Beiträge von Alf

    Doofe Frage, sorry. Aber das Radwegbenutzungsverbot für S-Pedelecs gilt doch m.W. nur innerorts? Hin und wieder seh ich schemenhaft ein S-Pedelec auf der Fahrbahn durch Emmering sausen, am Ortsende auf den außerörtlichen gemeinsamen Geh/Radweg schwenken und am Horizont verschwinden. Ich dachte bisher, das ist legal. Ist es nicht?

    Nur Mofas dürfen/müssen außerorts Radwege benutzen. Also alles bis 25 ccm. Bei mehr Hubraum ist auch außerorte nur die Fahrbahn erlaubt. Ich denke doch richtig, oder?

    Mit dem Schild „S-Pedelecs frei“ könnten Wege ausgewiesen werden, auf denen S-Pedelecs zwar nachrangig, aber eben erlaubt sind – analog zum Zeichen „Radfahrer frei“ auf Fußwegen und in Fußgängerzonen.

    Und wie soll eine solche Nachrangigkeit dann aussehen? Bei Radfahrern auf Gehwegen ist das die Schrittgeschwindigkeit. Will man dies auch den S-Pedelecs auf Gehwegen auferlegen? Oder setzt man da dann etwa eine höhere Höchstgeschwindigkeit, etwa 15 km/h? Und wie steht das dann im Verhältnis zu der vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit bei gleichzeitig "normalen" Fahrrädern? Zwei Fahrzeuggattungen mit zwei verschiedenen Höchstgeschwindigkeiten auf Gehwegen???

    Oder sind hier gar nicht Gehwege gemeint, auf denen S-Pedelecs nachrangig gefahren werden dürfen? Wenn nein, wo stellt man sich denn dann diese Nachrangigkeit vor? Auf Radwegen dann wohl, oder? Dort darf der S-Pedelec-Fahrer dann meinetwegen nicht schneller als 15 oder 25 km/h sein. Wo will man dieses Tempolimit setzen? Und fahre ich dann wieder auf der Fahrbahn, wenn ich schneller fahren will? Und warum darf ich das dann nicht mit dem Biobike? Halten sich die S-Pedelec-Fahrer hingegen tatsächlich an die angeordnete Höchstgeschwindigkeit auf Radwegen, sind sie für mich wieder Verkehrshindernisse.

    Dann doch vielleicht lieber eine eigene S-Pedelec-Infrastruktur. Eigene S-Radwege neben den herkömmlichen Radwegen. Mit eigenen S-Pedelec-Signalgebern an Ampelanlagen. Natürlich dann unter Berücksichtigung der kürzeren Räumzeiten. Mit zusätzlichen Furten auf Kreuzungen und Einmündungen. Welche Farbe nehmen wir da am besten?

    Ich weiß ja nicht, aber ich fahre mit einem 50 ccm-Roller ja auch nicht auf'm Radweg. Warum sollen das dann S-Pedelecs dürfen? Nur, weil man zusätzlich kurbeln muss? Dem Unfallrisiko ist das egal.

    Die Straßenverkehrsbehörde hat nun auf Nachfrage nochmal folgende Stellungnahme abgegeben

    § 8 StVO ist hier nach unserer Rechtsauffassung nicht anwendbar, da es sich nicht um eine Kreuzung oder Einmündung von 2 Straßen handelt, sondern um einen gemeinsamen Geh- und Radweg (der optisch einer vorfahrtsberechtigten Straße gleicht) und einen Gehweg (der lediglich für Radfahrer freigegeben ist). Wir sehen hier § 10 StVO als anwendbar. Es ist richtig, dass es am Ende des für Radfahrer freigegebenen Gehweges keinen Bordstein gibt. Durch Einfassung der Grünflächen links und rechts und der aufgestellten Geländer ist optisch klar erkennbar, dass es sich hier um einen untergeordneten „anderen Straßenteil“ handelt, aus dem Fußgänger den gemeinsamen Geh- und Radweg betreten oder Radfahrer einfahren. Die Fahrbahnmarkierung unterstützt optisch die Abgrenzung. Nach § 10 Satz 3 StVO kann, dort wo eine Klarstellung notwendig ist Zeichen 205 StVO stehen.

    Welche Regeln die Menschen, die den Firlefanz veranstalten, wirklich nicht verstehen:: es gibt keine einzige rechtskonforme Art und Weise der Gefährdung von Fahrbahnradlern. Der gesamte Unfug basiert auf dem Irrtum, das wäre irgendwie doch möglich.

    Vollkommen richtig! Von den Fahrbahnen geht für Radfahrer niemalsnie eine Gefahr aus. Es sei denn, es gäbe Längsrillen oder fehlende Kanaldeckel. Hingegen ist es aber oftmals das Verhalten der motorisierten Verkehrsteilnehmer, die Radfahrer vorsätzlich in Gefahr bringen.

    Selbst für Kraftfahrer sind Straßen nicht gefährlich. Trotzdem wird sogar denen dies eingeredet.

    Dabei ist es auch hier die oftmals unangepasste Fahrweise der Kraftfahrer selbst.

    Müsste man bei der im Bild heraufbeschwörten außerordentlichen Gefahrenlage nicht ein Fahrbahnbenutzungsverbot für den Kraftverkehr anordnen???

    Also, ich würde sagen, ohne Beschilderung gilt "rechts vor links". Auch, wenn es auf dem Boden weiße Striche jeglicher Art gäbe. Und auch dann, wenn die einmündende Straße ein verkehrsberuhigter Bereich ohne abgesenkten Bordstein ist. Wenn die Straßenverkehrsbehörden es nicht schaffen die bestehenden "rechts-vor-links"-Regelungen durch Aufstellen von Verkehrszeichen abzulösen, warten beide Parteien halt eben ewig an dieser Kreuzung/Einmündung, bis der jeweils andere gefahren ist. Wenn da dann zwei von meiner Sorte aufeinandertreffen, werden die dort verhungern.

    Mooooment, so einfach ist das nicht :) . Im LK FFB gibt es schließlich auch [Zeichen 205] , die ausschließlich für KfZ gelten, aber nicht für Radfahrer. It's magic.

    So wurde es dem Richter beim Ortstermin in der Roggensteiner-Straße von den Vertretern der StVB erklärt und der hat wohl nichts darauf geantwortet.

    Ich vermute ja, er wollte nur schnell heim und einen Joint rauchen...

    Du meinst sicherlich dies hier:

    Hinter der Einmündung geht es damals linksseitig übrigens mit [Zeichen 240] weiter. Heute nach Simons Klage hingegen mit [Zeichen 239]  [Zusatzzeichen 1022-10].

    Ich habe meinen Beitrag nochmals überarbeitet. Das mit meinen Verlinkungen fand ich doch ungünstig. So kann man alles direkt nochmal nachlesen, ohne zu klicken. Und ich habe die Einmündung mit den Breitstrichen hinzugenommen. Es gibt KEINEN abgesenkten Bordstein. Lediglich eine Markierung (siehe oben).

    Eigentlich ist es ja sonnenklar: Wenn der Verkehr aus der einen Richtung mit einem negativen vorfahrtsregelnden Schild beglückt wird, sollte die andere Richtung doch eigentlich eine entsprechende Positivbeschilderung erhalten, wenn dieser Verkehr von links kommt. So ist bei einer T-Einmündung der Radverkehr, welcher auf den Querverkehr zufährt, mit [Zeichen 205] wartepflichtig. Nur komischerweise ist die StVB Fürstenfeldbruck der Ansicht, dass der Querverkehr kein [Zeichen 301] oder [Zeichen 306] erhalten soll.

    Es handelt sich um eine Straße bzw. Weg (wie auch immer man das nun nennen will...), welche im Querverkehr in beiden Richtungen als [Zeichen 240] ausgeschildert ist und im Abzweig als [Zeichen 239]   [Zusatzzeichen 1022-10] .

    So sieht das im Original aus:

    Es gibt dort keinen Bord- oder Rinnstein. Lediglich zwei Breitstriche, die wohl jedoch keine vorfahrtsregelnde Wirkung für den Geradeausverkehr haben dürften:

    Ich bin ja der Meinung, dass für den Querverkehr auf dem zweiten Bild "rechts vor links" gilt. Die offizielle Stellungnahme der StVB lautet jedoch:

    Die Anfrage wurde an die Straßenverkehrsbehörde weitergeleitet und um Überprüfung gebeten.

    Die Überprüfung ergab, dass eine Positivbeschilderung entlang des G R bzw. G/Rf frei nicht zwingend notwendig ist. Die Negativbeschilderung von der Brücke kommend ist ausschlaggebend. Hat ein Radfahrer vor einer Kreuzung keine Beschilderung kann er davon ausgehen, dass er Vorfahrt hat. Durch den Hinweis auf kreuzenden Radverkehr ist er trotzdem gewarnt und sollte entsprechend vorsichtig fahren. Die Beschilderung wird somit beibehalten.


    Es gibt jetzt eigentlich nur zwei Möglichkeiten:

    1. Entweder nehme ich ab sofort nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teil, da ich das mit der Vorfahrtsregelung bisher wohl immer falsch verstanden habe und wahrscheinlich wohl auch nicht mehr lernen werde (widersprüchliche Beschilderung, "ohne Schild hat man Vorrang" usw.) oder aber

    2. Die Straßenverkehrsbehörde Fürstenfeldbruck tauscht mal schleunigst ihr Personal aus.

    Ich tendiere zu Nr. 2. Wie kann man dem Nachdruck verleihen?

    Im Übrigen liegt diese Örtlichkeit ca. 1.700 Meter von der Roggensteiner Straße in Emmering entfernt. Sind das die selben Entscheidungsträger?


    Zwischen Fürstenfeldbruck und Germering ist zumindest die Polizei übrigens der Meinung, dass bei annähernd gleicher Konstellation für den Radverkehr durchaus "rechts vor links" gilt. Und das, obwohl Radfahrer hier vor eine "Ausfahrt" gewarnt wird. Dabei ist ja wohl allgemein bekannt, dass Verkehr aus Ausfahrten ja wohl wartepflichtig ist:


    Gut, der Verkehr von rechts hatte damals KEIN Schild. Aber wenn von "Ausfahrt" die Rede ist, ist die Sachlage doch eigentlich klar.

    Erst nach diesem schweren Unfall mit einem Radfahrer, der wohl auch der Meinung war, dass Verkehr aus Ausfahrten ("Ausfahrt" ist eben nicht Ausfahrt...) wartepflichtig wäre, wurde zumindest an EINER von drei Ausfahrten eine Beschilderung angebracht, jedoch ebenfalls nur ein [Zeichen 205] . Der "Geradeausverkehr" von links erhielt hier - wie in Fürstenfeldbruck - ebenfalls nix.

    Gut, es ist jetzt in beiden Fällen (im zweiten Fall nach der Neubeschilderung) keine "feindliche" Vorfahrt. Beide Parteien bleiben theoretisch halt stehen und wundern sich jeweils, warum der andere denn nicht fährt.

    Gebucht haben wir online bei der österreichischen Bundesbahn. Ob es bei verschiedenen Verkäufern dann Unterschiede beim Produkt gibt, weiß ich nicht.

    Es bietet sich natürlich auch an, via München zu Reisen und dort den Nightjet nach Rom zu benutzen.

    Kürzlich haben wir unsere erste Rom-Reise gebucht. Abfahrt München Hauptbahnhof um 20:09 Uhr, Ankunft Roma Termini 10:45 Uhr.

    Zwei Erwachsene, ein Kind im Liegewagen, Hin und zurück für 398,00 EUR. Los geht's Mitte April.

    Im Münchner Westen entsteht gerade eines der größten Neubaugebiete Europas für 25.000 Menschen auf 350 Hektar. Als ich jedoch an dieser Beschilderung vorbeikam, hatte ich gleich gar keine Lust mehr und bin umgedreht. Nun liege ich wieder faul auf dem Sofa. Das haben die nun davon...

    ... Es gibt es auch Vergrämungseffekte (ich denke da beispielhaft an die Straße zwischen Hochbrück und Oberschleißheim): Auf besonders stark befahrenen Straßen ohne Radinfrastruktur sind regelmäßig nur äußerst wenige Radfahrer unterwegs, weil diese dann oft Umwege suchen oder gar nicht radeln. Aus dem Fehlen von Unfällen kann man dann nicht den Umkehrschluss ziehen, dass die Straße an sich sicher sei.

    Zumal in diesen Straßenabschnitt nicht nur keine Separierung zwischen Kraft- und Radverkehr stattfindet, sondern der Radverkehr - sofern er sich denn überhaupt dorthin traut - beim Kreisel bei der Schlossanlage Schleißheim überhaupt nicht zwischen Radweg und Fahrbahn - egal in welche Richtung - überwechseln kann. Es ist anscheinend überhaupt nicht vorgesehen, mit dem Fahrrad die B 471, die hier als Freisinger Straße benannt ist, zu befahren. So kann man das natürlich auch machen, um Unfälle mit Radfahrern möglichst gering zu halten. Und man braucht die Widmung dieses Streckenabschnitts zugunsten des Kraftverkehrs auch nicht extra abändern. Viel Verwaltungsaufwand gespart!

    Kann die Schrittgeschwindigkeit durch Schilder überschrieben werden? Nehmen wir mal es kommt ein [Zeichen 274-56] oder auch 30 (welches natürlich für die Fahrbahn gedacht ist), gilt dies auch auf dem [Zeichen 239] [Zusatzzeichen 1022-10] ?

    Diese Frage finde ich ausgesprochen genial! Und ich komme zu keiner eindeutigen Antwort, sondern bin hin- und hergerissen.

    Sehr lustiges Schild in Fürstenfeldbruck, Ortsteil Aich. Dort betrifft es die Ortsdurchfahrt Richtung Westen. Diese Straße ist jedoch keine Vorfahrtstraße mit [Zeichen 306] , sondern mit [Zeichen 301] an jeder Einmündung. Naja, an fast jeder. Denn bei zwei Einmündungen, die ziemlich dicht beieinander liegen, hat man nur EIN [Zeichen 301] aufgestellt:

    Dies hatte ich bei Radar-Online auch schon gemeldet. Denn mit nur einem Schild gilt bei der zweiten Einmündung dann ja eigentlich rechts-vor-links. Auch diejenigen, die aus der ersten Einmündung heraus rechts auf die Hauptstraße einbiegen, müssen sogleich rechts-vor-links beachten.

    So, was machte die Gemeinde daraus?

    Hier noch die Details zur Örtlichkeit:

    Kann man mit Zusatzzeichen die Bedeutung eines Verkehrszeichens eigentlich derart verändern? Also, in diesem Fall sogar erheblich erweitern? Ein solches Schild bezieht sich ja immer nur auf die NÄCHSTE Kreuzung oder Einmündung. Das kann niemals an mehreren gelten. Sonst kann man ja gleich am Ortseingang hinzusetzen "8 Einmündungen".

    Ist diese Ergänzung nicht unwirksam? Die Straßenverkehrsbehörde kann sich doch nicht über die StVO stellen.

    Ein [Zeichen 306] würde an der Anzahl der Schilder übrigens ja auch nichts ändern, da auch dies bei jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt werden muss.

    Mir sind in der weiteren Umgebung noch zwei weitere derartige Situationen bekannt. Bei den beiden anderen Fällen (Jesenwang, Adelshofen) hat die StVB auch nach mehreren Jahren lieber erst gar nicht reagiert.