Es gibt wohl keinen Tatbestand im Straßenverkehr, bei dem die Zeitspanne zwischen Handlung und Feedback durch andere Verkehrsteilnehmer ähnlich kurz wäre wie beim Ignorieren von Radwegen (noch kürzer allenfalls im Auto vergessen, bei Dunkelheit das Licht anzumachen, aber da würde bloß ge(licht)hupt und gestikuliert, aber niemand sich zu einer Maßregelungsnötigung hinreißen lassen...).
Doch gibt es! Ich weiß jetzt aus dem Stegreif zwar nicht, seit wann §20 Abs. (3 und 4) in der StVO steht, aber was das Ignorieren angeht, spielt der §20 Abs. (3 und 4) in der höchsten Liga!
"Wann darf ich den Bus als Autofahrer nicht überholen?
Autofahrern ist es gemäß § 20 Abs. (3) StVO nicht erlaubt, einen Bus zu überholen, der sich mit eingeschaltetem Warnblinklicht einer Haltestelle nähert. Hier gilt: Ist das Warnblinklicht eingeschaltet, ist das Überholen verboten.
Anders verhält es sich aber, wenn der Bus bereits steht und dann das Warnblinklicht eingeschaltet ist:
Hier ist es dem Autofahrer gemäß § 20 Abs. (4) StVO grundsätzlich erlaubt, mit der gebotenen Vorsicht am Bus vorbeizufahren. Dabei gilt aber Schrittgeschwindigkeit, also eine Geschwindigkeit von circa 5 km/h – und zwar auch für die Autofahrer, die auf der Gegenspur in die entgegengesetzte Richtung fahren, wenn die Gegenspur nicht durch bauliche Elemente von der anderen Fahrbahn getrennt ist. Weiterhin kann es im Einzelfall dennoch nötig sein, zu warten, bis der Bus weitergefahren ist."
aus ACV (Automobilclub der Verkehrsbediensteten Deutschlands)
Besonders der Hinweis auf die Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn (von mir fett hervorgehoben), wird wenig beherzigt. Ich sag mal so viel: Wenn du bei Reisen in andere Landkreise (sic!) mal darauf achtest, wie das jeweils mit dem Warnblinken an Haltestellen gehandhabt wird, dann kannst du damit bereits Ordner füllen. Wie wenig dagegen das Warnblinken vom übrigen Fahrzeug beachtet wird, das lässt sich leicht in einem knappen Satz sagen: "Fast gar nicht." Und wenn du mal Fahrgast in einem Bus bist, dann halte die Augen offen! Die Fahrkraft freut sich ggf. über genaue Zeugenaussagen!
Wieviele tödliche Unfälle deshalb schon passiert sind, weil §20 Abs. (4) nicht beachtet wurde? Viel zu viele! Und oft wurden dabei Kinder getötet. Und trotzdem die Sachlage eigentlich ganz klar ist, "Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.", geben Autofahrer den Fahrgästen gerne zu verstehen, dass die Fußgänger*innen es seien, die wartepflichtig sind.