Wenn ich dich recht verstehe, würden Radfahrende, die in Fahrtrichtung geradeaus bis unmittelbar an die Fahrbahn heranfahren, einen Rotlichtverstoß begehen?
Nach dem genauen Wortlaut des §37 eigentlich schon. Wobei in §37 nicht konkret benannt ist, wo eine Kreuzung beginnt. Da steht nur, dass man bei rot davor halten muss.
Wenn man anderer Meinung ist, dann bedeutet es im Umkehrschluss, dass man bei rot rechts abbiegen darf, weil man dann die Kreuzung, für die die Kombiampel gilt, gar nicht quert. Warum sollte man dann davor anhalten?
Oder wenn man sagt, dass Rechtsabbieger das allgemeine Lichtsignal beachten und vor der Fußgängerfurt anhalten müssen, müsste man erklären, warum Radfahrer, die geradeaus fahren wollen, das nicht müssen. Entweder müssen alle vor der Fußgängerfurt anhalten oder niemand.
Ich glaube, dass solche Situationen denen, die §37 in ihrer aktuellen Form formuliert haben, nicht in den Sinn gekommen sind und ich bin mir sicher, dass die Stader Polizei keinen Radfahrer dafür belangen wird, der bei Kombisignal-rot erst vor der Radwegfurt anhält.
Mir persönlich würde es ja reichen, wenn man querende Fußgänger passieren lässt. Was man ja auf jeden Fall darf: Vor dem allgemeinen Lichtsignal absteigen und das Fahrrad auf dem Gehweg um die Ecke schieben. Da kann man dann wieder aufsteigen und weiterfahren. Warum sollte man dann nicht auch vorsichtig fahren dürfen?