ZitatWelche Formierung genau meinst Du hier? [...] Ein baulich angelegter Radweg kann auf verschiedenste Arten kenntlich gemacht werden. Es kann das klassische Rot ein. Manchmal ist es aber auch nur Asphalt statt Gehwegplatten. Oder sogar nur eine Linie auf dem Hochbord bei sonst identischem Belag.
Nr. 2 ("Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.") bei VZ 237.
Aber selbst in den von dir aufgezählten Fällen hast du durch die bauliche Gestaltung (Hochbord) immer noch eine zumindest klare Trennung von der Fahrbahn. Ein "Gehweg" der nur durch einen aufgemalten Strich als solcher erkennbar ist, ist ohne Beschilderung kein Gehweg, sondern einfach ein Seitenstreifen.
Macht sich da irgendjemand hinter dem Lenkrad Gedanken über juristische Feinheiten wie im obigen Satz?
Muss er nicht, die meisten Autofahrer haben eh keine Ahnung, was nach § 1 StVO sonst so drinnen steht. Art. 103 II GG gilt aber auch für das Owi-Verfahren. "Man sieht ja, was gemeint ist" reicht eben nicht aus, wenn es keine entsprechende Verbotsregelung dazu gibt.
Wie bereits oben zitiert: Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
Machen die Autofahrer auch nicht. Die stehen auf dem Seitenstreifen, wie es § 12 Abs. 4 StVO vorschreibt und nicht links daneben.