Also, um die Situation an einem Beispiel zu erläutern:
Kreuzung in Germering (Oberbayern), Landsberger Straße/Untere Bahnhofstraße hat keine Fahrradampeln und auch keine Kombi-Streuscheiben. Der Radverkehr wird aus den meisten Richtungen auf Radfahrstreifen abgewickelt. Fahre ich auf einem solchen, fahre ich
1. auf der rechten Straßenseite auf dem Radfahrstreifen über die grüne Fahrverkehr-Ampel. Die grüne Fußgängerampel für die parallel verlaufende Fußgängerfurt gilt für mich nicht.
2. Ich halte auf Höhe des querenden Radfahrstreifens innerhalb des Kreuzungsbereichs und will nun nach links indirekt abbiegen. Hier lasse ich den Längsverkehr gemäß § 9 (2) StVO passieren. Da ich die Lichtzeichen des Querverkehrs nicht einsehen kann (liegt weiter rechts jenseits der Haltelinie), kann ich diese auch nicht befolgen. Da auch die quer verlaufende Fußgängerfurt nur die Männchen anzeigt und kein Radsymbol, gilt auch diese Ampel nicht für mich.
3. Sobald es der Längsverkehr zulässt, schließe ich den Abbiegevorgang ab, indem ich die Fahrbahn, auf welcher ich gerade ankam, nach links überquere und fahre auf dem Radfahrstreifen weiter. Da die Fußgängerampel rot zeigt und auch der Querverkehr wegen roter Ampel warten muss, werde ich von Passanten auf meine Unzurechnungsfähigkeit lautstark hingewiesen. Immerhin wäre ich ja ein schlechtes Beispiel für Schulkinder, würde aber auch das Klischee des sich nie an Regeln haltenden Radfahrers bedienen.