Beiträge von simon

    > Aber müsste nicht auch geprüft werden, dass dieses "Weg von der Fahrbahn" letzten Endes wirklich sicherer ist?
    Das ganze wird auch mit geprüft. Im Kern stellt hierzu ja die Verwaltungsvorschrift genau deshalb bindende Vorgaben zur Radwegbreite auf, die nur in atypischen Fällen umgangen werden kann (zB Unterführung, in der keine einfache Verbreiterung möglich ist). Gerade den Punkt "Ortsdurchfahrt im Altbau", wie an der Roggensteiner Straße halte ich nicht für einen solchen atypischen Fall – aber das wird eh demnächst das Gericht klären dürfen.

    Zu den durch die StVO geschützten Güter gehört aber auch die Leichtigkeit des Verkehrs, so dass ab etwa 1000 Fz/h bei einer V85 von 50km/h davon ausgegangen werden kann, dass der Verkehr nicht mehr flüssig genug rollen würde.

    > stellt sich m.M. die Frage, mit welcher Begründung sie eigentlich ursprünglich gemacht wurden?
    Ursprünglich sind die Schilder oft noch von vor 1997, also als alle Radwege benutzungspflichtig waren und die Behörde keine besondere Gefahrenlage brauchte, sondern "nur" Ermessen ausüben musste. Das war aber so weich konturiert, dass es nur in besonders krassen Fällen möglich war, dagegen vorzugehen. Schilder, die danach aufgestellt wurden, hatten oft den Hintergrund, dass die StVBen auf Grund massiver Bräsigkeit die neue Rechtslage verpennt haben, und dann lieber den Status quo beibehalten haben, auch weil man sonst mit viel Aufwand die liebevoll auto-optimierten Ampelschaltungen hätte umstellen müssen, damit sie auch Radfahrer berücksichtigen. Ich hab mal den "Musterverwaltungsakt" angehangen, mit dem die Stadt München in den 65% der Gebiets, die sie noch nicht überprüft hat in eklatant rechtswidriger Weise und ohne genauere Ermessensausübung einfach auf allen Straßen eine Benutzungspflicht angeordnet hat (das ganze gilt übrigens bis heute, also über 20 Jahre später!). Das Dokument musste ich mir übrigens erst freiklagen, weil die Stadt – wohl auch aus Sorge, dass der Spuk sonst auffällt und vor Gericht landen könnte, nichts davon herausgerückt hat.

    > Und wie siehts da aus, wo diese Rückgängigmachung nicht stattfindet?

    Die Behörde muss normal bei geänderter Rechts- oder Sachlage (zB weniger Verkehr durch Umgehungsstraße, Änderung an der VwV-StVO) erneut Ermessen ausüben und den VA dahingehend prüfen, ob er noch recht- und zweckmäßig ist bzw. dann einzelne Punkte ergänzen.

    Ullie

    > Bei Schutzstreifen bin ich mir nicht so ganz sicher, ob die auch dann angelegt werden können, wenn das "Gehwegradeln" weiter erlaubt bleibt

    Das ist in den ERA 2010 sogar als Empfehlung im unteren Belastungsbereich III mit wenig Schwerverkehr und übersichtlicher Führung empfohlen; der Radler kann dann aussuchen, wo er fährt.

    obelix:
    Natürlich muss die Behörde nachweisen, dass man mit dem Schild schon einmal konfrontiert war, das VG München dreht aber etwas an den Darlegungslasten, wenn in starker Nähe zum Wohnort ist und sich geradezu aufdrängt, dass man dort schon einmal war (zB weil es einer von zwei Radwegen in die Stadt ist). Das Problem kann man aber lösen, indem man substantiiert darlegt, warum man noch nicht an der Stelle war. Natürlich ist dringend davon abzuraten, das zu versuchen, wenn man schon mal vor längerer Zeit mit der Behörde in Kontakt stand und daher bekannt ist, dass Bestandskraft eingetreten ist. Mangels Aussichten, den Richter zu überzeugen bestreiten aber die meisten Behörden gar nicht mehr, dass man erst kürzlich durch die Regelung das erste mal betroffen war.

    > Von dem, was simon geschrieben hat, scheint das ja eher gemütlich schriftlich abzulaufen als wie bei Barbara Salesch im Kreuzverhör, oder?
    Das war bis jetzt eigentlich immer ganz angenehm, wobei sich einzelne Termine (Prof-Zorn-Straße) auch kurz vor dem eigentlichen Termin erledigt haben, obwohl noch zuvor heftig abgelehnt wurde, die Schilder zu demontieren. Oft baut die Beklagte dann doch das Schild kurz vor der Verhandlung ab, das Verfahren wird dann auf Antrag eingestellt.

    Pepschmier

    > Das Problem mit diesem Zusatzzeichen ist, dass Radfahrer nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen.

    Es gibt durch aus auch Gemeinden, bei denen das "Radfahrer frei" auch rechtsseitig ohne "Gehweg"-Schild (VZ 239) angebracht wird.

    Ich hab die Anordnung zu den Piktogrammen vom Freistaat zu den Piktogrammen übrigens als PDF, falls du dem Landratsamt eine kleine Gedankenstütze geben willst.

    Yeti

    > Hast du mal geprüft, ob dieser Weg nicht auch in Bayern möglich ist?
    Das sollte auch möglich sein, ist aber natürlich vorher immer mehr Schreibaufwand. Ich selbst habe gerade ein solches Verfahren an der Ludwigstraße, München laufen, an der die Stadt den Kfz-Verkehr in eine Fahrtrichtung bei zwei bis drei überbreiten Spuren in einem Abschnitt auf quasi null reduziert hat, während der Radverkehr immer noch über einen wirklich schlecht angelegten 80er-Jahre-Gedächtnisradweg zuppeln darf.

    Die Sache ist natürlich, dass die Behörde bei der Neuverbescheidung den Verkehr komplett anders Regeln kann, weil sie noch einmal ihr Ermessen richtig ausüben muss. Bei der Anfechtungsklage reichen schon kleinere Ermessensfehler (zB Behörde denkt, es liegt Belastungsbereich III statt II vor) aus, um die Benutzungspflicht rechtswidrig zu machen.

    Dass damit nur ein ganz kleiner Abschnitt sicherer wird stimmt natürlich. Du darfst dabei aber folgendes nicht außer Betracht lassen:

    • Natürlich kann man das Schild auch einfach ignorieren. Dann ist man aber selbst in so klaren Konstellationen wie "Auto fährt von hinten auf" mit 20% Selbstverschulden dabei, weil das Schild natürlich trotzdem beachtet werden muss.
    • Wenn die zuständige Behörde ihre Verkehrsregelungspflicht verletzt und man sich dadurch verletzt, muss man den Betrag am Landgericht einklagen, es besteht also immer Anwaltszwang. Ich selbst habe mir schon einmal durch besonders dilettantischen Pfusch der Stadt München einen Knochen gebrochen und habe daher kein Lust es noch ein zweites Mal zu tun. Die Ausrede der Stadt für ihre Nichtstun war übrigens "Denkmalschutz".
    • Am VG gibt es keinen Anwaltszwang, dh ich kann die Probleme dort schon lösen, bevor man verunfallt.
    • Wenn sich mehr Radfahrer diesem Unsinn widersetzen, kommt bei den Verantwortlichen endlich auch mal das Gefühl an, dass das ignorieren der Regeln allenfalls dazu führt, dass man durch das Gericht korrigiert wird und nicht wie bisher folgenlos bleibt.

    > Eine "große" Lösung gibt es nicht?
    Nein, leider nicht. Du könntest es allenfalls noch mit einer Fachaufsichtsbeschwerde versuchen, auf deren Bearbeitung du leider keinen Einfluss hast – es kann daher teilweise passieren, dass das ganze einfach vom Schreibtisch als "passt schon" abgestempelt wird, bzw. gibt es in einigen Landratsämtern diese Einstellung.

    Insbesondere sind auch große Vereine wie der ADFC nicht selbst klagebefugt, da ausschließlich die Verletzung eigener Rechte vor Gericht geltend gemacht werden kann.

    Wegen der gleichläufigen Fälle: Ich benutze einfach meine selbst hergestellten Textbausteine. In München ist das Problem leider, dass die Stadt über 20 Jahre die Füße hochgelegt hat und trotz einer äußerst wichtigen Gesetzesänderung 1998 nix überprüft hat. Das fällt ihnen jetzt langsam auf die Füße.

    Wer zuständig ist, ist von Land zu Land unterschiedlich. In Bayern richtet sich das ganze nach dem ZustGVerk. Bei einer Kreisstraße ist somit die untere StVB, also das Landratsamt zuständig. Bei Gemeindestraßen ist die Gemeinde der richtige Klagegegner.

    > M.E. ist die Frage: Ist es nach StVO zulässig, in einer übersichtlichen, geraden, Dorf-Durchgangsstrasse mit 50 km/h-Beschränkung über 20 Jahre hinweg den Radfahrern die Strassenbenutzung zu verweigern?

    Wahrscheinlich nicht, siehe dazu das Urteil vom OVG Berlin-Brandenburg. Auf Klage eines Freunds wurde letztens zB die Riemer Straße in München im Ortsteilzentrum entschildert, die ähnlich breit ist, ca. 8000Fz/Tag hat und vorher auch mit VZ240 benutzungspflichtig war.

    > Dabei zwar mehrmals den KfZ-Straßenbelag zu erneuern, aber an der Gehwegsituation nichts zu verändern?
    Ja, ist zulässig. Die eine Frage ist, wie gebaut wird (Straßenrecht) und die andere, wie man den Verkehr am Ende regelt (Straßenverkehrsrecht). Für den Bau gibt es aber keinen subjektiven Anspruch auf eine konkrete Lösung eines Verkehrsproblems. Bitte auch beachten, dass die ERA "best practise" ist, davon aber abgewichen werden kann. Die anderen Mindestmaße für benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen nach VwV-StVO sind bindend, so dass nur in begründeten, atypischen Fällen abgewichen werden kann.

    Zur Frage der Breite bei in linke Richtung freigegebenen Radwegen äußert sich die VwV-StVO wie folgt:

    Zitat
    5. Voraussetzung für die Anordnung ist, dass
    a) die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt;
    b) nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückszufahrten zu überqueren sind;
    c) dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichend Sicht besteht.

    Hiervon kann auch nicht einfach abgewichen werden, insbesondere gilt die Ausnahme für das Abweichen der Mindestbreite an kurzen Stellen nicht (vgl. hier).

    PS: Antworte mal auf die PN ;)

    Ich hab die ERA2010 als Scan, wer ein paar Zitate braucht: Hier melden. Wichtig ist es aber auch, nicht nur auf die ERA2010 zu schauen, sondern auch auf die VwV-StVO, die für die Behörden bindend ist, solange es sich nicht um einen atypischen Fall handelt. Fraglich ist hier zusätzlich, warum es eine linksseitige Radwegebenutzungspflicht braucht – an die sind noch einmal besonders hohe Hürden zu stellen.

    Ansonsten empfehle ich dir, einmal das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg durchzulesen, das eine ähnlich schmale Straße mit noch mehr Verkehr behandelt – die Benutzungspflicht wurde letztendlich aufgehoben, mangels qualifizierter Gefahrenlage.

    Zitat

    Durch einen Geschädigten kamen interne Ermittler Mitte 2019 Ungereimtheiten bei der Verwertung auf die Spur. So sollen zahlreiche Fahrräder dem Verein "Freundschaft e. V." übereignet worden sein. [...]

    Über diesen Verein sollen die Fahrräder dann weiterverkauft worden sein. Die Kunden: Dutzende Polizeibeamte und offenbar auch Juristen im Staatsdienst. Sie sollen zu Schnäppchenpreisen zwischen 50 und 100 Euro teils hochwertige Fahrräder erworben haben.

    DMHH: Ja, bei uns ist kein solider Stein drunter. Es ist halt trotzdem spannend, wofür Geld da ist (und wofür nicht). Ich hab mir mal unweit des Altstadtringtunnels in München die Hand gebrochen und die Stadt hat mir dann ernsthaft erzählt, dass man den VZ241-Radweg aus Denkmalschutzgründen(!) nicht mit einer sichtbaren Trennlinie versehen könne. Ein riesiger 1960er-Jahre-Tunnel scheint ihn wohl nicht zu beeinträchtigen...

    Nichts deutsches, aber wer Lust hat, kann ja Google Translate oder einen norwegischsprechenden Verwandten bemühen bzw. einen solchen, der Latein in der Schule hatte und ernsthaft glaubt, damit bei anderen indoeuropäischen Sprachen einen Vorteil zu haben:

    https://www.nrk.no/vestland/slik-…kken-1.15041648

    Kurzfassung: Norwegen baut in seiner "Regenhauptstadt" Bergen einen 3km langen Tunnel durch den Berg Løvstakken, der nur für Radfahrer (und Fußgänger) ist. Mit Bildern.

    Die Gesamtkosten betragen – trotz des hohen Lohnniveaus und der durchaus auch optisch ansprechenden Gestaltung – ~48 Millionen Euro, also etwa die Hälfte von dem, was die Stadt München gerade herauspfeffert um dem städtebaulichen Atavismus "Altstadtringtunnel" (610m) mittels Sanierung einige weitere Jahre an Restlebensdauer einzuhauchen.

    Ich vermute mal, dass die Videos jetzt bei der Polizei oder StA liegen und deshalb das IFG nicht mehr greift.

    Hast du dir schon mal überlegt, mit dem Hinweis, dass du schon 2008 die Unfallstelle moniert hast (und die Verwaltung eine Reaktion versprochen hat), an den KSTA heranzutreten?

    Könnt ihr mir sagen, wie das rechtlich einzuordnen wäre, wenn sie an die 90cm wieder ein [Zeichen 241-30] hinstellen? Der Weg, der da vor dem Umbau war, war ebenfalls mit VZ 241 benutzungspflichtig. Nun haben sie dort an der nächsten Kreuzung einen Kreisverkehr hingebaut und den Geh- und "Radweg" auf 100m neu gepflastert und dabei noch schmaler gemacht als vorher. Wäre das eine neue Anordnung, gegen die man ohne vorherigen Antrag auf Neuverbescheidung klagen könnte, oder können sie sich auf die alte Anordnung berufen, die es bereits vor dem Umbau gab?

    Es wird sich wahrscheinlich um einen neuen VA handeln, so dass die 1-Jahres-Frist erneut zu laufen beginnt, da die neue Beschilderung einen neuen Regelungsgehalt hat (genau so kann auch das Schild gleich bleiben, aber ein neuer VA erlassen werden, weil der alte zB Ermessensfehler aufgewiesen hat).

    Und stellt ein für Radfahrer linksseitig freigegebener Gehweg tatsächlich eine Radverkehrsführung dar?

    Ja, der Begriff ist recht weit zu fassen und beinhaltet nicht nur Radwege und Schutzstreifen, sondern auch freigegebene Gehwege bzw. mit VZ 1022-10 freigegebene Flächen, die zur Straße gehören.

    Ich sehe das nicht so eng. Das ist eine 90 Meter lange Teststrecke. Auch bei Asphalt gibt es Teststrecken. Gehört dazu.

    Das Problem ist eher, dass es physikalisch gar nicht möglich ist, aus flach liegenden, teilbeschatteten Panels, die von Laub und Reifenabrieb bedeckt werden, eine nennenswerte Menge an Strom herauszuholen, was auch hinreichend durch andere – allesamt gescheiterte – Versuche bekannt ist. So etwas hätte zumindest bei verständiger Recherche niemals gebaut werden dürfen.