Beiträge von simon

    Ich würde davon ausgehen, dass eine Konsumtion stattfindet. Also Mord vor § 315d StGB; der Mord wird vom BGH außerdem als eigener Tatbestand aufgefasst, und nicht als Qualifikation von Totschlag. Der Autofahrer würde sich demnach sowohl des Mordes als auch des Verstoßes gegen § 315d StGB strafbar machen. In dem Fall (Tateinheit) wird immer die Strafe mit dem höheren Strafmaß verhängt, hier also der Mord. Das Problem dabei besteht eher darin, dass die besonderen Mordmerkmale schwer nachweisbar sind, und solche Sachen bis jetzt normal und regelmäßig als fahrlässige Tötung abgekanzelt werden, wobei das Höchststrafmaß bei fünf Jahren liegt. Rechtlich ist es deshalb schwer, nicht einschlägig aufgefallenen Tätern beim ersten (und in der Regel letztem) Mal eine Gefängnisstrafe aufzubrummen. Mit dem neuen Tatbestand wird das deutlich leichter. Bleibt zu hoffen, dass die entsprechende Präventivwirkung dann auch eintritt.

    Um mal die ADAC-Logik zu bemühen:

    Statistiken zeigen ganz klar, dass die Autobahn der sicherste Ort für Radfahrer ist. Während es im Jahr 2016 über 250 verkehrstote Radfahrer innerorts gab, und 142 auf Landstraßen, ist die Anzahl der tödlich verunglückten Radfahrer auf Autobahnen bei 0: :P

    Blaue Sau:
    Da ist auch der Föderalismus ein Teil weit Schuld. Inwieweit du Einblicke in die öffentliche Verwaltung bekommst, hängt massiv davon ab, in welchem Bundesland du wohnst. In Bremen ist die Informationsfreiheit schon recht weit, in Bayern muss man für jeden Schmarrn berechtigte Ansprüche nachweisen und sich durchbeißen. Norwegen hat -als positives Gegenstück- ein Portal, in dem du einfach nach Begriffen suchen kannst, und dann die Verwaltungsakten danach durchsucht werden. Kostenlos und mit Auskunft innerhalb eines Tages.
    Die Auskunft oder Einsicht in Prozessakten ist in Deutschland über die Strafprozessordnung bundesrechtlich organisiert und da wird sich auch nicht sooo viel verändern – Strafverfahren bedeuten in der Regel einen starken Eingriff in die Rechte des Einzelnen, weshalb Informationen darüber besonders geschützt werden.

    Bei "wichtigen" Urteilen gibt es eine anonymisierte Veröffentlichung im Internet, ich gehe aber nicht davon aus, dass das Urteil im konkreten Fall zur Rechtsweiterbildung wichtig ist. Grundsätzlich wäre es aber wünschenswert, zumindest ab LG-Ebene die Urteile konsequent anonym zu veröffentlichen.

    Programmatisch dürfte die Piratenpartei die besten Ansätze zu diesem konkreten Thema haben, wenn man aber eine Partei wählen will, die auch ins Parlament schafft, wahrscheinlich Linkspartei.

    Ich hab noch einen Leitfaden für die Bay. Polizei heraufgetaucht, mit dem man bei Uneinsichtigkeit argumentieren kann, insbesondere wenn die Polizei nicht anzeigen will: VÜ-Richtlinie

    Interessant ist Punkt 2.6:

    Zitat von VÜR

    Konsequent zu ahnden sind [...] Verstöße, die entweder für sich alleine oder auf Grund einer negativen Vorbildwirkung, z.B. für Kinder, zu Gefährdungen führen können.

    Dazu außerdem bei Verstößen die "häufig zu Unfällen führen". Das parallel angelegte Dokument für die kommunale Verkehrsüberwachung enthält keine ähnlichen Passagen. Bei besonders hartnäckigen Falschparkern, oder solchen die trotz Hinweis auf dem Gehweg bleiben kann außerdem Verkehrsunterricht durch die Polizei angeordnet werden – bei denen, die sich nach Ansprache im Recht wähnen wäre es auf jeden Fall sinnvoll, die Polizei darauf hinzuweisen :)

    Mal ne Frage: In München ist die Polizei bei sowas ja auch eher untätig. Ich durfte letztens verfolgen, wie zwei Polizisten einen Bus um einen fahrbahnblockierenden Gehwegfalschparker im Parkverbot herumgelotst haben, damit sie ja keinen Abschleppwagen holen müssen. In einem anderen Fall musste ich erst samt Ausdruck auf der Wache erscheinen, damit sich was tut (das KVR leitet die Mails einfach nur an die Polizei weiter).
    Hat einer hier schon mal versucht, die Anzeige in Bayern direkt bei der Zentralen Bußgeldstelle in Viechtach zu stellen, zum Beispiel per Fax?

    Vorsatz ist der Oberbegriff, "darunter" gibt es dann die recht ähnlichen dolus directus I+II, und halt den Eventualvorsatz. Praktisch macht es keinen Unterschied in der Vorsatzfrage, kann aber ggf. in der Strafbemessung relevant werden. Außerdem muss man den Eventualvorsatz auch noch von der bewussten Fahrlässigkeit abgrenzen, was oft sehr schwierig ist. Die Anklage auf versuchten Mord dürfte hier auf jeden Fall leichter gefallen sein, als z.B. im Kölner Raserfall – als Merkmal für einen Mord gilt z.B. laut Gesetz auch das Töten "um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken". Das Draufhalten mit dem Kfz ist außerdem auch ziemlich sicher von der Polizei mittels Kamera festgehalten.

    Wie verhält sich eigentlich eine Owi zu 315c?
    Jedem 315c liegt ja irgendwo eine Owi zu Grunde. Verjähren die auch alle, während die Staatsanwaltschaft grübelt, ob es zum Verfahren kommt? Oder wird erst die Owi bestraft und anschließend kommt 315c oben drauf?
    Wie funktioniert die Bestrafung im Fall von Hugo790?

    Wenn etwas Owi und Straftat zugleich ist, wird nur die Straftat verfolgt (§ 21 OWiG). Praktisch spielt das auch oft eine Rolle bei kleineren Unfällen, bei denen eine Owi mit fahrlässiger Körperverletzung zusammentreffen.
    Im Fall von Hugo müsste die StA das ganze Verfahren wieder von selbst an die zuständige Verfolgungsbehörde abgeben (§ 43 I OWiG). Wenn kein entsprechender Hinweis im Schreiben der StA ist einfach mal nett nachfragen ;)

    Neuer Tag, neuer Gedanke: In dem Fall der Abgabe an eine Verwaltungsbehörde beginnt die Verjährungsfrist von neuem. §33 I Satz 1 Nr. 8 i.V.M. §33 III Satz I OWiG. Anders sähe es erst aus, wenn zwei Jahre vergangen wären.

    Das Problem ist hier, dass der Gewaltbegriff eher eng aufgefasst wird und nur physische Gewalt umfasst. Die wäre z.B. gegeben, wenn er das Rad mit dem Auto oder sonstwie weggeschoben hätte. Der weiter gefasste Gewaltbegriff wird aufgrund des Analogieverbots eher selten angewendet, und benötigt immer ein Minimum körperlicher Einwirkung (vgl. ). Wie das "Drängen" aussah müsste genauer konkretisiert werden, um abschließend einschätzen zu können. Darüber hinaus müsste es auch gerichtsfest dokumentierbar sein - ohne Zeugen, Beweismaterial, tatsächlichen Sach- oder Körperschaden wird da nüscht. Darüber hinaus hätte auch sonst das Verfahren wahrscheinlich wegen Geringfügigkeit (§153 StPO) eingestellt werden können.
    Ich würde mich in so einem Fall direkt an die Bußgeldstelle wenden, und nicht noch die StA reinholen. Alternativ böte sich bei Pöblern, die z.B. durch Mitradler dokumentiert sind, eine Unterlassungsklage an - große Wirkung, allerdings auch Kostengefahr, wenn die Klage als unbegründet betrachtet wird. Dafür kann die Gegenseite gleich mit 600€ in der Kreide stehen :P