Genauso bei einem Schutzstreifen. Er durch das Fahrradpiktogramm wird die Nutzung des Streifens ohne Bedarf verboten. Beispielsweise könnten sonst Motorradfahrer diese Streifen für eine Art legale Überholspur halten.
Dort steht aber in Nr. 22 Anlage 3 zur StVO ausdrücklich drin, dass ein Piktogramm für den Schutzstreifen notwendig ist. Der Verordnungsgeber hat natürlich das das Recht, in der Verordnung auch an anderen Stellen ausdrücklich Piktogramme vorzuschreiben. Wenn ähnliches für den Seitenstreifen vorgesehen wäre, hätte der Verordnungsgeber das an gegebenener Stelle in den Anlagen so vorgeschrieben, was er gerade nicht gemacht hat.
ZitatDer Verkehrsteilnehmer vor Ort muss aus den Gegebenheiten schließen, welcher Zweck es jeweils ist.
Naja, der Seitenstreifen wird wohl kaum in der Mitte der Fahrbahn sein und die Fahrstreifenbegrenzung zur Mitte wohl kaum äußerst rechts an einem unbefestigten Bankett mit 50cm Breite. Es geht nicht nicht darum, ob man Verkehrsteilnehmern zumuten kann, Anordnungen auszulegen (kann man unstrittig, solange der Sichtbarkeitsgrundsatz nicht verletzt wird), sondern ob man die Verkehrsbehörde ein Recht hat, neue Verkehrsregelungen zu erfinden, die nicht in der StVO vorgesehen sind. Das hat sie auf Grund des Ausschließlichkeitsgrundsatzes nicht.
ZitatEs geht um die Trennung zwischen Geh- und Radweg.
...die als bauliche Gegebenheit kein Verwaltungsakt ist und insofern nicht an den Voraussetzungen an die Bestimmtheit eines solchen zu messen ist. Eine Grundstückseinfahrt iSd § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist auch kein Verwaltungsakt, trotzdem darf man davor nicht parken.