Grundsätzlich hat die Behörde, sobald eine qualifizierte Gefahrenlage besteht, ein Einschreitensermessen (also ob sie überhaupt eingreifen will) und ein Auswahlermessen (zur Frage, welche Maßnahme zu greifen ist). Oder man macht es wie die Stadt München, und erklärt dem Bezirksausschuss, dass eine Tempo-30-Zone nicht geht, weil es einen benutzungspflichtigen Radweg gibt und Tempo 30 als Einzelanordnung nicht möglich ist, weil es keine Gefahrenlage gibt 🤦♂️.
Bei dem Auswahlermessen hat die Behörde ziemlich viel Spielraum. Gerichte haben insbesondere bereits dazu geurteilt, dass Tempo 30 kein milderes Mittel zu einer Benutzungspflicht ist, weil es eine andere Regelungsrichtung verfolgt. Umgekehrt nehme ich durchaus an, dass die Gerichte es bei Tempo 30 statt der Benutzungspflicht genau so sehen werden und das Tempo 30 "halten". Die Behörde muss es halt vernünftig begründen können, zB weil der Radweg zu schmal oder sonst nicht für alle Radfahrer zumutbar ist oder gar keine freiwillige Radverkehrsführung vorhanden ist bei ungünstigen Querschnitt. Ich habe aber oft den Eindruck, dass das keine juristische Unmöglichkeit ist, sondern die Behörden einfach unwillig sind, in den "wichtigen" Verkehr einzugreifen. In meinem Verfahren in Poing war es so, dass die Aufsichtsbehörde sogar explizit Tempo 30 per Weisung untersagt hat und die Gemeinde dann einen 1,6m breiten Radweg in beide Richtungen benutzungspflichtig gemacht hat...
Wenn man qualifiziert betroffen ist (zB vorm Haus oder tägliche Arbeitsstrecke) wäre es aber durchaus möglich, das mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen, am besten an einer Stelle, bei der weder eine Benutzungspflicht noch ein Radfahrverbot in Betracht kommt.