Ullie
> Bei Schutzstreifen bin ich mir nicht so ganz sicher, ob die auch dann angelegt werden können, wenn das "Gehwegradeln" weiter erlaubt bleibt
Das ist in den ERA 2010 sogar als Empfehlung im unteren Belastungsbereich III mit wenig Schwerverkehr und übersichtlicher Führung empfohlen; der Radler kann dann aussuchen, wo er fährt.
obelix:
Natürlich muss die Behörde nachweisen, dass man mit dem Schild schon einmal konfrontiert war, das VG München dreht aber etwas an den Darlegungslasten, wenn in starker Nähe zum Wohnort ist und sich geradezu aufdrängt, dass man dort schon einmal war (zB weil es einer von zwei Radwegen in die Stadt ist). Das Problem kann man aber lösen, indem man substantiiert darlegt, warum man noch nicht an der Stelle war. Natürlich ist dringend davon abzuraten, das zu versuchen, wenn man schon mal vor längerer Zeit mit der Behörde in Kontakt stand und daher bekannt ist, dass Bestandskraft eingetreten ist. Mangels Aussichten, den Richter zu überzeugen bestreiten aber die meisten Behörden gar nicht mehr, dass man erst kürzlich durch die Regelung das erste mal betroffen war.
> Von dem, was simon geschrieben hat, scheint das ja eher gemütlich schriftlich abzulaufen als wie bei Barbara Salesch im Kreuzverhör, oder?
Das war bis jetzt eigentlich immer ganz angenehm, wobei sich einzelne Termine (Prof-Zorn-Straße) auch kurz vor dem eigentlichen Termin erledigt haben, obwohl noch zuvor heftig abgelehnt wurde, die Schilder zu demontieren. Oft baut die Beklagte dann doch das Schild kurz vor der Verhandlung ab, das Verfahren wird dann auf Antrag eingestellt.
Pepschmier
> Das Problem mit diesem Zusatzzeichen ist, dass Radfahrer nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen.
Es gibt durch aus auch Gemeinden, bei denen das "Radfahrer frei" auch rechtsseitig ohne "Gehweg"-Schild (VZ 239) angebracht wird.
Ich hab die Anordnung zu den Piktogrammen vom Freistaat zu den Piktogrammen übrigens als PDF, falls du dem Landratsamt eine kleine Gedankenstütze geben willst.
Yeti
> Hast du mal geprüft, ob dieser Weg nicht auch in Bayern möglich ist?
Das sollte auch möglich sein, ist aber natürlich vorher immer mehr Schreibaufwand. Ich selbst habe gerade ein solches Verfahren an der Ludwigstraße, München laufen, an der die Stadt den Kfz-Verkehr in eine Fahrtrichtung bei zwei bis drei überbreiten Spuren in einem Abschnitt auf quasi null reduziert hat, während der Radverkehr immer noch über einen wirklich schlecht angelegten 80er-Jahre-Gedächtnisradweg zuppeln darf.
Die Sache ist natürlich, dass die Behörde bei der Neuverbescheidung den Verkehr komplett anders Regeln kann, weil sie noch einmal ihr Ermessen richtig ausüben muss. Bei der Anfechtungsklage reichen schon kleinere Ermessensfehler (zB Behörde denkt, es liegt Belastungsbereich III statt II vor) aus, um die Benutzungspflicht rechtswidrig zu machen.