Ich bin der tranzparenzdefizitären Bürokratie in Bayern (und insbesondere der Münchner) eher abgeneigt, aber das Gesetz ist eigentlich recht gelungen. In BaWü richtet sich die Zuständigkeit noch teilweise nach der Eingriffsgrundlage in der StVO, wobei man den Schildern natürlich nicht ansieht, warum sie dort stehen. Wenn so etwas auf eine Verwaltung wie in München treffen würde, die ihre Inkompetenz und Unwilligkeit einfach durch Geheimniskrämerei kaschieren will, hätte man schon dort verloren, bevor man die Vorschrift überhaupt prüfen könnte. Andere Bundesländer haben die Ausführungsgesetze teilweise auch mit irgendwelchen unübersichtlichen Querverweisen, versteckt in noch größeren Vorschriften.
Beiträge von simon
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Normal sind diese Beschlüsse eher kurz. Wer die 1,50€ Versandpauschale aufwenden will, kann ja mal lieb beim AG nach einer anonymisierten PDF-Kopie des Beschlusses fragen und die Datei dann hier einstellen.
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Genau so! Ich bin jedesmal sprachlos, wie man das für eine gute Idee halten kann: Eine transparente Platte als Fahrbahnbelag. Mit Dreck, Steinchen und stehendem Regenwasser. Befahren von tonnenschweren Autos!
Und all das, noch bevor sämtliche besser geeigneten Flächen genutzt wurden (Hausdächer!).
Genau dieses Thema wurde in München schon wieder aufgetaut. Meine Fresse.
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> Was kann man denn gegen die Fachaufsichtsbehörde unternehmen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nicht wahrnimmt?
Die hat wiederum eine Aufsichtsbehörde (in Bayern werden die Landkreise von der Regierung überwacht). Bei der kann man sich dann darüber beschweren, dass die Landkreise ihre Aufgabe als Aufsichtsbehörde zu laissez faire wahrnehmen.
Ich schreib dir mal 1 PN.
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ich würde an deiner Stelle jetzt mal nen Antrag zur Neuverbescheidung fertig machen und wenns soweit ist Klage einreichen. Die Aufsichtsbehörden haben teils die Anweisung, den zu beaufsichtigenden Behörden möglichst viel Freiraum zu geben und sind daher nicht damit beschäftigt, wirklich ihre Aufgabe zu erfüllen.
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Irgendwer auf Cloppenburg hier, der das wegklagen will?
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Erwähnter Satz 1 bezieht sich auch nur auf Kraftfahrzeuge, entsprechend kann sich die Ausnahme auch nur auf Kfz beziehen. Mit dem Fahrrad ist es wurscht, wie dein Reifen aussieht, auch bei Glätte.
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Nicht zwangsweise, diverse Bundesländer haben in ihren jeweiligen Waldgesetzen (zB Art. 13 BayWaldG) Haftungsausnahmen für waldtypische Gefahren, was so auch vom BGH bestätigt wurde.
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Ich frag mich auch, was der Datenschutzbeauftragte geraucht hat, um zur Aussage zu kommen, nur die Stadt Magdeburg könne sich auf ein berechtigtes Interesse berufen. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO ("berechtigtes Interesse") gilt nach Abs. 2 nämlich gerade nicht "für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung".
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Ich hab da kein Kommentar zur Hand, aber die persönlichen und familiären Tätigkeiten in der DS-GVO sind äußerst eng auszulegen. Ich sehe das Problem mit weg-li vor allem auch in der Kennzeichenerkennung, da dazu die Daten an die Google-API übergeben werden. Wer sich ein wenig zurückerinnert, weiß, dass der EuGH unlängst Privacy Shield und damit die (regelmäßige) Rechtsgrundlage zur Datenübermittlung nach Plastikland gekippt hat.
Das andere Problem sehe ich darin, dass die Daten nicht verschlüsselt gespeichert werden. Es wäre ohne weiteres möglich, die Daten/Bilder clientseitig per AES zu verschlüsseln, hochzuladen und dann in der E-Mail an die Behörde ein Passwort zu übermitteln, mit dem das Beweisbild abgerufen und ebenfalls clientseitig entschlüsselt werden kann (AFAIK gibts dazu auch eine brauchbare js-lib).
Ich selbst bin dazu übergegangen, die Anzeigen einfach mit Computerfax erstatten. Mir egal, wenn die andere Seite dann 50-stellige Links abtippen muss.
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Ich bitte @Michael Rudolph diesen Beschluss des VGH München ab Rn. 13 zu lesen – ich glaube, die Frage könnte für den Sachverhalt relevant sein.
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...die Sache ist aber, dass nach einer Anfechtungsklage das Schild einfach "weg" wäre (mit dem Ergebnis, dass auf der Hauptstraße Vorfahrt ist, und an der Kreuzung rechts-vor-links). Ich selbst würde diesen Fall nicht durch eine Anfechtungsklage verfolgen, sondern durch einen Antrag und ggf. dann mit Verpflichtungsklage.
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Fahrbahnradler: Das ist aber eig. der Regelfall, weil das Ende der Vorfahrtstraße gleichzeitig mit dem Stopp-Schild verdeutlicht wird. Ich kenn persönlich hier auch keine Stelle, an der ein VZ 307 steht...
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Ich halte die Beschilderung so für unzulässig. Gibt es für den Radweg noch verkleinerte VZ 205 (Vorfahrt achten)? Ich hab hier auch so eine Ecke und denke gerade daran, das ganze mal vor Gericht klären zu lassen.
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Wo überflüssige Benutzungspflichten seit 20 Jahren hätten "Zurückgebaut" werden müssen, wird seltsamerweise nie nach einer Begründung für die Wege gefragt. Schon interessant wo es dann schnell geht und wo nicht.
Wenn Radfahrer lieber auf Twitter oder in irgendwelchen Facebook-Gruppen rumjammern, anstatt die Benutzungspflicht vor Gericht prüfen zu lassen, ist das wirklich kein Wunder – die Richter kümmern sich halt ohne Klage auch nicht um den Sachverhalt. Spätestens im Verfahren hat die Behörde auch die Akten vollständig vorzulegen – und zwar auch unwillige Behörden, die die letzten 20 Jahre den Arsch nicht hochbekommen haben, wie die ehemalige sog. Radelhauptstadt München.
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Hast du es schon einmal mit einem Auskunftsanspruch nach dem jew. Landes-IFG versucht?
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Die Anordnung "Gehweg, Radfahrer frei, außer Sa+So 10-20 Uhr" ist also nicht möglich.
In München gibts eine Stelle, an der die Behörde einfach ein "Gehweg"+"Fußgänger frei"+ZZ "Gilt nicht an Markttagen" aufgestellt hat. Ich glaub, hier würde es dem VA schon an der Bestimmtheit mangeln.
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Soll ich mal nach Stade hochkommen und bei euch aufräumen? ٩(◕‿◕。)۶
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Naja, wenn keiner klagt passiert auch nichts, das ist jedenfalls meine Erfahrung – wir haben eine ähnlich bräsige Verwaltung in München. Wenn man das ganze "richtig" angeht können die Chancen im Einzelfall ganz gut aussehen
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Ich halte 1000 Fz/h für Emmering etwas zu hoch. Mit knapp 8000 Fz/Tag müsste man in der Rush Hour eher auf 700-800Fz/h in der Spitzenstunde kommen.
Die Rush Hour-Peaks fließen natürlich mit ein (das Gericht kann aber natürlich auch abweichen, weil die Straße in besonderen Fällen ganztägig ähnlich hohe Verkehrsbelastung aufweist, besonders steil (und damit der Radverkehr besonders langsam) oder viele uneinsehbare Kurven o.ä. enthält. Dann kann ggf. auch darunter eine qualifizierte Gefahrenlage vorliegen. Das Gericht berücksichtigt aber auch, ob Radfahrern eine freiwillige Führung angeboten wird und dadurch eine Gefahrenlage abgemildert werden kann.
Das hohe Radverkehrsaufkommen habe ich aber auch in der Klage erwähnt – und die disproportionale Menge an Rad-Rad-Unfällen (>80%) mit Verletzungen, obwohl diese nur einen Bruchteil (<15%) des Gesamtverkehrs darstellen aber auch.