Hannover ist doch die Stadt mit den gefühlten Verkehrsregeln und der Beschilderung mit dem „man weiß doch, wie es gemeint ist“.
Klappt wohl nur so mittel-gut. ![]()
Hannover ist doch die Stadt mit den gefühlten Verkehrsregeln und der Beschilderung mit dem „man weiß doch, wie es gemeint ist“.
Klappt wohl nur so mittel-gut. ![]()
Aber ich sehe das deutlich anders, als wenn jemand aus einer Partei, die der Bundesverfassungsschutz als rechtsextremistischer "Verdachtsfall" einstuft, versucht, in die CDU oder die SPD oder bei den Grünen einzutreten.
Die Möglichkeit für AfD-Mitglieder, aus einer rechtsextremistischen Partei auszutreten und sich stattdessen in einer anderen Partei zu engagieren sollte doch aber sicherlich möglich bleiben. Es besteht immerhin auch die Möglichkeit, dass sich AfD-Mitglieder nicht mit dem extremistischen Kurs der Partei identifizieren und daher die Partei verlassen wollen.
Wenn man beim Betrachten der Abbildung unten noch berücksichtigt, dass die Radfahrleistung sich im gezeigten Zeitraum etwa verdoppelt hat...
Kannst du für die Verdoppelung der Radfahrleistung eine Quelle angeben? Ich versuche hier auch immer wieder, den Leuten zu erklären, dass Radfahren nicht immer gefährlicher wird und würde mich gerne darauf berufen.
Davon unabhängig gibt es für einiges meines Erachtens keine Ermessensentscheidung. Wie das Zusatzzeichen, das auf Radfahrer von rechts hinweist, über dem Vorfahrt achten. Niemand kann da vernünftig begründen, warum man das weglässt.
Oder Radwegfurten an "Radverkehrsführungen" entlang von Vorfahrtstraßen.
Oder auch, dass es solche Furten an Kreuzungen mit rechts-vor-links nicht geben darf.
Es kann sicherlich auch niemand vernünftig begründen, warum an solchen Gehwegruinen an einer kaum befahrenen Nebenstraße linksseitig ein
stehen muss.
Es ist hier aber nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall, dass sich die Behörden über geltendes Recht hinwegsetzen.
VwV-StVO zur Anhebung der zHg innerorts:
Zitat von VwV-StVO zu Zeichen 274Innerhalb geschlossener Ortschaften kommt eine Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf höchstens 70 km/h grundsätzlich nur auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) in Betracht, auf denen benutzungspflichtige Radwege vorhanden sind und der Fußgängerquerverkehr durch Lichtzeichenanlagen sicher geführt wird. Für Linksabbieger sind Abbiegestreifen erforderlich.
Wie wird wohl die Verkehrsbehörde argumentiert haben?
Benutzungspflicht erforderlich wegen zHg 70 km/h.
ZhG 70 km/h möglich, weil benutzungspflichtiger "Radweg" vorhanden.
Man hat damit gleich zwei Gefahrenquellen gleichzeitig geschaffen und begründet vermutlich die Zulässigkeit des Einen mit der Notwendigkeit des Anderen.
Erfahrungsgemäß zweifle ich erst einmal an, dass es eine tatsächliche Ermessensausübung gab, bei der die Aspekte gegeneinander abgewogen wurden. Und selbst wenn, würde mich wundern, wenn die Begründung einer Prüfung standhalten würde.
Man sieht auf den Bildern unter anderem auch, dass die Radwegfurt recht weit von der Fahrbahn abgesetzt ist. Vermutlich sind das mehr als 5m und dann müsste man dem Radverkehr sogar die Vorfahrt nehmen. Warum wurde das nicht getan? Dass der Weg damit nicht mehr fahrbahnbegleitend ist, sondern ein gemeinsamer Geh- und "Radweg", der zufällig einige Meter parallel neben der Straße verläuft und demnach keine Benutzungspflicht besteht, wussten diese Leute sicherlich nicht.
Die nächste Frage ist, warum dort die zHg auf 70 km/h heraufgesetzt ist. Das ist doch innerorts, oder? Wie wurde es begründet, dass das zwingend erforderlich oder zumindest möglich war, wenn andererseits daraus eine angebliche Gefahr resultiert, aufgrund derer man sogar von einem atypischen Fall mit einer gegenüber den Voraussetzungen des §45 (9) S.3 nochmals gesteigerten Gefahrenlage ausgehen musste, die die Nicht-Einhaltung der VwV-StVO rechtfertigt? Das passt doch hinten und vorne nicht zusammen.
Noch was zum noz-Artikel über den erlebten Fahrradunfall:
Bei dem einen Bild wird es natürlich gruselig: Man sieht zwei Radfahrer auf der linken Straßenseite über eine Radwegfurt fahren, in Richtung einer
, wo man am linken Gehweg ![]()
sieht.
Zwar verbietet §45 StVO die Einrichtung einer T30 Zone nur bei benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen, aber welcher Schwachkopf kommt denn auf die Idee, das Gehweg-Geisterradeln in einer T30 Zone zu erlauben?
Auch an der Straße, die die beiden gerade überqueren, ist Geisterradeln mindestens erlaubt, denn man sieht von hinten das ![]()
![]()
Zeitgeistiges Bangemachen. Bäh.
Da habe ich schon Schlimmeres gelesen. Immerhin steht im Artikel:
ZitatRadfahrer gehören auf die Straße – aus Sicherheitsgründen
Etwas habe ich seitdem gelernt: Ich bin als Radfahrer für Autofahrer besser zu sehen, wenn ich neben ihnen auf der Straße fahre, statt auf einem Radweg auf dem Bürgersteig, der oft durch Parkstreifen von der Fahrbahn abgegrenzt ist.
grundsätzlich nicht - hier schon. weil: ...
Ich frage mich trotzdem, ob das einem Staatsanwalt (der bei tödlichen Unfällen immer eingeschaltet ist) mal auffällt, dass jemand im Straßenverkehr in einer Situation tödlich verunglückt ist, die es in der Form gar nicht geben dürfte, weil in der Verwaltungsvorschrift steht, dass das grundsätzlich nicht angeordnet werden soll, weil es mit besonderen Gefahren verbunden ist. Warum muss in solchen Fällen die zuständige Verkehrsbehörde nicht ganz ausführlich ihre Ermessensentscheidung darlegen, warum sie die besonders gefährliche Anordnung dennoch für das zwingend erforderliche, geeignete und angemessene Mittel gehalten hat, um dem ersten Satz der VwV-StVO folgend der Verkehrssicherheit oberste Priorität einzuräumen?
Zitat von VwV-StVO zu §1Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr. Oberstes Ziel ist dabei die Verkehrssicherheit. Hierbei ist die „Vision Zero“ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen.
Warum hat ein tödlicher Unfall für die Verkehrsbehörde, die sich einen Dreck um die Vorschriften schert, keine Konsequenzen? Das sollte wirklich mal geklärt werden.
A propos Vorschriften, die nicht umgesetzt werden:
Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.
Forderung nach Radfahrer-Steuer: „Zeigt, wie weit die AfD von der Wirklichkeit entfernt ist“
Der zitierte CDU-Politiker sieht den Unfug vor allem aufgrund der nicht so einfachen Umsetzung.
In der "wir-wollen-mehr-Radwege" ADFC-Bubble kommt die Idee grundsätzlich aber gut an, wenn denn von den Steuern wenigstens "sichere Radwege" gebaut würden. Blöder wird es heute (hoffentlich) nicht mehr.
Sehr schön entlarvt von Tilo Jung.
Nachhilfe für den Pressesprecher: Carnot-Prozess – Wikipedia
Die Effizienz jeder Wärmekraftmaschine ist limitiert durch den zweiten Hauptsatz der Thermodynamik. Eine solche Maschine funktioniert nur, wenn es eine Temperaturdifferenz gibt. Beim V-Motor ist es kalte Luft, die angesaugt wird und durch die Explosion eines Kraftstoff-Luft-Gemischs erhitzt wird und sich dadurch ausdehnt und einen Kolben bewegt. Die heißen Verbrennungsgase werden anschließend ausgestoßen und die darin enthaltene Wärme ist für den Prozess nicht weiter nutzbar. Auch sonst braucht man in einem Auto nicht so viel Wärme, wie durch den Auspuff und den Kühler an die Umgebung abgegeben wird. Die Abwärme kann man allenfalls bei stationären Motoren nutzen (Blockheizkraftwerk).
Der effizienteste Verbrennungsmotor, der jemals gebaut wurde, kam unter Laborbedingungen auf einen Wirkungsgrad von etwas über 50%. Im realen Fahrbetrieb erreicht man eine Effizienz von bestenfalls 40%, eher weniger. Wenn jetzt noch der Kraftstoff energieaufwändig erzeugt wurde (E-Fuels) wird die Bilanz nicht besser.
Das ist Physik und keine politische Meinung. Wer Technologieoffenheit fordert, sollte wenigstens Naturgesetze akzeptieren.
Ich habe nicht gesagt, dass es Aufgabe anderer Parteien ist, Mitgliederlisten der AfD zu sichern, um ggf. spätere Aufnahmeanträge abzulehnen.
Momentan kann ich auch überhaupt nicht erkennen, dass z.B. die CDU ein Problem mit ehemaligen AfD-Mitgliedern hätte. Man darf lediglich nicht weiterhin Mitglied einer anderen Partei sein, wenn man Mitglied der CDU werden will. Das ist bei anderen Parteien genauso.
Mitglied werden | Christlich Demokratische Union Deutschlands
Noch mehr Beweise?
AfD-Verbot der Bundesregierung | Die Beweise
Letztlich muss auch bedacht werden: Ein Aus für die AfD muss so eindeutig sein, das keiner von denen eine Chance hat, anschließend bei der CDU anzudocken oder bei der FDP oder den Freien Wählern unterzukriechen.
Man kann eine Partei verbieten, aber nicht, dass Mitglieder einer verbotenen Partei anschließend Mitglied einer anderen Partei werden. Es wäre Sache dieser Parteien, vormalige AfD-Mitglieder nicht aufzunehmen, wenn deren Haltung nicht mit dem eigenen Programm vereinbar ist.
Beteiligungsmöglichkeit: online oder per Papier
und dann Abwägungstabelle, in der dann jede Einwendung geprüft wurde und nachvollziehbar "wird umgesetzt" / "wird nicht umgesetzt, weil ..."
So ist das übrigens bei der Europäischen Luftfahrtbehörde (und wohl auch bei sonstigen EU-Regelungen). Jeder EU-Bürger kann Anmerkungen machen oder Einwände erheben und jeder Kommentar wird bearbeitet. Und sei es nur, dass der Kommentar mit einem "noted" versehen wird. Es ist aber selbst für Eingeweihte sehr schwer zu finden, wo das möglich ist und wo geplante Änderungen veröffentlicht sind.
Aber vielleicht ist es tatsächlich klüger, einen besonders günstigen Moment dafür abzuwarten.
Der wäre?
Unterdessen baut das ZPS ein Mahnmal vor dem Konrad-Adenauer-Haus
Bau das Walter Lübcke Memorial direkt vor die Parteizentrale der CDU
Das BVerfG hat doch festgestellt, dass die NPD verfassungswidrig ist. In Art. 21 steht aber (leider) nicht, dass eine verfassungswidrige Partei umgehend zu verbieten ist.
Aber hier geht es nicht um das NPD-Verbot, denn es gibt jetzt eine Partei, die vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft wurde und die deutlich wirkmächtiger ist als es die NPD damals war. Die Lage ist also jetzt eine Andere und daher verstehe ich auch die Zögerlichkeit nicht, endlich ein Verbotsverfahren anzustoßen.
Diese Bedingung aber ist vom BVerfG frei erfunden, sie steht weder im Grundgesetz noch läßt sie sich daraus herleiten. Rechtsbeugung auf höchster Ebene.
Ich stimme insofern zu, dass diese Voraussetzung nicht explizit im GG steht. Trotzdem gilt ganz allgemein der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Voraussetzung der Notwendigkeit. Wenn eine Partei trotz extremistischer Ziele keine konkrete Gefahr für die FDGO darstellt, wäre beides zu verneinen. So hat jedenfalls damals das BVerfG argumentiert. Da gleich von "Rechtsbeugung" zu sprechen, ist harter Tobak.
Man kann natürlich trotzdem der Meinung sein, dass dieses Kriterium in diesem Fall keine Rolle spielen sollte, weil man es gerade nicht so weit kommen lassen darf, dass eine Partei eine konkrete und unmittelbare Gefahr für die FDGO darstellt. Da gehe ich auch mit.