Erfahrungsgemäß zweifle ich erst einmal an, dass es eine tatsächliche Ermessensausübung gab, bei der die Aspekte gegeneinander abgewogen wurden. Und selbst wenn, würde mich wundern, wenn die Begründung einer Prüfung standhalten würde.
Man sieht auf den Bildern unter anderem auch, dass die Radwegfurt recht weit von der Fahrbahn abgesetzt ist. Vermutlich sind das mehr als 5m und dann müsste man dem Radverkehr sogar die Vorfahrt nehmen. Warum wurde das nicht getan? Dass der Weg damit nicht mehr fahrbahnbegleitend ist, sondern ein gemeinsamer Geh- und "Radweg", der zufällig einige Meter parallel neben der Straße verläuft und demnach keine Benutzungspflicht besteht, wussten diese Leute sicherlich nicht.
Die nächste Frage ist, warum dort die zHg auf 70 km/h heraufgesetzt ist. Das ist doch innerorts, oder? Wie wurde es begründet, dass das zwingend erforderlich oder zumindest möglich war, wenn andererseits daraus eine angebliche Gefahr resultiert, aufgrund derer man sogar von einem atypischen Fall mit einer gegenüber den Voraussetzungen des §45 (9) S.3 nochmals gesteigerten Gefahrenlage ausgehen musste, die die Nicht-Einhaltung der VwV-StVO rechtfertigt? Das passt doch hinten und vorne nicht zusammen.