Beiträge von simon

    Zitat

    Oder wäre das Z205 ebenfalls unzulässig, weil Radfahrer aus der Richtung ohnehin wartepflichtig sind wegen §10 StVO?

    § 10 S. 3 StVO sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, mittels 205 klarzustellen, ob eine Wartepflicht besteht: "Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen." Zusätzlich könnte man das Zeichen auch auf die Verkehrsfläche aufmarkieren, als besonderen Hinweis für Radfahrer.

    Der FGÜ dürfte sowieso unzulässig sein, da er im Verlauf eines gemeinsamen Fuß- und Radweges nicht angelegt werden darf, VZ 240 würde damit schon einmal ausscheiden. Andererseits fände ich es unangemessen, die Regel einfach durch VZ 267 zu umgehen (die Gefahren – als Radler, die meinen der FGÜ gelte auch für sie – bleiben ja weiterhin). Wenn es eine T30-Zone ist, kann (und sollte) man sich den Überweg eh einsparen.

    Die Holzumlaufsperren beinhalten überhaupt keine Verkehrsregelung, ich diskutiere gerade mit einem Bekannten aus, wie man solche Hindernisse wegklagen könnte. Andere Umlaufsperren (nämlich solche, die in der StVO aufgezählt sind, z.B. als Verkehrseinrichtung) sind zulässig, wenn – wie bei der Radwegbenutzungspflicht – die Behörde ermessensfehlerfrei festgestellt hat, dass diese zwingend notwendig sind (§ 45 IX 1 StVO). Wenn die Verkehrseinrichtung den Verkehr beschränkt oder verbietet, ist zudem eine qualifizierte Gefahrenlage notwendig (§ 45 IX 3 StVO).

    Argumentativ ergibt sich das ganze eher aus § 45 IV 1 iVm § 43 III 1 StVO:

    Zitat

    Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken [...]

    Solche Stolperfallen sind klar unzulässig.

    Yeti: § 315b StGB ist schon deshalb nicht einschlägig, weil eine konkrete Gefährdung eingetreten sein muss, also (mindestens) ein "Fast-Unfall". Gegenstände iSd § 32 StVO umfasst nur verkehrsfremde Gegenstände (angefahrenes Wild, Holzstapel, Blumenkübel), wobei ich die Verkehrsfremdheit daran festmachen würde, dass das Ding offensichtlich nicht den gängigen Normen entspricht, ein Verkehrsteilnehmer insb nicht damit rechnen muss.

    > und gescheite Modelle werden auch gehört und von Fußgängern auch oft beachtet

    Kann ich für München nicht bestätigen. Gerade in den besonders touristeninfestierten Bereichen hilft in der Regel nur, sich direkt durch möglichst lautes Zurufen kenntlich zu machen.

    Mein Vorschlag war, diesen Teil der Friedenspromenade bis zur Kreuzung Markgrafenstraße aus der T30-Zone zu entfernen und ihm Vorfahrt einzuräumen. Daneben läuft nämlich noch einmal parallel mit vielleicht 20m Abstand eine zweispurige Straße, die v.a. vom Autoverkehr benutzt (und mir – ich gurke doch nicht an diesen unübersichtlichen rechts-vor-links-Kreuzungen rum). Schau dir mal den Teil auf Streetview an: Immer geradeaus, bis zu dem Acker auf dem jetzt das Gymnasium steht.

    Die Parallelstraße ist so lange ich denken kann Vorfahrtstraße, die Fahrradstraße selbst bindet u.a. ein recht großes Gymnasium an. Wegen des Kfz-Gegenverkehrs kann man dort aber nicht nebeneinander fahren – auf der Parallelstraße, die inzwischen T30 verordnet bekommen ist, wäre das sehr wohl möglich, wenn man den anderen Verkehr nicht behindert, also ca. 30 km/h fährt. Jedenfalls greift das Argument "Die anderen Leute müssen hier mit dem Auto durch, damit sie nach X kommen" in diesem Fall wirklich nicht.

    Hier in München wurde mal mein Vorschlag, die Fahrradstraße an der Friedenspromenade mit Vorfahrt auszustatten (und aus der 30er-Zone rauszunehmen, weil dort auch sonst Tempo 30 ist) mit der Begründung abgelehnt, dass sonst die Autos dort schneller fahren würden. m(

    Nur beim Radverkehr wurde von der Autoraserlobby noch ein Benutzungsverbot einer danebenliegenden Fahrbahn dazugestrickt.

    Naja, der Fußverkehr muss ja sowieso den Gehweg benutzen (§ 25 I 1 StVO), und VZ 238 enthält mit der Reitwegebenutzungspflicht auch ein Fahrbahnverbot. Die Busspur (VZ 245) ist also eher die Ausnahme, weil es kein Fahrbahnverbot enthält.

    Da erhöht sich gar nix, ist Tateinheit (§ 19 OwiG). Es kann aber sein, dass die Strafe wegen Vorsatz erhöht wurde oder dass die Polizei dir die Verwaltungskosten (ca. 23€) schon mit "eingerechnet" hat. Ich würde mal abwarten, was auf dem Knöllchen letztendlich steht und dann weiterschauen.

    Ich stimme hier mkossmann zu. Man könnte auch nach einer etwaigen Aufhebung der rechtsseitigen Benutzungspflicht die Behörde auffordern, eine Zusicherung gem. § 1 I NVwVfG iVm § 38 VwVfG über die Aufhebung der linken RWBP abzugeben - dass eine solche dann schon nicht haltbar ist, sollte evident sein. Das Gericht dürfte, wenn nur die rechtsseitige Benutzungspflicht angefochten wird, außerdem auch den Streitwert (und damit die Gerichtskosten) niedriger ansetzen.

    Bei abgeschafften Widerspruchverfahren kann binnen der Jahresfrist auch direkt Klage beim VG eingereicht werden. Wenn das VZ nagelneu aufgestellt worden ist, wird die Verwaltung sowieso keine neue (ernsthafte) Prüfung durchführen.

    Magst du mir mal das Urteil zukommen lassen? Sofern es sich um ein Wiederaufgreifen des Vf. nach § 51 VwVfG handelt, müsste erst mal bei der Behörde ein Antrag gestellt werden, wobei die Frist hierzu 3 Monate beträgt. Nach entsprechender Bescheidung kann dann Anfechtungsklage erhoben werden. Ich komme zwar nicht aus Stade, aber bei so einer offensichtlich rechtswidrigen Beschilderung würde ich mich auch beteiligen :)

    Nicht ganz, die Ausnahmen stehen in § 80 NJG. Für die Anfechtung straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen ist es aber in der Tat wohl abgeschafft worden.

    Ob du jetzt die Aufsichtsbehörde einschaltest oder einen Zweitbescheid beantragst und dabei schon einmal rechtliche Schritte androhst wird wohl kein besonderer Zeitfaktor in der Bearbeitung sein. Ich würde mich lieber neu bescheiden lassen, dann hat man zumindest direkt etwas in der Hand und kann umgehend gegen die Benutzungspflicht vorgehen. Das Risiko, den Prozess zu verlieren, wenn man die Formalia beachtet schätze ich als verschwindend gering ein.