ZitatOder wäre das Z205 ebenfalls unzulässig, weil Radfahrer aus der Richtung ohnehin wartepflichtig sind wegen §10 StVO?
§ 10 S. 3 StVO sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, mittels 205 klarzustellen, ob eine Wartepflicht besteht: "Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen." Zusätzlich könnte man das Zeichen auch auf die Verkehrsfläche aufmarkieren, als besonderen Hinweis für Radfahrer.
Der FGÜ dürfte sowieso unzulässig sein, da er im Verlauf eines gemeinsamen Fuß- und Radweges nicht angelegt werden darf, VZ 240 würde damit schon einmal ausscheiden. Andererseits fände ich es unangemessen, die Regel einfach durch VZ 267 zu umgehen (die Gefahren – als Radler, die meinen der FGÜ gelte auch für sie – bleiben ja weiterhin). Wenn es eine T30-Zone ist, kann (und sollte) man sich den Überweg eh einsparen.