schutzstreifen nicht einmal erwähnt. In §2 (2) steht nur "Es ist möglichst weit rechts zu fahren", aber nicht "Es ist noch weiter rechts zu fahren als möglich".

    Wenn ein Schutzstreifen so weit rechts markiert ist, dass seine Benutzung nicht möglich ist, dann muss ich gemäß §2 (2) darauf nicht fahren. Eine OWi ist es aber trotzdem, weil in TBNR 102142 nicht steht, dass der Schutzstreifen nicht benutzt wurde, obwohl es möglich gewesen wäre, ohne sich selbst zu gefährden (womit ohnehin die meisten Schutzstreifen unbenutzbar wären).

    Zum Glück gibt es hier keine "Schutzstreifen", aber diese Diskussion wöllte ich mit der Stader Polizei nicht führen.

    Radfahrer haben wohl leider kein Recht, gegen Schutzstreifen zu klagen. Denn sie entfalten keinerlei rechtliche Wirkung für Radfahrer. Aber klagen darf nur jemand, der in irgendeiner Form durch die Anordnung eingeschränkt wird.

    Wie passt das Urteil des OVG Lüneburg mit dem Tatbestandskatalog zusammen? :/

    TBNR 102142:

    Sie missachteten als Radfahrer das Rechtsfahrgebot, indem Sie den markierten Schutzstreifen nicht benutzten.
    § 2 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 3.4 BKat

    15,- EUR

    Oder anders gefragt: Auf welcher Rechtsgrundlage beruht dieser Tatbestand?

    Ich hatte wohl das Glück, zu einem der kleineren Standorte meines Arbeitgebers zu gehören. Hier haben die zugeteilten Impfdosen für alle Mitarbeiter an den Standorten HH-Finkenwerder, HH-Harburg und Stade gereicht. An den drei Standorten arbeiten insgesamt etwas mehr als 100 Leute. Die großen Standorte sind in dieser Woche noch leer ausgegangen.

    Spoiler anzeigen

    Geimpft wurden die Chips von Google, da Microsoft gerade nicht lieferbar war :S Kann man das hier schreiben, wo der Pirminator nicht mehr da ist?

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    Ja klar, die Chance bekomme ich nicht noch einmal und unser Betriebsarzt kann ungenutzte Impfdosen auch nicht an andere Personen verimpfen.

    Ich habe gestern einen Termin für eine Impfung über den Betriebsarzt bekommen: morgen! Einerseits freue ich mich natürlich, dass das so schnell ging, aber andererseits denke ich auch darüber nach, ob es nicht noch viele Menschen gibt, bei denen eine Impfung wichtiger wäre als bei mir. Nur ist es so, dass das Impfangebot über den Betriebsarzt nicht noch einmal kommen wird.

    Bin extra für Dich nach Kassel gefahren.

    Mit [Zeichen 240] ist es ja auch kein reiner Gehweg mehr. Es ging doch die ganze Zeit darum, dass die Aussage "die Fahrbahn darf nicht benutzt werden" in der gezeigten Situation voraussetzt, dass da ein Zeichen 20 steht. Da stand ja auch nicht, dass wir in Cuxhaven sind, wo es an der Fahrbahn ein [Zeichen 254] gibt und daneben ein [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] . :)

    Der Rest ist Spekulation.

    Sind Sie wieder im Pipi-Langstrumpf-Modus? Wenn man davon ausgehen soll, dass die Fahrbahn nicht benutzt werden darf, dann kann es sich nicht um einen freigegebenen Gehweg [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] handeln und auch nicht um einen gemeinsamen Geh- und "Radweg" ohne Benutzungspflicht, denn dann dürfte die Fahrbahn benutzt werden.

    Da auch nicht in der Beschreibung steht, dass sich die Umfrage ausschließlich an Kinder unter 8 Jahren richtet, kann es sich also nur um einen benutzungspflichtigen kombinierten Geh- und "Radweg" handeln. Es wäre natürlich noch eindeutiger gewesen, wenn das [Zeichen 240] mit auf den Bildern erkennbar wäre.

    Dann müsste nämlich klar gesagt werden, um was es sich jeweils handelt.

    Auch, wenn Sie das nicht verstehen wollen: Es steht klar in der Beschreibung, dass die Fahrbahn nicht benutzt werden darf. Also handelt es sich um einen benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und "Radweg".

    Ehrlich, ich weiß es auch nicht so recht, was die Dresdner Forscher mit dieser Umfrage herausfinden wollen.

    Die TU Dresden möchte herausfinden, wie sich Radfahrer auf gemeinsamen Wegen gegenüber Fußgängern verhalten.